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9. Dezember 2024Lesedauer 4 Minuten

Green Trademarks im Lichte der „Green Claims Richtlinie"

Einleitung

Im Zuge der immer stärker werdenden Bemühungen um Nachhaltigkeit und Transparenz hat die Europäische Union mit der „Green Claims Richtlinie“ (2023/0085 (COD)) striktere Regelungen für Umweltwerbung eingeführt. Ziel der Richtlinie ist es, „Greenwashing“ zu verhindern und Verbraucher vor falschen Umweltaussagen zu schützen. In diesem Blogbeitrag werden die Auswirkungen dieser Änderungen auf sog. „Green Trademarks“ beleuchtet.

 

Was sind Green Trademarks?

Mit „Green Trademarks“ sind registrierte Wort- und Bildmarken gemeint, die Umweltaussagen enthalten und auf eine bestimmte Art und Weise bspw. ökologisch, nachhaltig, klimafreundlich etc. sind. Als Beispiel für eine solche Umweltaussage kann die Benutzung des Präfixes „Bio“ dienen, welches unmissverständlich suggeriert, die Anforderungen aus der EU-Verordnung 2018/848 einzuhalten. Denn nur Produkte, welche die dort normierten Standards einhalten, dürfen als „Bio“ gekennzeichnet sein.

 

Was besagt die Green Claims Richtlinie?

Das übergeordnete Ziel der Green Claims Richtlinie lautet Umweltschutz. Die Erreichung dieses Ziels hängt allerdings maßgeblich von den Entscheidungen der einzelnen Verbraucher auf dem Markt ab. Wenn Verbraucher nachhaltigere Entscheidungen treffen und so den ökologischen Wandel fördern möchten, müssen sie auch in die Lage versetzt werden, die tatsächlich „grüneren“ Waren und Dienstleistungen auswählen zu können. Damit die auf Gewinn ausgerichteten Marktakteure in Zukunft nicht weiterhin mit leeren Versprechen und Floskeln daherkommen und der Verbraucher durch Greenwashing zu falschen Entscheidungen verleitet wird, stellt die Green Claims Richtlinie strenge Standards für diese vermeintlich grünen Marktteilnehmer auf. Nur, wer diese Standards einhält, darf sich in Zukunft auch als „grün“ bewerben.

 

Auswirkungen der Green Claims Richtlinie auf Green Trademarks

Da Green Trademarks von Natur aus „grüne“ Werbeaussagen enthalten, werden sie von der Green Claims Richtlinie erfasst. Auch sie müssen sich daher in Zukunft an den aufgestellten Standards messen lassen.

Für die Markenanmeldung selbst werden sich voraussichtlich keine Änderungen ergeben. Marken müssen auch weiterhin unterscheidungsfähig sein und dürfen weder beschreibend noch täuschend sein. Zwar könnte man die Verwirklichung einer Täuschung vermuten, sobald Umweltversprechen abgegeben werden, die nicht eingehalten werden. Aus der bloßen Anmeldung und den eingereichten Unterlagen ergibt sich in der Regel jedoch nicht ohne Weiteres, ob eine offensichtliche Täuschung vorliegt. Dies stellt sich regelmäßig erst im Nachhinein heraus, sobald es zur Nutzung der konkreten Marke kommt.

Für die Nutzung selbst wird es hingegen Neuerungen geben. So wird beispielsweise erforderlich sein, dass sich die Markeninhaber einem strengen Bewertungsregime unterziehen, bei dem unabhängige Akkreditierungsstellen das Unternehmen prüfen und anschließend eine Bewertung dahingehend abgeben, ob und in welchem Maße das Unternehmen seine Nachhaltigkeitsversprechen einhält. Hierfür sollen in jedem Mitgliedstaat Prüfstellen eingerichtet werden. Die Unternehmen müssen überprüfbare und aussagekräftige Belege bereithalten, um die Umweltaussagen nachweisen zu können. Umweltaussagen, die nicht aus sich heraus verständlich oder bestimmbar sind (z.B. „umweltfreundlich“, „CO2-neutral“), dürfen allenfalls unter eindeutiger und gut sichtbarer Aufklärung verwendet werden. Zur Zulässigkeit verschiedener Werbeaussagen gilt es nach wie vor die einschlägige Rechtsprechung im Blick zu behalten.

Es soll nicht bei einmaliger Überprüfung der Marken bleiben. Vielmehr wollen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die entsprechenden Unternehmen fortlaufend kontrolliert werden. Dies bezieht sich nicht nur auf die Einhaltung der Umweltaussagen selbst, sondern auch auf die damit verbundene Aufklärung der Verbraucher, welche ebenfalls strenger reguliert werden soll. Werden diese Voraussetzungen von den Markeninhabern nicht eingehalten, kann es neben Sanktionen auch zur Markenlöschung aufgrund von Verbrauchertäuschung (§ 49 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) kommen.

 

Herausforderungen und Chancen für Markeninhaber

Viele Markeninhaber werden vor die Herausforderung gestellt werden, dass sie mangels Belegbarkeit der Umweltaussagen die Nutzung der Marke einstellen müssen. Je nach Ruf und Größe werden Konzerne gelegentlich auch besser damit beraten sein, sicherzustellen, dass in Zukunft sämtliche Anforderungen nachweisbar erfüllt werden, um an den Marken festhalten zu können. Diejenigen Unternehmen, die ihre Umweltaussagen in die Tat umsetzen und tatsächlich „grün“ sind, werden trotz der neuen Anforderungen profitieren. Für diese gilt es lediglich die neuen und durchformalisierten Prozesse zu bewältigen. Im Ausgleich dazu dürften sie mit spürbar weniger Konkurrenz belohnt werden.

Bereits jetzt sollten erste Schritte eingeleitet werden und der Umfang des Handlungsbedarfs im Hinblick auf einzelne Marken überprüft werden, um einen möglichst reibungslosen Übergang zu gewährleisten, sobald die Richtlinie (voraussichtlich bis 2026) in Kraft tritt. Dabei sollten insbesondere Markeninhaber mit Marken mit vagen Umweltaussagen (z.B. die Marke „grün.power“), die bereits nach der aktuellen Rechtsprechung Schwierigkeiten haben könnten, Initiative ergreifen. Auch Marken, die selbst geschaffene „grüne“ Siegel, Labels oder Zertifizierungen beinhalten, müssen im Blick haben, dass diese in Zukunft nicht mehr zulässig sein werden und nur auf innerhalb der EU zugelassene Labels zurückgegriffen werden kann.

Wie genau diese neuen Standards umgesetzt werden und wie streng sie verfolgt werden, bleibt allerdings abzuwarten.