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8. Jänner 2024Lesedauer 4 Minuten

Legal Roadmap 2024 – Wir navigieren Sie durch die maßgeblichen Änderungen, die sich durch die CSRD ergeben

Strengere Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung für Unternehmen
EU-Richtlinie zur Unternehmens-Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD)

Worum geht es bei diesem Thema?

Am 5. Januar 2023 ist die EU-Richtlinie zur Unternehmens-Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD) in Kraft getreten.

Die CSRD ersetzt und erweitert den Anwendungsbereich der bestehenden Berichtspflicht nach der NFRD (Non-Financial Reporting Directive) deutlich. Waren nach der NFRD nur bestimmte Unternehmen von öffentlichem Interesse in der EU verpflichtet, über Nachhaltigkeitsaspekte zu berichten, sind es künftig auch insbesondere alle bilanzrechtlich großen Unternehmen sowie alle kapitalmarktorientierten, bilanzrechtlich kleinen und mittleren Unternehmen. Zur Verdeutlichung: Die Anzahl der betroffenen Unternehmen wird von ca. 500 (NFRD) auf ca. 15.000 (CSRD) steigen.

Die genauen Inhalte der Berichtspflicht werden in den ergänzenden European Sustainbility Reporting Standards (ESRS) beschrieben. Durch die CSRD werden die bisherigen Nachhaltigkeitsberichtspflichten erweitert und deutlich mehr Unternehmen erfasst.

Die Berichtsanforderungen der CSRD werden für Geschäftsjahre beginnend ab dem 1. Januar 2024 zunächst für einen eingeschränkten Kreis von Unternehmen von öffentlichem Interesse mit mehr als 500 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gelten, der dann sukzessive erweitert wird. Bereits für das Berichtsjahr 2024, d.h. ab dem 1. Januar 2025, werden Unternehmen, die bereits nach dem deutschen CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz berichtspflichtig sind, ein umfassendes Reporting gemäß den ESRS-Inhalten veröffentlichen. Weitere Unternehmen, darunter auch nicht kapitalmarktorientierte Unternehmen, die bestimmte Größenmerkmale überschreiten, werden ab dem Berichtsjahr 2025 sukzessive folgen.

Die CSRD-Berichtspflicht wird in drei Stufen eingeführt:

  • Beginnend ab 1. Januar 2024: große Unternehmen von öffentlichem Interesse mit mehr als 500 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern (d.h. alle bisher nach NFRD verpflichteten Unternehmen)
  • Beginnend ab 1. Januar 2025: alle anderen große Unternehmen (i. S. d. Bilanzrechts) unabhängig von einer Kapitalmarktorientierung
  • Beginnend ab 1. Januar 2026: kapitalmarktorientierte kleine und mittlere Unternehmen (i. S. d. Bilanzrechts) mit Opt-Out Möglichkeit bis Geschäftsjahr 2028 (muss im Lagebericht begründet werden)
  • Beginnend ab 1. Januar 2028: Nicht EU-Unternehmen, die mehr als EUR150 Mio. Nettoumsatz in der EU erwirtschaften und mindestens eine Tochtergesellschaft oder Zweitniederlassung in der EU haben.

Der Umfang der Berichtspflichten zur Nachhaltigkeit wird in der CSRD ausgeweitet und standardisiert. Nach dem neuen Prinzip der doppelten Wesentlichkeit kommt es nicht mehr nur darauf an, welche Auswirkungen Nachhaltigkeitsaspekte auf das eigene Unternehmen und dessen wirtschaftlichen Erfolg haben (Outside-In-Perspektive), sondern es muss auch ermittelt werden, welchen Einfluss unternehmerisches Handeln auf die Gesellschaft und die Umwelt hat (Inside-Out-Perspektive).

Um das Reporting einheitlich, transparent und vergleichbar zu gestalten, gibt es verbindliche European Sustainability Reporting Standards (ESRS), die teilweise bereits verabschiedet wurden und teilweise noch erarbeitet werden. Die CSRD-Berichterstattung wird integraler Teil des Lageberichts und unterliegt damit wie die Finanzberichterstattung als Teil des Jahresabschlusses der inhaltlichen externen Prüfung.

Alle betroffenen Unternehmen sollten sich schnellstmöglich mit den neuen CSRD-Anforderungen vertraut machen und ihr Nachhaltigkeits-Monitoring auf die neuen ESRS-Berichtsstandards (ESRS) ausrichten.

 

Kontakt

Dr. Moritz von Hesberg

 

Was gilt es aus immobilienrechtlicher Perspektive zu beachten?

Immobilienunternehmen, die ihre Leistung in Bezug auf Umwelt-, Sozial- und Governance-Aspekte offenlegen, können sich als Vorreiter in der Branche positionieren. Die Fülle an regulatorischen Anforderungen ist aber gleichzeitig auch eine Herausforderung für die Immobilienbranche, die derzeit noch am Anfang der ESG-Transformation steht. Immobilienunternehmen sollten intern prüfen, ob und zu welchem Zeitpunkt die Berichtsanforderungen der CSRD für sie gelten.

Ihr Kontakt für Immobilienrecht:

Fabian Mühlen LL.M.

 

Was gilt es aus arbeitsrechtlicher Perspektive zu beachten?

Die ESRS beinhalten arbeitsrechtlich relevante Berichtspflichten. Hierzu gehören etwa die Themen Arbeitszeiten, faire und nachhaltige Vergütung, Gender Equality, Gesundheit und Sicherheit, Betriebsrat und Mitbestimmung, Vereinigungsfreiheit und das Recht auf Tarifverhandlungen. Die für die Berichtspflichten notwendigen Daten müssen frühzeitig und datenschutzrechtskonform erhoben werden. Zuständig wird in erster Linie das HR-Personal sein, das sinnvollerweise hierfür vorbereitet und geschult sein sollte. Möglicherweise ergibt sich durch die erhobenen Daten Verbesserungspotential, damit die Berichte keine ungewünschten Inhalte offenbaren. Es lohnt sich daher, sich frühzeitig mit den relevanten Themen auseinanderzusetzen.

Ihre Kontakte für Arbeitsrecht:

Dr. Kai Bodenstedt LL.M.

Dr. Henriette Norda LL.M.

Dr. Jens Kirchner

Pascal Kremp LL.M.


1Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen
2Richtlinie (EU) 2014/95 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick auf die Angabe nichtfinanzieller und die Diversität betreffender Informationen durch bestimmte große Unternehmen und Gruppen