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30. September 2024Lesedauer 3 Minuten

Update zum digitalen Arbeitsvertrag: Bundestag beschließt Bürokratieentlastungsgesetz

Der Bundestag hat am 26. September 2024 den Regierungsentwurf des Bürokratieentlastungsgesetz IV (BEG IV) angenommen. Gemäß den dort vorgesehenen Änderungen im Nachweisgesetz sollen Arbeitgeber künftig auch in Textform, also per E-Mail, über die wesentlichen Bedingungen ihrer Arbeitsverträge informieren sowie Altersgrenzenvereinbarungen treffen können.

Die wesentlichen Änderungen sind Folgende:

 

Digitaler Arbeitsvertrag
  • Der Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen des Arbeitsverhältnisses kann auch in Textform abgefasst und elektronisch übermittelt werden.
  • Unter die Textform (§ 126b BGB) fallen auch E-Mails. Eine elektronisch qualifizierte Signatur (§ 126a BGB) ist nicht erforderlich.
  • Voraussetzung ist, dass der digitale Arbeitsvertrag für den Arbeitnehmer zugänglich ist, gespeichert und ausgedruckt werden kann.
  • Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer mit der Übermittelung auffordern, einen Empfangsnachweis zu erteilen.
  • Sofern Arbeitnehmer ausdrücklich einen schriftlichen Nachweis ihrer Arbeitsbedingungen verlangen, müssen Arbeitgeber die Informationen auf Papier übersenden.
  • Auch jede Änderung der Arbeitsbedingungen darf in Textform erfolgen.
  • Die Formerleichterungen gelten nicht für Arbeitnehmer, die in einem Wirtschafsbereich oder Wirtschaftszweig tätig sind, die besonders von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung bedroht sind (§ 2a Abs. 1 Schwarzarbeitsgesetz). Hier bleibt es beim verpflichtenden Nachweis in Papierform.

 

Altersgrenzenvereinbarungen

Weitere Änderungen betreffen Vereinbarungen über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Erreichen der Regelaltersgrenze. Derzeit bedarf eine arbeitsvertragliche Vereinbarung, wonach das Arbeitsverhältnis mit Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung endet, der Schriftform (§ 14 Abs. 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz). Der Arbeitgeber soll künftig auch diese Vereinbarung in Textform treffen dürfen (Neufassung § 41 Abs. 2 SGB VI). Für andere Formen der Befristung bleibt es bei der Schriftform.

 

Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG)

Darüber hinaus ist in dem Formulierungsvorschlag eine Änderung des AÜG (§ 12 Abs. 1) vorgesehen. Hiernach soll für den Überlassungsvertrag zwischen Verleiher und Entleiher die Textform ausreichen.

 

Weitere Formerleichterungen

Weitere Formerleichterungen sind die Erteilung des Arbeitszeugnisses in elektronischer Form bei Einwilligung des Arbeitnehmers (Neufassung § 109 Abs. 3 GewO), die Ermöglichung der Textform für schriftliche Handlungen im Jugendarbeitsschutzgesetz und die elektronische Informationsmöglichkeit in Bezug auf die Aushangpflicht im Arbeitszeitgesetz (§ 16 Abs. 1 ArbZG).

 

Fazit und Ausblick

Am 25. September 2024 hatte der Rechtsausschuss den Gesetzentwurf noch um einen Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen ergänzt. Die nunmehr mehrheitlich angenommenen Änderungen greifen die Anregungen des Bundesrates auf und entsprechen der vom Bundesjustizministerium vorgelegten Formulierungshilfe, über die wir bereits im Juni berichtet haben.

Der Regierungsentwurf wird nun dem Bundesrat zur Stellungnahme zugeleitet und nach einer Gegenäußerung der Bundesregierung an den Deutschen Bundestag weitergeleitet und dort beraten. Wir werden Sie auf dem Laufenden halten.

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