Das Einwegkunststofffondsgesetz: letzte Entwicklungen
Zum 1. Januar 2024 ist das Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) in Kraft getreten. Das EWKFondsG setzt die EU-Richtlinie 2019/904 um und nimmt Hersteller von Einwegkunststoffprodukten in eine erweiterte Verantwortung. Hersteller von Einwegkunststoffprodukten sind verpflichtet, in einen Fonds einzuzahlen, der zur Finanzierung von Reinigungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen verwendet wird. Diese Maßnahmen sollen die Sauberkeit des öffentlichen Raums fördern und die Vermüllung durch Einwegkunststoffprodukte verringern. Genauere Informationen zum Herstellerbegriff und den meldepflichtigen Verpackungen können sie unserem Artikel zur Einführung des EWKFondsG und zum Inkrafttreten des EWKFondsG entnehmen.
Key Takeaways
- Prüfung der Registrierungspflicht bei der Einwegkunsstofffonds-Plattform DIVID
- Möglichkeit des Self-Checks sowie der kostenpflichtigen Prüfung durch das Umweltbundesamt hinsichtlich der Herstellereigenschaft und somit der Registrierungspflicht bei DIVID
- Möglichkeit des Self-Checks sowie der kostenpflichtigen Prüfung durch das Umweltbundesamt hinsichtlich der Einordnung eines Produkts als Einwegkunststoffprodukt
- Parallele Anwendung des EWKFondsG und des Verpackungsgesetzes
- Anhängige Verfassungsbeschwerden gegen das EWKFondsG beim Bundesverfassungsgericht
- Meldepflicht der Hersteller von Einwegkunststoffen
DIVID als Einwegkunsstofffonds-Plattform
Hersteller und begünstigte Entsorgungsunternehmen sind verpflichtet, sich zwecks Abwicklung der Ein- und Auszahlungen im Rahmen des Einwegkunststofffonds beim Umweltbundesamt zu registrieren. Das Umweltbundesamt hat zu diesem Zweck eine digitale Plattform namens “DIVID” eingerichtet. Seit dem 1. August 2024 steht die Registrierung allen, auch ausländischen Herstellern und Anspruchsberechtigten, offen. Hersteller, welche ihre Tätigkeit vor dem 1. Januar 2024 aufgenommen haben, müssen eine Registrierung bis zum 31. Dezember 2024 vornehmen. Für alle anderen Hersteller besteht diese Pflicht umgehend ab Tätigkeitsbeginn.
Besteht in einem Unternehmen Unsicherheit bezüglich der Herstellereigenschaft, kann über die DIVID-Plattform auch ein kostenfreier Self-Check vorgenommen werden. Dieser dient allerdings nur der Orientierung und ist daher nicht bindend. Eine bindende Entscheidung kann durch einen kostenpflichtigen Einordnungsantrag herbeigeführt werden.
Auch hinsichtlich der Feststellung, ob ein bestimmtes Produkt in den Anwendungsbereich des EWKFondsG fällt bzw. welcher Produktkategorie es angehört, kann sowohl ein kostenfreier, nicht-bindender Self-Check durchgeführt als auch ein kostenpflichtiger, bindender Antrag gestellt werden. Weiterhin hat das Umweltbundesamt bereits manche Produkte nach einem entsprechenden kostenpflichtigen Antrag eingestuft und diese Entscheidungen in anonymisierter Form als Allgemeinverfügung veröffentlicht. Diese Allgemeinverfügungen können ebenfalls über die DIVID-Plattform eingesehen werden.
Verhältnis des Einwegkunststofffondsgesetzes zum Verpackungsgesetz
Das Verpackungsgesetz (VerpackG) darf nicht mit dem Einwegkunststofffondsgesetz verwechselt werden. Ziel des VerpackG ist es, die abfallrechtliche Produktverantwortung von Herstellern von Verpackungen umzusetzen. Durch das VerpackG sollen insbesondere die Auswirkungen von Verpackungsabfällen auf die Umwelt vermieden oder verringert werden. Im Grundsatz unterliegen Hersteller von mit Ware befüllten Verpackungen zwei wichtigen Pflichten. Sie müssen sich im Verpackungsregister LUCID (dem Gegenstück zur DIVID-Plattform) registrieren und sich an einem dualen System zur Rücknahme von systembeteiligten Verpackungen beteiligen.
Die Regelungen des VerpackG betreffen alle Arten von Verpackungen und damit auch Einwegkunststoffe. Somit können Hersteller auch von den Pflichten des EWKFondsG betroffen sein, die bereits nach dem VerpackG ihrer Herstellerverantwortung nachkommen. Dabei zielt das EWKFondsG zwar grundsätzlich auf bestimmte, im öffentlichen Raum angefallene Verpackungen ab, während das Hauptaugenmerk des VerpackG und der dualen Systeme auf die beim privaten Endverbraucher anfallenden Verpackungsabfälle liegt. Eine Doppelbelastung eines Herstellers hinsichtlich desselben Produkts durch sowohl des EWKFondsG als auch das VerpackG kann allerdings nicht ausgeschlossen werden. Auch ist eine mögliche Doppelbelastung gesetzlich nicht ausgeschlossen.
Verfassungsbeschwerden gegen das Einwegkunststofffondsgesetz
Aktuell sind mehrere Verfassungsbeschwerden gegen das EWKFondsG anhängig. Unternehmen verschiedener Branchen haben diese beim Bundesverfassungsgericht eingereicht. Sie argumentieren unter anderem, dass das Gesetz sie in ihrer Berufsfreiheit verletze. Zudem liege ein Verstoß gegen das Konnexitätsprinzip vor. Das Konnexitätsprinzip besagt, dass die für eine Aufgabe zuständige staatliche Ebene (der Bund oder die Länder) auch für die Wahrnehmung der Aufgabe verantwortlich ist. D. h., dass die Aufgaben- und die Finanzverantwortung in einer Hand liegen müssen Nach Ansicht der Beschwerdeführer erhebe der Bund zwar die Abgabe und das Umweltbundesamt als zuständige Bundesbehörde verwalte auch den Fonds, die Mittel aus dem Fonds kämen aber unmittelbar den für die Abfallentsorgung zuständigen Ländern und Kommunen zugute. Folglich greife der Bund in eine Verwaltungsaufgabe der Länder ein, was ein Verstoß gegen das Konnexitätsprinzip darstelle.
Statt der Lösung über den Einwegkunststofffonds fordern die Beschwerdeführer eine privatwirtschaftliche Lösung, die verfassungskonform sei und sie weniger belaste.
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bleibt abzuwarten.
Handlungspflicht für betroffene Hersteller
Obwohl die erste Jahresmeldung erst am 15. Mai 2025 abgegeben werden muss, müssen betroffene Hersteller bereits jetzt aktiv werden. Die abzugebende Jahresmeldung betrifft Daten aus dem Jahr 2024, welche bereits jetzt gesammelt werden müssen. Die Meldung bedarf zudem der Prüfung und Bestätigung durch einen registrierten Sachverständigen im Sinne von § 3 Absatz 15 des Verpackungsgesetzes oder durch einen nach § 27 Absatz 2 des Verpackungsgesetzes registrierten Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigten Buchprüfer.
Weiterhin muss eine Registrierung auf der DIVID-Plattform vorgenommen werden. Für den Fall, dass diesen Pflichten nicht nachgekommen wird, verfügt das Umweltbundesamt als zuständige Behörde über verschiedene Sanktionsmöglichkeiten gegenüber Unternehmen. Es können Geldbußen bis zu EUR 100.000 oder gar ein Vertriebsverbot verhängt werden.
Für weitere Fragen in diesem Kontext steht Ihnen das Steuerrechtsteam um Dr. Björn Enders als registriertem Steuerberater im Sinne des Verpackungsgesetzes gern zur Verfügung. Wir übernehmen sämtliche im Zusammenhang mit der Meldung der Einwegkunststoffprodukte anfallenden Prüfungen und Bestätigungen und beraten Sie gerne bei der Etablierung von entsprechenden Prozessen sowie der Erfüllung sämtlicher durch das Einwegkunststofffondsgesetz neu eingeführten Compliance-Pflichten.