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27. Dezember 2023Lesedauer 5 Minuten

Das „Zukunftsfinanzierungsgesetz“ – Erweiterung der Umsatzsteuerbefreiung auf alle Investmentvermögen im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs

Zum 15. Dezember 2023 sowie teilweise zum 1. Januar 2024 soll das Gesetz zur Finanzierung zukunftssichernder Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz) in Kraft treten. Mit der Zustimmung des Bundestages am 17. November 2023 und des Bundesrates am 24. November 2023 wurden die wichtigsten Hürden im Gesetzgebungsverfahren vor Kurzem genommen. Im Allgemeinen soll das Zukunftsfinanzierungsgesetz die Attraktivität Deutschlands als Finanzstandort stärken und sogleich die Digitalisierung und den Klimaschutz fördern. Insbesondere soll auch der Zugang zu Eigenkapitalgebern und zur Börse für Start-Ups und Wachstumsunternehmen vereinfacht werden. Teil des Maßnahmenpaketes ist auch die Ausweitung der Umsatzsteuerbefreiung für die Verwaltung von Fonds auf sämtliche Alternative Investmentfonds (AIFs).

 

Die Erweiterung der Umsatzsteuerbefreiung

Die Verwaltung bestimmter Investmentvermögen ist durch § 4 Nr. 8 Buchst. h Umsatzsteuergesetz (UStG) von der Umsatzsteuer befreit. Darunter fallen die Verwaltung von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) und diesen vergleichbaren Alternative Investmentfonds (AIF). Das Merkmal der Vergleichbarkeit, welches insbesondere verlangt, dass AIF mit OGAW im Wettbewerb stehen, wirft viele Fragen auf und führt daher zu Rechtunsicherheit. Im Wesentlichen werden zurzeit aus der Kategorie der Alternativen Investmentfonds nur Wagniskapitalfonds von der Regelung erfasst.

Zum 1. Januar 2024 wird das Merkmal der Vergleichbarkeit aus dem UStG gestrichen. Nunmehr fallen alle Alternativen Investmentfonds, also auch die zuvor nicht erfassten Private-Equity-, Venture-Capital- , Immobilien-, Infrastruktur- und Krypto-Fonds, unter die Umsatzsteuerbefreiung. Damit soll nur die Verwaltung solcher Investments, welche nicht als Alternativer Investmentfonds zu qualifizieren sind, weiterhin umsatzsteuerpflichtig bleiben. Folglich sind nach der Einführung des Zukunftsfinanzierungsgesetz insbesondere Investmentclubs und Ein-Anleger-Fonds weiterhin umsatzsteuerpflichtig.

Ziel der Regelung ist es, gleiche Ausgangsbedingungen für Fondsverwalter im Vergleich zu den wichtigsten Wettbewerberin in Luxemburg, Frankreich und Großbritannien zu schaffen, welche die Verwaltung aller Fonds schon seit Jahren umsatzsteuerfrei stellen, und damit schlussendlich die Position Deutschlands als Wirtschafts- und Finanzstandort zu stärken.

 

Folgen der Umsatzsteuerbefreiung für die Verwaltung von Investmentfonds

Vom 1. Januar 2024 an gelten die gleichen Regelungen für Alternative Investmentfonds wie für Organismen für gemeinsame Anlage von Wertpapieren. Folglich sind dann alle Investmentvermögen im Sinne des KAGB von der Umsatzsteuer befreit. Für den Umgang mit dem Begriff der „Verwaltung“ können die Betreiber Alternativer Investmentfonds auf die bereits im Zusammenhang mit der „Verwaltung“ von OGAW entwickelten Grundsätze von Rechtsprechung und Finanzverwaltung zurückgreifen.

Das Zukunftsfinanzierungsgesetz enthält keine Übergangsregelung. Somit gilt die neue Regelung direkt ab dem 1. Januar 2024. Gleichzeitig ist eine Rückwirkung nicht vorgesehen.

 

Keine Umsatzsteuer auf die Verwaltung von Investmentfonds

Da die Verwaltung nun generell nicht mehr der Umsatzsteuer unterliegt, muss die Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG) die von ihre erhobene Verwaltungsgebühr ohne Ausweis von Umsatzsteuer in Rechnung stellen. Dabei ist darauf zu achten, dass nur der Nettobetrag in Rechnung gestellt wird. Diese Rechnung muss gemäß § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 8 UStG einen Hinweis auf die Steuerbefreiung enthalten. Stellt die Kapitalverwaltungsgesellschaft nach dem 1. Januar 2024 dennoch Umsatzsteuer in Rechnung, so schuldet sie diese aufgrund der Ausstellung eines unberechtigten Steuerausweises gemäß § 14c Abs. 2 UStG.

 

Verlust der Vorsteuerabzugsberechtigung

Eine weitere Folge der Umsatzsteuerbefreiung ist, dass der Vorsteuerabzug bei Eingangsumsätzen, welche in Zusammenhang mit der Verwaltung von Fonds auf der Ausgangsseite stehen, nach § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UStG ausgeschlossen ist. Zumeist erbringen Kapitalverwaltungsgesellschaften keine weitere (umsatzsteuerpflichtige) Ausgangsumsätze, sodass der Vorsteuerabzug vollständig ausgeschlossen sein dürfte. Dies führt zu finalen Kosten auf Seiten der Kapitalverwaltungsgesellschaft. Dies kann auch eine (anteilige) Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a UStG für bereits angeschaffte Wirtschaftsgüter der Kapitalverwaltungsgesellschaft erforderlich machen, die nicht nur einmalig zur Ausführung von Umsätzen verwendet werden, sofern deren erstmalige Verwendung noch nicht länger als 5 Jahre zurückliegt (bei Immobilien: 10 Jahre).

 

Auswirkungen auf Gewerbemietverträge

Die neue Regelung kann auch Auswirkungen auf ein etwaiges Mietverhältnis über Räumlichkeiten, in denen die Kapitalverwaltungsgesellschaft ihre Tätigkeiten erbringt, haben. Der entsprechende Vertrag sollte unverzüglich auf Informationspflichten, Schadensersatzpflichten oder Mieterhöhungsklauseln überprüft werden. Der Vermieter von Gewerberäumlichkeiten hat oftmals für eine Umsatzsteuerpflicht seiner Vermietungstätigkeit optiert, um auf diese Weise auch zum Vorsteuerabzug berechtigt zu sein. Die wirksame Ausübung dieser Option ist allerding hinfällig, wenn der Mieter keine umsatzsteuerpflichtig Tätigkeit erbringt. Aus diesem Grund enthalten Gewerbemietverträge meistens entsprechende Klauseln zum Schutz des Vermieters. Zu beachten ist, dass solche Schadens- oder Ausgleichsansprüche, insbesondere bei Neubauten, die eigentlich fällige Umsatzsteuer auf die Miete um ein Vielfaches übersteigen und daher ein erhebliches finanzielles Risiko darstellen können.

 

Key Takeaways

Das Zukunftsinvestitionsgesetz weitet den Anwendungsbereich der Umsatzsteuerbefreiung auf alle Investmentvermögen i. S. d. KAGB aus. Die Vergleichbarkeit der AIFs mit OGAWs ist nicht mehr erforderlich. Dies führt dazu, dass sämtliche Kapitalverwaltungsgesellschaften keine Umsatzsteuer mehr für die Verwaltung von Investmentvermögen, egal ob als OGAW oder AIF, in Rechnung stellen dürfen.

Spiegelbildlich verlieren Kapitalverwaltungsgesellschaften aber auch ihre Berechtigung zum Vorsteuerabzug für Eingangsumsätze in diesem Zusammenhang. Dies kann auch Auswirkungen auf bereits angeschaffte Wirtschaftsgüter haben.

Ferner sollten Vermieter von Gewerberäumlichkeiten dringend ihre bestehenden Mietverträge überprüfen. Die Umsatzsteuerbefreiung für Kapitalverwaltungsgesellschaften als Mieter kann je nach Ausgestaltung der einzelnen Mietverträge Schadensersatzpflichten der Mieter oder Mieterhöhungen nach sich ziehen. Im Einzelnen ist zu prüfen, ob die jeweilige Mietvertragsklausel von den Änderungen des Zukunftsfinanzierungsgesetz erfasst wird und insgesamt wirksam vereinbart wurde. Erst in einem nächsten Schritt sollten Kapitalverwaltungsgesellschaften überlegen, ob Verhandlungen mit dem Vermieter etwa über eine Aufhebung oder Anpassung des Mietvertrages notwendig sind.

Das Zukunftsinvestitionsgesetz tritt zum bereits zum 1. Januar 2024 in Kraft. Da es keine Übergangregelungen enthält, ist nun schnelles Handeln gefragt.

Für weitere Fragen in diesem Kontext steht Ihnen das Steuerrechtsteam von DLA Piper gerne zur Verfügung.