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canyon
13. Dezember 2023Lesedauer 7 Minuten

Lieferketten erhalten: ESG-Compliance grenzüberschreitend navigieren

Die zahlreichen EU-weiten Regelungen zur rechtlichen Verankerung der Einhaltung von ESG-Aspekten führen dazu, dass zunehmend auch das Verhalten von Unternehmen, die außerhalb der EU ansässig und entlang der Lieferkette tätig sind, in den Verantwortungsbereich europäischer Unternehmen fällt. Dies erfordert eine Kooperation mit den ausländischen Unternehmen und eine gewisse Vertrauensbasis hinsichtlich der zugesicherten Informationen.

Als globale Wirtschaftskanzlei mit Büros in über 40 Ländern sind wir in der Lage, vor Ort bei Ihren Geschäftskontakten auf technische, forensische und geschäftsspezifische Ressourcen sowie spezifische geografische Kompetenzen zurückzugreifen. Unsere Dienstleistungen umfassen Due-Diligence-Prüfungen der Lieferkette und Audits, Vor-Ort-Inspektionen von Produktionsbetrieben in Bezug auf Arbeitssicherheit, Abfallmanagement und Umweltschutz in allen asiatischen Märkten sowie Audits von Geschäftspartnern, Dritten und Lieferanten.

Außerdem können die Kolleginnen und Kollegen in Asien ein sogenanntes „ESG Gap Assessment“ durchführen, um ESG-Risiken auf dem asiatischen Markt unter Einbeziehung des spezifischen Geschäftsmodells und branchenspezifischen Faktoren zu kategorisieren sowie priorisieren. Auf der Grundlage der Bewertungsergebnisse kann außerdem die Bereitstellung eines Verbesserungsplans mit Empfehlungen erfolgen.

Im Folgenden werden besonders relevante Bereiche dargestellt, in denen das Verhalten von ausländischen Unternehmen entlang der Lieferkette einbezogen und dem Verantwortungsbereich des EU-Unternehmens zugeordnet wird:

 

Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz („Lieferkettengesetz“) sowie das Lieferkettengesetz auf EU Ebene (Corporate Sustainability Due Diligence Directive – CSDDD)

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG), welches am 1. Januar 2023 in Kraft getreten ist, zielt auf die Verhinderung von Menschenrechtsverletzungen, die Einhaltung angemessener Arbeitsstandards und die Vermeidung von Umweltbelastungen entlang der gesamten Lieferkette, also über die eigenen Landesgrenzen hinaus, ab. Wenn ein großes deutsches Unternehmen Produkte oder auch lediglich Bestandteile von Produkten aus dem Ausland bezieht, ist das Unternehmen verpflichtet, sicherzustellen, dass auch bei ausländischen Zulieferern Menschenrechts- und Umweltstandards eingehalten werden.

Dies ist auch für Unternehmen relevant, die nicht am Ende der Lieferkette stehen, sondern als Zulieferer für das Endunternehmen fungieren. In dieser Konstellation besteht die Möglichkeit der Vereinbarung von Weitergabeklauseln zwischen Unternehmen und Zulieferern, wodurch die Verpflichtung entstehen kann, den Lieferantenkodex (d.h. bestimmte Sorgfaltspflichten) auch gegenüber den eigenen Vertragspartnern (z.B. Lieferanten im Ausland) durch vertragliche Regelungen durchzusetzen.

Von Unternehmen wird im Hinblick auf ihre unmittelbaren Zulieferer laut Gesetzesbegründung erwartet, dass diese die Einhaltung menschenrechtsbezogener Standards beispielsweise durch Kontrollen vor Ort, durch mit Audits beauftragte Dritte sowie durch die Inanspruchnahme anerkannter Zertifizierungs-Systeme oder Audit-Systeme sicherstellen können. Diesbezüglich bietet unsere Kanzlei einen enormen Mehrwert, da wir den direkten Kontakt zu unseren Kolleginnen und Kollegen in Asien herstellen können, die Sie bei der Einhaltung der Vorgaben des LkSG vor Ort bei Ihren Lieferanten begleiten und unterstützen.

Auch bezüglich mittelbarer Lieferanten kann ein Tätigwerden erforderlich sein, sobald ein Unternehmen substantiierte Kenntnis über eine mögliche Verletzung einer geschützten Rechtsposition oder einer umweltbezogenen Pflicht erlangt. Von einer solchen Kenntnis ist auszugehen, soweit dem Unternehmen tatsächliche Anhaltspunkte für eine Verletzung vorliegen, worunter auch Berichte über eine schlechte Menschenrechtslage in der Region oder die Branchenzugehörigkeit eines Bereichs mit menschenrechtlichen oder umweltbezogenen Risiken oder frühere Vorfälle fallen können. Auch bei mittelbaren Zulieferern ist es daher ratsam, mit einer Anwaltskanzlei als Kontakt vor Ort zu kooperieren, da diese über lokale Kenntnisse und weitere Möglichkeiten verfügt, die Risiken in Bezug auf die Region und das spezifische Unternehmen einzuschätzen und bei der Erfüllung der Sorgfaltspflichten zu unterstützen.

Steht bereits gegen ein Unternehmen der Vorwurf eines Sorgfaltspflichtenverstoßes entlang der Lieferkette im Ausland im Raum, können umfassende Sachverhaltsermittlungen erforderlich sein. Diese gestalten sich für ein innerhalb der EU ansässiges Unternehmen jedoch regelmäßig als schwierig. Auch in diesem Bereich ist eine Kooperation mit einer Kanzlei vor Ort zu empfehlen, die eben solche Ermittlungen direkt an der Quelle, beispielsweise einem Produktionsstandort in Asien, anstellen können.

Auch auf EU-Ebene steht die Verabschiedung einer Richtlinie „über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit“ (Corporate Sustainability Due Diligence Directive - CSDDD) bevor. Es ist davon auszugehen, dass diese Richtlinie weitergehende Vorgaben enthalten wird, da unter anderem mehr Unternehmen als bei dem deutschen Pendant in den Anwendungsbereich fallen und auch „Downstream Supply Chains“, also nachgelagerte Wertschöpfungsketten, berücksichtigt werden sollen. Dementsprechend besteht auch in diesem Bereich ein erhöhter Beratungsbedarf durch Kanzleien vor Ort.

 

Entwaldungs-Verordnung

Die Verordnung sieht ein generelles Verkehrsverbot für derzeit sieben Rohstoffe (Rindfleisch, Kakao, Kaffee, Kautschuk, Soja, Holz und Palmöl) vor, die mit der Abholzung von Wäldern in Verbindung stehen, unabhängig davon, ob die Abholzung legal oder illegal erfolgt. Das Inverkehrbringen dieser relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse ist nur gestattet, wenn Unternehmen einem spezifischen Pflichtenprogramm nachgekommen sind. Dies bedeutet, dass die relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse entwaldungsfrei sein müssen, gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerland hergestellt wurden sowie eine Sorgfaltserklärung durch den Marktteilnehmer vorliegt, in der dieser die Einhaltung der Anforderungen der Verordnung bestätigt.

Es obliegt somit den europäischen Unternehmen sicherzustellen, dass die importierten Produkte nicht zur Entwaldung beitragen. Erforderlich ist dabei die Kenntnis der gesamten Lieferkette bis zu dem Herkunftsort der Rohstoffe und den Gegebenheiten vor Ort, sowohl bezüglich der Entwaldungsfreiheit als auch der Einhaltung der dort geltenden Rechtsvorschriften. Für in der EU ansässige Unternehmen kann es sich als schwierig gestalten, solche Informationen zu sammeln, um ein konkretes und transparentes Bild über die regionalen Zustände zu erhalten. Aus diesem Grund ist eine Zusammenarbeit mit einer Kanzlei vor Ort als direkte Ansprechperson empfehlenswert, die zum einen die geltenden Rechtsvorschriften in dem jeweiligen Land kennen sowie außerdem bei dem Einholen von konkreten Informationen in der Region selbst unterstützend tätig werden können.

 

Der Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM)
Der Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) ist Teil des EU Green Deal und ergänzt das bestehende EU-Emissionshandelssystem. Der Mechanismus fungiert als CO2-Ausgleichssystem, bei dem ein mengenbasierter CO2-Preis in Form von Zertifikaten als Ausgleich für die bei der Herstellung entstandenen Treibhausgasemissionen gezahlt werden muss, wenn bestimmte Güter aus Drittländern importiert werden. Darunter fallen aktuell Eisen, Stahl, Zement, Düngemittel, Aluminium und Elektrizität. Dabei orientiert sich die Höhe des Preises für die Zertifikate an dem CO2-Preis, der von Unternehmen innerhalb der EU im Rahmen des Emissionshandelssystems gezahlt werden muss. Ziel des CBAM ist die Vermeidung von „carbon leakage“, also der Verlagerung der Produktion emissionsintensiver Produkte in Länder mit weniger strengen Regelungen. Es obliegt den importierenden Unternehmen, die Emissionen der importierten Produkte an die EU zu melden, wobei diese auf die Informationen ihrer Geschäftspartner im Ausland angewiesen sind. In Bezug auf die Aufklärung der ausländischen Geschäftspartner über die Vorgaben des CBAM sowie das Einholen relevanter Angaben ist die Einschaltung einer Kanzlei vor Ort sinnvoll. Dabei ist davon auszugehen, dass dieser Ausgleichsmechanismus insbesondere Auswirkungen auf Importe aus Asien hat.

Die Übergangsphase mit quartalsweisen Berichtspflichten ist bereits am 1. Oktober 2023 gestartet. Daher ist es für Unternehmen, die die betroffenen Produkte aus dem Nicht-EU-Ausland importieren, wichtig, sich bereits jetzt mit den Anforderungen der Verordnung auseinanderzusetzen und bei Importen aus Asien über die Einschaltung einer lokalen Kanzlei nachzudenken.

 

Greenwashing, insb. Green-Claims Richtlinie

Bei Greenwashing handelt es sich um Umweltaussagen, die irreführend, nicht zutreffend oder nicht belegbar sind. Zur Vermeidung solcher Umweltaussagen hat die Kommission im März 2022 einen Vorschlag zur Änderung der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (UGP-RL) (in Deutschland umgesetzt durch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)) sowie im März 2023 einen Vorschlag einer Green-Claims-Richtlinie veröffentlicht. Letztere sieht das Erfordernis einer Vorab-Zertifizierung sowie wissenschaftlichen Fundierung von Green Claims vor. Bei Nichteinhaltung der Vorgaben sollen hohe Bußgelder drohen. In Bezug auf die Fundierung der Umweltaussagen ist erforderlich, dass Händler die genauen Umweltauswirkungen, -aspekte oder -leistungen mitteilen sowie zugrunde liegende Studien und Berechnungen veröffentlichen. In diesem Kontext sind EU-Unternehmen, die beispielsweise Produktteile aus dem Nicht-EU Ausland beziehen, darauf angewiesen, dass ihre ausländischen Geschäftskontakte und Lieferanten entlang der Lieferkette die relevanten Umweltinformationen korrekt bereitstellen. Die Einbeziehung einer Kanzlei im Ausland vor Ort ist mithin zu empfehlen, um die sich dort befindenden Lieferanten über ihre Pflichten aufzuklären sowie die Bereitstellung korrekter Angaben zu überwachen. Bei Nichteinhaltung der Vorgaben der Richtlinie sollen hohe Bußgelder drohen, die das Unternehmen treffen, das die Umweltaussage tätigt, und nicht die Lieferanten in der Lieferkette, die möglicherweise falsche Informationen weitergeben.