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9. Dezember 2024Lesedauer 13 Minuten

Öffentliches Recht

Legal Roadmap 2025

Wir bieten untenstehend eine detaillierte Übersicht über die nachfolgenden aktuellen Entwicklungen im Bereich Öffentliches Recht mit dem Fokus auf Nachhaltigkeit und Unternehmensverantwortung.

 

Ecodesign for Sustainable Products Regulation (ESPR) – EU-Ökodesign-Verordnung

Worum geht es bei diesem Thema?

Am 18. Juli 2024 ist die neue EU-Ökodesign-Verordnung in Kraft getreten. Sie löst die seit 2005 geltende Ökodesign-Richtlinie ab und gilt in allen Mitgliedstaaten unmittelbar. Durch die neue Regelung wird der Ansatz zur Verbesserung der ökologischen Nachhaltigkeit und Umweltverträglichkeit entlang der gesamten Produktwertschöpfungskette auf nahezu alle physischen Waren ausgeweitet.

Da die ESPR eine Rahmenverordnung ist, wird die Europäische Kommission in zukünftigen delegierten Rechtsakten weitere, spezifischere Vorgaben zur Umsetzung der Ziele der ESPR in die Wege leiten.

Eine Ausnahme bilden das Verbot der Vernichtung unverkaufter Textilien und Schuhe und das Erfordernis der Einführung eines digitalen Produktpasses zur besseren Information der Verbraucherinnen und Verbraucher. Mit diesen Vorgaben hat der Verordnungsgeber bereits in der ESPR konkrete Vorgaben geregelt.

Was gilt es zu beachten?

Die ESPR bringt Pflichten für alle Wirtschaftsakteure – vom Hersteller über Bevollmächtigte, Importeure, Vertreiber und Händler bis zum Fulfillment-Dienstleister – mit sich. Darunter fallen Anforderungen an die zukünftige Gestaltung und Kennzeichnung von Produkten entsprechend den Nachhaltigkeitszielen der ESPR, aber auch weitreichende Informations- und Konformitätsbewertungspflichten. Einzelne Bestimmungen der Ökodesign-Richtlinie bleiben dabei noch schrittweise in Kraft, bis neue spezifische Vorgaben der Kommission gemäß der ESPR entsprechende Vorgaben treffen.

Die Mitgliedstaaten werden dazu verpflichtet, bei ESPR-Verstößen Sanktionen zu erlassen, wobei mindestens Geldbußen bzw. ein vorübergehender Ausschluss von öffentlicher Vergabe verhängt werden müssen. Zudem sieht die ESPR für Verbraucherinnen und Verbraucher einen Schadensersatz für den Fall vor, dass Produkte nicht der ESPR entsprechen.

Der erste delegierte Rechtsakt der Kommission wird frühestens am 19. Juli 2025 in Kraft treten. Ab diesem Zeitpunkt und auch bei später folgenden Rechtsakten haben die Unternehmen einen grundsätzlichen Übergangs- und Umsetzungszeitraum von 18 Monaten, wobei in begründeten Fällen auch ein früheres Anwendungsdatum festgelegt werden kann. Das unmittelbar aus der ESPR folgende Vernichtungsverbot von Textilien und Schuhen tritt ab dem 19. Juli 2026 in Kraft. Aufgrund der unterschiedlichen Zeitpunkte, ab wann die einzelnen Vorgaben in Kraft treten und umzusetzen sind, ist eine sorgfältige Anpassung betriebsinterner Prozesse erforderlich.

Sie sollten als Wirtschaftsakteur jede Wertschöpfungsstufe prüfen, ob und inwieweit Sie Ihre Produkte an die neuen Anforderungen anpassen müssen und wie die Umsetzung möglichst effektiv gestaltet werden kann. Gerade die Unterscheidung zwischen den verschiedenen Pflichten der jeweiligen Akteure ist für die Vermeidung von Nichtkonformität Ihrer Produkte von besonderer Bedeutung.

 

EU-Richtlinie das Recht auf Reparatur (Right-to-Repair Directive)

Worum geht es bei diesem Thema?

Im Rahmen des „Green Deals“ hat die EU eine Richtlinie zum „Recht auf Reparatur“ beschlossen, um Reparaturen für defekte Produkte zu fördern und so einen nachhaltigeren Konsum zu ermöglichen. Die am 1. Juli 2024 in Kraft getretene Richtlinie sieht Maßnahmen vor, die Verbraucherinnen und Verbraucher dazu anregen sollen, Produkte zu reparieren statt zu ersetzen. Die neuen Vorgaben umfassen Anforderungen an die Lebensdauer, Reparierbarkeit und Nachrüstbarkeit von Produkten sowie klare Vorgaben zu Umweltaspekten entlang der Lieferkette – von Hersteller bis Vertreiber. Produkte, die diese Anforderungen nicht erfüllen, gelten als mangelhaft. Die EU-Kommission konkretisiert schrittweise produktspezifische Vorgaben durch die neue Ökodesign-Verordnung, mit ersten Regelungen, die Ende 2025 in Kraft treten sollen.

Was gilt es zu beachten?

  1. Reparaturpflicht und erweiterte Gewährleistung:
    1. Herstellerinnen und Hersteller sowie Importeure, Vertreiberinnen und Vertreiber oder Verkäuferinnen und Verkäufer müssen Produkte auf Wunsch der Kundschaft auch nach Ablauf der gesetzlichen Gewährleistung reparieren. Innerhalb der Gewährleistungsfrist wird bei Reparaturen eine Verlängerung um mindestens 12 Monate gewährt, um eine Reparatur attraktiver zu machen als den Austausch.
    2. Für bestimmte Produkte besteht auch nach der Gewährleistungsfrist eine befristete Reparaturpflicht gegen ein angemessenes Entgelt. Eine Liste der betroffenen Produkte kann zukünftig durch die EU erweitert werden.
  2. Anforderungen an Ersatzteile und Infrastruktur für Reparaturen:
    1. Unternehmen müssen die langfristige Verfügbarkeit von Ersatzteilen und Spezialwerkzeugen gewährleisten – oft bis zu 10 Jahre nach Produktkauf. Diese Verpflichtung erfordert geeignete Absprachen mit Zuliefernden sowie die vorausschauende Planung notwendiger Ressourcen und Infrastruktur.
  3. Flexibilität bei der Wahl des Reparaturbetriebs:
    1. Verbraucherinnen und Verbraucher können wählen, ob Reparaturen eigenständig oder durch externe Fachleute durchgeführt werden sollen. Unternehmen sollten strategisch entscheiden, ob sie Reparaturen selbst anbieten oder durch externe Partnerbetriebe ausführen lassen möchten. Da mangelnde Reparierbarkeit einen Sachmangel darstellen kann, sollte die Reparierbarkeit aller Produkte regelmäßig geprüft werden.
  4. Transparenz durch Informationspflichten und einheitliches Reparaturformular:
    1. Unternehmen müssen klare und verständliche Reparaturinformationen zur Verfügung stellen, etwa über eine europäische Online-Plattform für Reparaturen. Ein einheitliches Formular soll Verbraucherinnen und Verbraucher zudem über Preis und Bedingungen der Reparatur informieren und so die Transparenz und Vergleichbarkeit fördern.
  5. Zeitplan und nationale Umsetzung:
    1. Die Mitgliedstaaten haben bis zum 31. Juli 2026 Zeit, die EU-Richtlinie in nationales Recht zu überführen und Sanktionen für Verstöße zu definieren.

Die neuen Anforderungen bedeuten für viele Unternehmen erheblichen organisatorischen und finanziellen Aufwand. Neben der Bereitstellung von Ersatzteilen und Ressourcen könnten auch Umsatzrückgänge durch vermehrte Reparaturen anstelle von Neukäufen auftreten. Die Auslagerung von Reparaturservices an Drittanbieter kann für Herstellerinnen und Hersteller sowie Importeure eine effiziente Lösung sein, um die Anforderungen zu erfüllen und gleichzeitig die ökologischen Ziele der EU zu unterstützen.

 

Packaging and Packaging Waste Regulation – EU-Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle

Worum geht es bei diesem Thema?

Am 24. April 2024 hat das Europäische Parlament den Entwurf einer neuen Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle verabschiedet. Ziel des Entwurfs ist es, die gesamte Lebensdauer von Verpackungen den Anforderungen an Nachhaltigkeit, Umwelt- und Gesundheitsschutz anzupassen und somit die Kreislauffähigkeit von Verpackungen zu fördern.

Die geplante Verordnung gilt für alle Arten von Verpackungen und alle Arten von Verpackungsabfällen. Es ist unerheblich, aus welchem Material sie bestehen und woher die Verpackungsabfälle stammen.

Als Rahmenverordnung löst sie die bisherige Verpackungsrichtlinie, auf der auch das deutsche Verpackungsgesetz beruht, ab. Der Europäischen Kommission wird zudem vorgegeben, bis 2028 durch den Erlass spezieller delegierter Rechtsakte weitere Kriterien der Neuausrichtung hinsichtlich Verpackungen festzulegen.

Was gilt es zu beachten?

Die geplante Verordnung richtet sich an Erzeuger, Lieferanten, Importeure, Vertreiber, Endvertreiber und Fulfillment-Dienstleister von Verpackungen und damit an alle involvierten Wirtschaftsakteure. Die erwachsenden Verpflichtungen hängen dabei von der Stellung des jeweiligen Akteurs im Lebenszyklus der Verpackung ab.

Maßgebliche Eckpunkte der Verpackungsverordnung sind die Recyclingfähigkeit von Verpackungen am Ende ihres Zyklus und der Einsatz von Mindestprozentsätzen an Rezyklaten ab 2030. Auch wird die Kompostierbarkeit bestimmter Verpackungen, die Gestaltung wiederverwendbarer Verpackungen und eine Ausweitung des Pfandsystems bei Einweggetränkeflaschen bis 2029 vorgegeben. Bestimmte Einwegverpackungen werden ab 2030 verboten. Zudem soll die Verwendung bestimmter gesundheitsgefährdender Stoffe beschränkt werden. Generell müssen Wirtschaftsakteure auf eine Minimierung von Verpackungen hinwirken und dürfen bestimmte Grenzwerte für Leerraumverpackungen nicht überschreiten. Zu berücksichtigen sind auch damit einhergehende neu angepasste Etikettierungs-, Kennzeichnungs- und Informationsanforderungen. Hersteller, die Verpackungen erstmals auf dem Binnenmarkt bereitstellen, müssen eine Zulassung beantragen und in den Mitgliedsstaaten in ein Herstellerregister eingetragen werden. Außerdem werden verpackungsbezogene Umweltaussagen stärker reguliert.

Erst nach formeller Billigung des Textes durch den Europäischen Rat, mit der noch in 2024 gerechnet wird, kann die Verordnung in Kraft treten. Nach einer Übergangsfrist von 18 Monaten nach Inkrafttreten gelten die genannten Vorgaben in allen Mitgliedsstaaten und für alle betroffenen Wirtschaftsakteure unmittelbar. Bestimmte Übergangsfristen sehen einen längeren Anpassungszeitraum vor, dennoch ist eine frühzeitige Auseinandersetzung mit den aus der neuen Verordnung erwachsenden Pflichten für Sie als Wirtschaftsakteur unumgänglich. Auch die Entwicklung der von der Europäischen Kommission zu schaffenden delegierten Rechtsakte zur Konkretisierung der einzelnen Pflichten gilt es zu beobachten.

 

Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) – Der CO2-Grenzausgleichsmechanismus

Worum geht es bei diesem Thema?

Schon schrittweise eingeführt seit Oktober 2023, gilt der CBAM mit Ablauf der Übergangsfrist ab dem 31. Dezember 2025 in vollem Umfang. Die Verordnung bringt weitreichende Verpflichtungen für Importeure, die Eisen, Stahl, Zement, Aluminium, Elektrizität, Düngemittel, Wasserstoffe sowie bestimmte vor- und nachgelagerte Produkte in reiner oder verarbeiteter Form aus Nicht-EU-Staaten importieren, mit sich. Der Europäische Emissionshandel als zentrales Klimaschutzinstrument wird durch den CBAM gestärkt, indem eine Verlagerung der Produktion in Länder mit unzureichenden Klimaschutzmaßnahmen verhindert wird. Der CBAM besteuert dazu in Form von zu erwerbenden CBAM-Zertifikaten schrittweise ab 2026 emissionsintensive Ware bei der Einfuhr aus solchen Drittländern in die EU.

Was gilt es zu beachten?

Alle Unternehmen, die entsprechende Waren importieren, sind von der unmittelbar für die Mitgliedsstaaten und Wirtschaftsakteure geltenden Verordnung betroffen. Ausnahmen gelten für Kleinstmengen, Waren für persönlichen Gebrauch und solche Waren, die aus der EU oder der Schweiz, Liechtenstein, Norwegen oder Island stammen. Die bisherige Liste betroffener Waren wird voraussichtlich ab 2026 ausgeweitet.

In der Übergangsphase bis 2025 müssen Importeure den geplanten CBAM-Report schrittweise implementieren.

Ab 2026 müssen Importeure eine CBAM-Anmeldeberechtigung am Ort der Niederlassung beantragen. Bei festgestellten direkten oder indirekten Emissionen der Einfuhrware bedarf es entsprechender CBAM-Zertifikate. Weiterhin muss jährlich eine CBAM-Erklärung abgegeben werden, die von akkreditierten Stellen überprüft wird.

Ein Leitfaden der Europäischen Kommission für Importeure ist veröffentlicht und ein entsprechendes Meldeportal schon eingerichtet.

Die Vorbereitung Ihrer Importe bedarf einer dezidierten Anpassung innerbetrieblicher Abläufe. So muss beispielsweise die Prüfung und Einhaltung der Meldepflichten unternehmensintern koordiniert werden. Gleichzeitig ist eine exakte Abstimmung mit Lieferanten bzgl. der Kalkulation der CO2-Emissionen unumgänglich. Gerade in der Übergangphase und aufgrund der Komplexität und Kürze der Vorbereitungszeit ist die Implementierung des CBAM mit besonderer Sorgfalt voranzutreiben.

 

UPDATE ZU LEGAL ROADMAP 2024

Für die schon in der Legal Roadmap 2024 im Bereich Litigation & Regulatory beleuchteten Gesetzesvorhaben gibt es auch für 2025 maßgebliche Aspekte zu beachten.

 

Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) – EU-Lieferkettenrichtlinie

Am 25. Juli 2024 trat die Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Bereich der Nachhaltigkeit in Kraft.

Der Anwendungsbereich der Vorschrift erstreckt sich auf EU-Unternehmen mit mehr als 1000 Mitarbeitenden und mehr als 450 Millionen Euro Nettoumsatz. Für ausländische Unternehmen gilt die Regelung bei mehr als 450 Millionen Euro Nettoumsatz. Erfasst werden unabhängig des Sitzes des Unternehmens auch die obersten Muttergesellschaften solcher Unternehmen und EU- und Drittstaatsunternehmen, die Umsätze aus Lizenz- und Franchiseverträgen von mindestens 22,5 Millionen Euro jährlich und einen Jahresumsatz von 80 Millionen Euro erzielen. Die CSDDD ist konzeptionell mit dem deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) vergleichbar, erweitert dieses jedoch insbesondere im Umweltbereich erheblich.

Die Mitgliedsstaaten müssen die Richtlinie in nationales Recht umsetzen und der Kommission die einschlägigen Texte bis zum 26. Juli 2026 übermitteln. Ein Jahr später werden die Vorschriften nach einem gestaffelten Ansatz (mit vollständiger Anwendung am 26. Juli 2029) für die erste Unternehmensgruppe gelten. In Deutschland ist mit einer entsprechenden Anpassung des LkSG zu rechnen.

 

Deforestation Regulation (EUDR) – EU-Verordnung für entwaldungsfreie Lieferketten

Die EU-Entwaldungsverordnung zur Eindämmung der weltweiten Entwaldung und zur Verringerung von Waldschädigung muss von großen Unternehmen ab dem 30. Dezember 2024 umgesetzt werden. Für KMU gilt eine Umsetzungsfrist bis zum 30. Juni 2025.

Die Kommission hat einen neuen Leitfaden veröffentlicht und ferner vorgeschlagen, den betroffenen Parteien mehr Zeit für die Vorbereitung einzuräumen. Sollte dieser Vorschlag angenommen werden, würde das Gesetz ein Jar später, also am 30. Dezember 2025 für große und mittlere Unternehmen und am 30. Juni 2026 für Kleinst- und Kleinunternehmen, Anwendung finden.

In Anbetracht der Unsicherheiten hinsichtlich der Umsetzungsfrist gepaart mit den weitreichenden Auswirkungen der Verordnung geraten Sie als Unternehmen unmittelbar oder mittelbar mit entsprechenden Rohstoffen in Kontakt und sind damit von der Entwaldungsverordnung betroffen. Dies gilt entlang der gesamten Lieferkette, auch außerhalb der EU. Unternehmensinterne sowie -externe Prozesse müssen angepasst, aktualisiert und möglichst effektiv optimiert werden. Erforderlich sind möglicherweise Änderungen der Vertragswerke mit Zulieferern und Abnehmern oder Vorsorgemaßnahmen im Hinblick auf nachteilige Einflüsse auf die gesamte Wertschöpfungskette.

 

Critical Raw Materials Act (CRMA) – Europäisches Gesetz zu kritischen Rohstoffen

Die Verordnung zur Gewährleistung einer sicheren und nachhaltigen Versorgung mit kritischen Rohstoffen trat am 23. Mai 2024 in Kraft.

34 Rohstoffe werden darin als „kritisch“ und 17 Rohstoffe als „strategisch“ klassifiziert. Der CRMA bestimmt Meilensteine, die die EU bis 2030 erreichen will. Zudem gibt er die Schaffung eines strategischen Projektmanagements vor und soll Kontrolle und Risikominimierung im Bereich der kritischen Rohstoffe gewährleisten. Ebenso soll ein Europäischer Ausschuss für kritische Rohstoffe eingerichtet werden, der beratend und koordinierend bei der Umsetzung des CRMA tätig werden soll. Auch die strategischen Partnerschaften der EU mit Drittstaaten sollen so gestärkt werden.

Der CRMA ist primär an die Mitgliedstaaten gerichtet. Diese ermitteln jedoch bis zum 24. Mai 2025 und daraufhin fortlaufend im 12-Monats-Rhythmus national tätige „große Unternehmen“, die strategische Rohstoffe für vielfältige Bereiche wie Batterieherstellung, Mobilität, Energieerzeugung oder Satellitentechnik verwenden. Diese Unternehmen trifft eine Verpflichtung zu Einführung eines weitreichenden Risikomanagements für behördeninterne Information im Dreijahresturnus gefolgt von ggf. vorzunehmenden Abhilfemaßnahmen.

 

Forced Labour Regulation – EU-Verordnung über ein Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten

Worum geht es bei diesem Thema?

Am 23. März 2024 hat das Europäische Parlament den finalen Text einer Verordnung zum Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten auf dem EU-Binnenmarkt angenommen. Ziel dieser Verordnung ist es, das Inverkehrbringen und Bereitstellen auf dem Binnenmarkt (auch aus Drittländern) und die Ausfuhr von in Zwangsarbeit hergestellten Produkte aus dem Unionsmarkt zu unterbinden. Die Forced Labour Regulation flankiert somit die EU-Lieferkettenrichtlinie.

Was gilt es zu beachten?

Betroffene Produkte sollen nach dem Entwurf regelmäßig vom Markt genommen und gespendet, recycled oder zerstört werden. Betroffen sind unabhängig von ihrer Größe alle Wirtschaftsakteure – sei es Hersteller, Lieferant, Importeur oder Exporteur –, die an der Wertschöpfungskette beteiligt sind. Unternehmen, die gegen die Verordnung verstoßen, drohen Geldstrafen nach nationalen Vorgaben in den Mitgliedsstaaten. Verstöße und dazu getroffene Entscheidungen werden außerdem nicht vertraulich veröffentlicht.

Die Durchsetzung der Verordnung erfolgt durch die nationalen Aufsichtsbehörden in Zusammenarbeit mit dem Zoll. Zur europaweiten Koordination wird eine zentrale Unionsdatenbank geschaffen und den nationalen Behörden werden weitreichende Untersuchungsbefugnisse eingeräumt. Für die zuständigen Behörden, aber auch die betroffenen Wirtschaftsakteure, wird die Kommission Leitlinien zur Unterstützung herausgeben. Für kleinere und mittlere Unternehmen wird es flankierend unterstützende Maßnahmen geben.

Erst nach förmlicher Billigung des Textes durch den Europäischen Rat tritt die Verordnung voraussichtlich im Herbst 2024 in Kraft. Anwendung in den Mitgliedstaaten findet die Regelung nach aktuellem Entwurf erst drei Jahre nach ihrem Inkrafttreten, also voraussichtlich ab Mitte 2027.

Eine betriebliche Ausrichtung an der Einhaltung menschenrechtlicher Standards im gesamten Wertschöpfungsprozess wird von den Regulierungsbehörden immer weiter forciert. Aufgrund der geplanten weitreichenden Eingriffs- und Sanktionsbefugnisse der Aufsichtsbehörden rückt die Bedeutung produktrechtlicher Compliance für Sie als Wirtschaftsakteur auf jeder Wertschöpfungsstufe weiter in den Vordergrund. Auch wird die Fülle der unterschiedlichen Pflichten der jeweiligen Akteure intensive und sorgfältige Anpassung und Adaption Ihrer innerbetrieblichen und externen Prozesse erfordern. So können Sie weitreichenden Prozess- und Reputationsrisiken effektiv entgegentreten.

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