Abgaben zur Vermeidung von Verpackungsmüll in Deutschland: Update
In den letzten Jahren wurden in Deutschland mehrere Abgaben im Zusammenhang mit Plastik eingeführt. Die einzelnen Abgaben in ihrer Anwendung auseinander zu halten, ist nicht immer einfach. Grundsätzlich ist im Bereich der Abgaben in Bezug auf Verpackungen zwischen:
- der, wohl im Jahre 2026, neu einzuführenden Plastiksteuer,
- der Plastik-Abgabe Deutschlands an die Europäische Union,
- der Abgabe nach dem Einwegkunststofffondsgesetz,
- den Bestimmungen des Verpackungsgesetzes und
- den Regelungen der Einwegkunststoffverbotsverordnung
zu unterscheiden.
Die neu einzuführende „Plastiksteuer“
Seit dem 1. Januar 2021 müssen die EU-Mitgliedsstaaten eine Abgabe an die Europäische Union zahlen, welche sich nach der Menge der nicht recycelten Kunststoffverpackungsabfälle richtet, die in dem einzelnen EU-Mitgliedsstaat anfallen. Zurzeit zahlt Deutschland diese Abgabe aus dem Bundes-Haushalt an die EU. Seit längerem ist die Einführung einer nationalen „Plastiksteuer“ in Deutschland geplant . Durch diese Plastiksteuer sollen die Ausgaben für die EU-Abgabe an die Hersteller und Importeure von Plastik weitergeben werden. Die Einführung dieser Steuer wurde bereits mehrmals verschoben. Zur Zeit wird der 1. Januar 2026 als Einführungsdatum in Betracht gezogen. Demgemäß sind genaue Einzelheiten dieser Steuer noch nicht bekannt. Folglich ist ebenso noch nicht absehbar, ob es zu Doppelbelastungen durch die bereits bestehende Vorschiften, wie etwa dem Einwegkunststofffondsgesetz oder dem Verpackungsgesetz, und die neu einzuführende „ Plastiksteuer“ kommt.
Das Verpackungsgesetz
Ein weitere Regelung im Bereich der Abgaben in Bezug auf Plastikverpackungen stellt das Verpackungsgesetz dar. Ziel des Verpackungsgesetztes ist es, die abfallrechtliche Produktverantwortung von Herstellern von Verpackungen umzusetzen. Das Verpackungsgesetz regelt, dass Hersteller von mit Ware befüllten Verpackungen sich im Verpackungsregister LUCID registrieren und an einem dualen System zur Rücknahme von systembeteiligten Verpackungen beteiligen müssen. Dies soll zu einer Verringerung der Auswirkungen von Verpackungsabfällen auf die Umwelt beitragen.
Das Verpackungsgesetz gilt grundsätzlich für alle Arten von Verpackungen und damit auch Einwegkunststoffe. Zwar zielt das Verpackungsgesetz grundsätzlich auf die beim privaten Endverbraucher anfallenden Verpackungsabfälle ab, während das Hauptaugenmerk des Einwegkunststofffondsgesetz auf bestimmten, im öffentlichen Raum angefallene Verpackungen liegt. Eine Doppelbelastung eines Herstellers hinsichtlich desselben Produkts durch sowohl das Verpackungsgesetz als auch das Einwegkunststofffondsgesetz kann allerdings praktisch nicht ausgeschlossen werden. Auch gesetzlich ist eine mögliche Doppelbelastung nicht ausgeschlossen.
Die Einwegkunststoffverbotsverordnung und die Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung
Seit Inkrafttreten am 3. Juli 2021 verbietet die Einwegkunststoffverbotsverordnung das Inverkehrbringen bestimmter Einwegkunststoffprodukte. Bei Einwegkunststoffprodukten handelt es sich grundsätzlich um ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehende Produkte, die nicht dafür konzipiert, entwickelt und in Verkehr gebracht worden sind, um während ihrer Lebensdauer mehrere Produktkreisläufe zu durchlaufen, die also grundsätzlich nur einmalig verwendet werden sollen. Zu den nun verbotenen Einwegkunststoffprodukten gehören:
- Wattestäbchen,
- Besteck,
- Teller,
- Trinkhalme,
- Rührstäbchen,
- Luftballonstäbe,
- bestimmte Lebensmittelbehälter und
- Getränkebehälter und Getränkebecher
Von den aufgezählten Produkten dürfen nur noch Restbestände veräußert werden.
Die Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung regelt hingegen, dass bestimmte Einwegkunststoffprodukte nur noch als solche gekennzeichnet in Verkehr gebracht werden dürfen. Betroffen sind insbesondere Hygieneartikel, Tabakprodukte und Getränkebecher. Die Kennzeichnung soll Verbraucherinnen und Verbraucher darauf hinweisen, dass Kunststoff in diesen Produkten enthalten ist, welcher Entsorgungsweg vermieden werden soll und welche Folgen für die Umwelt eine unsachgemäße Entsorgung hat.
Das Einwegkunststofffondsgesetz
Das Einwegkunststofffondsgesetz ist zum 1. Januar 2024 in Kraft getreten. Es verpflichtet Hersteller von Einwegkunststoffprodukten in einen Fonds einzuzahlen, dessen Mittel wiederum zur Finanzierung von Reinigungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen verwendet werden. Genauere Informationen zu den Neuigkeiten rund um das Einwegkunststofffondsgesetz können unserem Artikel zu den letzten Entwicklungen des Einwegkunststofffondsgesetzes entnommen werden.
Das Einwegkunststofffondsgesetz verpflichtet Hersteller zur Meldung von erstmalig am Markt bereitgestellten oder verkauften Einwegkunststoffprodukten. Voraussetzung dafür ist, dass sich die Hersteller aber auch die durch künftige Auszahlungen aus dem Fonds begünstigten Entsorgungsunternehmen auf der durch das Umweltbundesamt bereitgestellten Plattform DIVID registrieren. Hersteller, welche ihre Tätigkeit vor dem 1. Januar 2024 aufgenommen haben, müssen eine Registrierung bis zum 31. Dezember 2024 vornehmen. Für alle anderen Hersteller besteht diese Pflicht umgehend ab Tätigkeitsbeginn. Die erste Jahresmeldung bezüglich vom Einwegkunststofffondsgesetz erfasster Einwegkunststoffprodukte für das Jahr 2024 ist zum 15. Mai 2025 abzugeben. Daher müssen Hersteller bereits jetzt aktiv werden und Daten für diese Jahresmeldung sammeln.
Die meldepflichtigen Einwegkunststoffprodukte sind in der Anlage 1 des Einwegkunststofffondsgesetz aufgelistet und umfassen insbesondere:
- To-Go Lebensmittelbehälter,
- Getränkebehälter,
- leichte Kunststofftragetaschen,
- Feuchttücher,
- Luftballons und
- Tabakprodukte.
Produkte aus natürlichen Polymeren, die nicht chemisch modifiziert wurden, sind jedoch von der Meldepflicht nach dem Einwegkunststoff-Fondsgesetz ausgenommen. Der Polymerisationsprozess dieser natürlichen Polymere muss in der Natur stattgefunden haben. Polymere, die in einer industriellen Umgebung hergestellt werden, fallen dagegen nicht unter die Befreiung von der Meldepflicht. Um festzustellen, ob das betreffende Produkt aus natürlichen Polymeren besteht, wird der Extraktionsprozess, in dem das Material gewonnen wird, nicht berücksichtigt. Daher fallen beispielsweise aus Holz extrahierte Cellulose und Lignin oder durch Nassvermahlung gewonnene Maisstärke unter natürliche Polymere.
Kautschukartikel auf Polymerbasis sowie biobasierte und biologisch abbaubare Kunststoffe fallen hingegen unter den Begriff „Kunststoff“, auch wenn sie aus Biomasse gewonnen werden und sich im Laufe der Zeit zersetzen. Folglich sind Kautschukartikel auf Polymerbasis sowie biobasierte und biologisch abbaubare Kunststoffe von der Meldepflicht nach dem Einwegkunststoff-Fondsgesetz betroffen.
Key Takeaways
- Einwegkunststofffondsgesetz
- Dringende Prüfung der Herstellereigenschaft im Rahmen des Einwegkunststofffondsgesetz
- Registrierung als Hersteller im Sinne des Einwegkunststofffondsgesetz bis einschließlich 31. Dezember 2024
- Produkte aus natürlichen Polymeren, die nicht chemisch modifiziert wurden, sind von Meldepflicht nach dem Einwegkunststofffondsgesetz ausgenommen
- Kautschukartikel auf Polymerbasis sowie biobasierte und biologisch abbaubare Kunststoffe sind von Meldepflicht nach dem Einwegkunststofffondsgesetz erfasst
- Plan einer noch einzuführenden „Plastiksteuer“
- Doppelbelastung durch das EWKFondsG und das Verpackungsgesetzes möglich
Für weitere Fragen in diesem Kontext steht Ihnen das Steuerrechtsteam um Dr. Björn Enders als registriertem Steuerberater im Sinne des Verpackungsgesetzes gern zur Verfügung. Wir übernehmen sämtliche im Zusammenhang mit der Meldung der Einwegkunststoffprodukte anfallenden Prüfungen und Bestätigungen und beraten Sie gerne bei der Etablierung von entsprechenden Prozessen sowie der Erfüllung sämtlicher durch das Einwegkunststofffondsgesetz neu eingeführten Compliance-Pflichten.