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6. November 2023Lesedauer 4 Minuten

BGH erklärt Kündigungsrecht wegen Mängeln nach VOB/B für unwirksam

BGH, Urteil vom 19.1.2023, Az.: VII ZR 34/20
Zusammenfassung

Mit Urteil vom 19.1.2023 (Az.: VII ZR 34/20) bezieht der BGH Stellung zu einer umstrittenen Frage: Kann ein Auftraggeber seinem Auftragnehmer nach der VOB/B auch schon wegen kleineren Mängeln kündigen oder verstößt eine solche Kündigung gegen AGB-Recht?

Der BGH beantwortet diese Frage eindeutig: Eine Kündigung schon wegen kleinster Mängel, wie es die VOB/B erlaubt, ist nicht wirksam. Die VOB ist ein von Auftraggeber- und Auftragnehmerverbänden gemeinsam entwickeltes Vertragswerk. Zwar handelt es sich bei der VOB/B um kein Gesetz, dennoch vereinbaren Parteien in der Baupraxis häufig, dass sie Vertragsbestandteil werden soll. Sie regelt dabei u.a. auch, wann ein Auftraggeber seinem Auftragnehmer aufgrund von Mängeln kündigen kann. Wie der BGH jetzt jedoch festgestellt hat, weichen die Regelungen zur Kündigung nach VOB/B zu sehr vom gesetzlichen Leitbild ab und sind deshalb unwirksam.

 

Die Ausgangslage

Die Auftraggeberin schloss mit der Auftragnehmerin 2004 einen Vertrag über durchzuführende Straßen- und Tiefbauarbeiten. Sie einigten sich dabei auch auf die Verwendung einer bestimmten Betonfestigkeitsklasse. Unklar war zwischen den Parteien nur, ob der Beton die vereinbarte Festigkeit lediglich bei Anlieferung oder auch noch in verbautem Zustand haben muss. Die Auftraggeberin war der Auffassung, dass die vereinbarte Festigkeit noch in verbautem Zustand vorliegen muss. Die Auftragnehmerin erreichte die vereinbarte Festigkeit jedoch nur bei Anlieferung. Nachdem sich die Auftragnehmerin weigerte nachzubessern, kündigte die Auftraggeberin wegen Mangels nach der VOB/B. Das Brisante: Kündigt ein Auftraggeber wegen Mangels nach der VOB/B, kann sich dieser die Fertigstellungskosten vom Auftragnehmer erstatten lassen. Da die Fertigstellungskosten bei ca. 4 Mio. Euro lagen, die Mängelbeseitigungskosten demgegenüber jedoch bei nur ca. 6.000 Euro gelegen hätten, ging der Streit vor Gericht und landete vor dem BGH.

 

Die Entscheidung des Gerichts

Nach der VOB/B kann ein Auftraggeber einen Auftragnehmer schon während der Ausführung der Leistung auf Mängel hinweisen und ihn zur Beseitigung auffordern. Kommt der Auftragnehmer diesen Aufforderungen - trotz angemessener Frist - nicht nach, so kann der Auftraggeber dem Auftragnehmer kündigen und sich vom Auftragnehmer die Fertigstellungskosten erstatten lassen. Für die Kündigung nach VOB/B spielt es dabei keine Rolle, ob die Arbeiten gerade erst begonnen haben, der Mangel winzig ist oder bei gesundem Menschenverstand erst am Ende der Arbeiten behoben werden sollte.

Nach dem gesetzlichen Leitbild hingegen soll ein Auftragnehmer nur aus einem wichtigen Grund kündigen können. Ein solcher wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der Auftragnehmer mit seinem Verhalten das Vertrauen des Auftraggebers derart erschüttert, dass diesem ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist. Ob eine mangelhafte Leistung geeignet ist, das Vertrauen nachhaltig zu erschüttern, ist an den Umständen des Einzelfalls zu prüfen. Maßgeblich hierfür sind insbesondere Ursache, Art, Umfang, Schwere und Auswirkungen des Mangels. Im Ergebnis also eine komplexe Abwägungsfrage.

Dieser auf Interessenausgleich bedachte Grundgedanke des Gesetzes findet sich in den Kündigungsregelungen der VOB/B nicht wieder. Schon ein geringfügiger Mangel, der nicht direkt behoben wird, kann dazu führen, dass plötzlich der Auftragnehmer die gesamte finanzielle Last für die Fertigstellung des Auftrags trägt. Der BGH ist der Auffassung, dass eine solche Regelung missbrauchsanfällig ist und darüber hinaus in unzulässiger Weise in die Dispositionsfreiheit des Auftragnehmers eingreift. Er ist daher der Auffassung, dass die entsprechende VOB/B Klausel den Auftragnehmer unangemessen benachteiligt und hat sie deshalb für unwirksam erklärt.

Der BGH hat die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen, die nun feststellen muss, ob die Auftraggeberin alternativ auch nach den gesetzlichen Regelungen hätte kündigen dürfen.

 

Praxishinweise

Der BGH ist in der Bewertung des Mangel-Kündigungssystems der VOB/B eindeutig. Die Regelungen zur Mängelkündigung nach der VOB/B sind mit AGB-Recht unvereinbar. Möchten Vertragsparteien dennoch, dass diese wirksamer Vertragsbestandteil werden, muss die VOB/B in ihrer Gesamtheit und unverändert einbezogen werden. Nur dann ist sie der richterlichen Kontrolle entzogen. Hier gilt es aufmerksam zu sein, denn der BGH nimmt das Gesetz an dieser Stelle wörtlich: Wird auch nur von einer einzelnen Regelung abgewichen, gilt die VOB/B schon nicht mehr als unverändert und in ihrer Gesamtheit miteinbezogen und steht damit wieder der richterlichen Inhaltskontrolle offen.