Zum Einstieg Lesezeichen hinzufügen

Photovoltaic_power_plant_S_2643
20. Dezember 2023Lesedauer 4 Minuten

Der Nullsteuersatz auf die Lieferung von Photovoltaikanlagen – Weitere Klarstellungen im neu veröffentlichten BMF-Schreiben

Nullsteuersatz auf die Lieferung von Photovoltaikanlagen

Zum 1. Januar 2023 wurde § 12 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz (UStG) neu eingeführt. Dieser neue Absatz im Umsatzsteuergesetz regelt im Wesentlichen, dass der Umsatzsteuersatz für die Lieferung und Installation von bestimmten Photovoltaikanlagen auf 0% abgesenkt wird. Für Umsätze, welche diesem Nullsteuersatz unterfallen, wird keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt. Dennoch ist auch der Vorsteuerabzug des Lieferanten der Photovoltaikanlage nicht ausgeschlossen. Dies führt dazu, dass der Lieferant Umsatzsteuer, welche er auf seine Eingangsleistungen gezahlt hat, geltend machen kann. Das Konzept des Nullsteuersatzes ist ein für Deutschland völlig neues System und hat daher zunächst für viel Verwirrung und Unsicherheit gesorgt. Mit seinem Schreiben vom 27. Februar 2023 hat das deutsche Bundesministerium der Finanzen (BMF) einige Unsicherheiten beseitigt. Mehr Informationen dazu können Sie in unserem monatlich erscheinenden Umsatzsteuer-Newsletter des Monats April finden. Mit dem neu erschienen BMF-Schreiben vom 30. November 2023 sorgt das BMF nun für weitere Klarheit.

 

Die im BMF-Schreiben vom 30.11.2023 enthaltenen Hinweise für die Praxis im Einzelnen:

Ein Hauptanliegen des neuen BMF-Schreibens ist die Präzisierung und Ergänzung der bereits im BMF-Schreiben vom 27. Februar 2023 eingeführten Regelungen.

Entnahme

Eine Entnahme ist insbesondere interessant für Anlagenbetreiber, welche ihre Photovoltaikanlagen vor dem 31. Dezember 2022 errichtet haben („Altanlagen“) und zu diesem Zeitpunkt auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichtet hatten, um in den Genuss des Vorsteuerabzugs zu kommen. Eine Entnahme, welche sich auf die mit dem vorherigen BMF-Schreiben eingeführten Vereinfachungsregelungen (zu mehr als 90% privat genutzt; Indiz: Vorhandensein eines Stromspeichers) stützt, begründet ein Wahlrecht des Unternehmers. Ob der Unternehmer sein Wahlrecht ausübt ist gegenüber dem Finanzamt anzuzeigen. Grundsätzlich ist eine Entnahme nur zum aktuellen Zeitpunkt möglich und kann nicht rückwirkend erfolgen. Im dem aktuellen BMF-Schreiben wird jedoch klargestellt, dass ausnahmsweise und aufgrund des Vertrauensschutzes eine solche Entnahme bis zum 11. Januar 2024 noch rückwirkend zum 1. Januar 2023 erfolgen kann.

Sachgesamtheit von Photovoltaikanlage und Speicher

Grundsätzlich stellt jede Sache einen eigenen Liefergegenstand dar, weshalb die Anzahl der gelieferten Sachen auch zugleich die Anzahl der umsatzsteuerlichen Lieferungen darstellt. Im neuen BMF-Schreiben wird jedoch klargestellt, dass die gleichzeitige Anschaffung einer Photovoltaikanlage und eines Stromspeichers in einem einheitlichen (Werk-)Vertrag eine Sachgesamtheit darstellt. Auf diese Gesamtanlage ist sodann der Nullsteuersatz anzuwenden.

Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Zudem wird der Umsatzsteueranwendungserlass durch das BMF-Schreiben geändert. Es wird klargestellt, dass auch Solar-Carports und Solar-Terrassenüberdachungen sowie deren unmittelbare Halterungen zu den begünstigten Photovoltaikanlagen gehören. Diese Begünstigung erfasst jedoch nicht den gesamten Unterbau der Konstruktion, auf welcher die Solarpaneele befestigt sind.

Zudem wird aus Vereinfachungsgründen eine neue Regelung für Stromspeicher eingefügt. Deren Begünstigung wird fingiert, insofern sie eine Kapazität von mindestens 5 kWh haben. Weiterhin unterliegen auch Speicher, welche Wasserstoff als Speichermedium nutzen dem Nullsteuersatz, wenn der Wasserstoff ausschließlich zur Energierückumwandlung in elektrischen Strom zum Verbrauch verwendet werden kann.

Sofern die Erweiterung bzw. Erneuerung des Zählerkastens aufgrund der Anschaffung der Photovoltaikanlage erforderlich ist, ist auch diese Maßnahme umsatzsteuerlich begünstigt.

Die umsatzsteuerliche Begünstigung erstreckt sich jedoch nicht auf andere stromverbrauchende Anlagen, welche von der Photovoltaikanlage gespeist werden wie zum Beispiel eine Wärmepumpe oder die Ladeinfrastruktur.

Weiterhin wird klargestellt, dass Unternehmen, welche ihre Tätigkeiten ausschließlich auf den Betrieb einer Photovoltaikanlage sowie eine steuerfreie Vermietung und Verpachtung beschränken und als Kleinunternehmer eingestuft werden, in von ihnen gestellten Rechnungen statt der Umsatzsteueridentifikationsnummer auch die ihnen erteilte Markstammdatenregisternummer verwenden können.

 

Key Takeaways

Das BMF-Schreiben vom 30. November 2023 kann als Ergänzung zu dem vorherigen BMF-Schreiben vom 27. Februar 2023 verstanden werden. Praktisch sorgt es für Unternehmen für mehr Klarheit hinsichtlich der Anwendung des für Deutschland neuen Bereichs des Nullsteuersatzes. Insbesondere die Entnahmeregelung sowie die nun klargestellte Rückwirkung sorgen für eine Gleichstellung der Betreiber von Altanlagen, welche vor dem 1. Januar 2023 angeschafft wurden, und solchen neuerer Anlagen. Weiterhin wird der Leistungszeitpunkt durch die Klarstellung, dass es sich bei der Lieferung einer Photovoltaikanlage und eines Speichers um eine Sachgesamtheit handelt, präzisiert. Auch die einzelnen Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses führen schlussendlich zu mehr Rechtsklarheit in der Praxis.

Für weitere Fragen in diesem Kontext steht Ihnen das Steuerrechtsteam von DLA Piper gerne zur Verfügung.