Teil 3: Energieeffizienzgesetz (EnEfG) – Bundestag entscheidet über Gesetzentwurf
Das Energieeffizienzgesetz wurde am vergangenen Donnerstag, dem 21. September 2023 verabschiedet. Ursprünglich war die Abstimmung im Bundestag für den 7. Juli 2023 angesetzt. Bei der Sitzung waren allerdings nur 241 anstelle der erforderlichen 369 Mitglieder des Bundestages anwesend, weshalb dieser nicht beschlussfähig war. Die Abstimmung über das Energieeffizienzgesetz wurde daraufhin aufgrund der parlamentarischen Sommerpause in den September verschoben. Mit der nun gelungenen Verabschiedung des EnEfG bezweckt der Gesetzgeber neben der Verbesserung der Energieeffizienz und der Versorgungssicherheit auch die Eindämmung des weltweiten Klimawandels. Nach der Verabschiedung des Gesetzes durch den Bundestag wird es nun dem Bundesrat zugeleitet. Stimmt auch der Bundesrat dem Gesetz zu, wird es vom Bundespräsidenten ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet. Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die ursprüngliche Fassung des Gesetzentwurfs (EnEfG-E) ist als Drucksache 20/6872 hier abrufbar. Aus der Beschlussvorlage des Ausschusses für Klimaschutz und Energie, abrufbar hier als Drucksache 20/7632, gingen noch einige Änderungen des Gesetzesentwurfs hervor, die zum Teil erhebliche Auswirkungen insbesondere für Betreiber von Rechenzentren haben werden.
Im Folgenden finden Sie eine Übersicht der wichtigsten Änderungen, die unsere bisherigen Beiträge (Teil 1 und Teil 2) ergänzen.
- Zielsetzung
- Begriffsbestimmung Rechenzentren
- Energie- oder Umweltmanagementsysteme
- Energieverbrauchseffektivität (PUE)
- Minimale Eintrittstemperatur der Luftkühlung
- Energieeffizienzregister für Rechenzentren
- Informations- und Beratungspflichten
- Abwärmenutzung
In § 2 Nr. 1 EnEfG stellt der Gesetzgeber nunmehr klar, dass durch die gesetzliche Festlegung von Energieeffizienzzielen in Bezug auf den gesamtdeutschen End- und Primärenergieverbrauch keine Begrenzung des individuellen Verbrauchs von Unternehmen oder privaten Haushalten eingeführt wird. Dies reflektiert die in den letzten Monaten vielfach geäußerte Befürchtung vieler Kritiker, dass der individuelle Energieverbrauch aktiv reguliert werden soll.
Die maßgebliche gesetzliche Begriffsbestimmung des „Rechenzentrums“ wurde nochmals angepasst. Gemäß § 3 Nr. 24 EnEfG gilt als Rechenzentrum eine Struktur oder eine Gruppe von Strukturen für die zentrale Unterbringung, die zentrale Verbindung und den zentralen Betrieb von Informationstechnologie- und Netzwerk-Telekommunikationsausrüstungen zur Erbringung von Datenspeicher-, Datenverarbeitungs- und Datentransportdiensten. Ebenfalls als Rechenzentrum gelten alle Anlagen und Infrastrukturen für die Leistungsverteilung, für die Umgebungskontrolle und für das erforderliche Maß an Resilienz und Sicherheit, das für die Erbringung der gewünschten Dienstverfügbarkeit erforderlich ist. Für beide Fallgruppen gilt jedoch die zusätzliche Anforderung einer nicht redundanten elektrischen Nennanschlussleistung von mindestens 300 Kilowatt. In dem früheren Entwurf lag der entsprechende Grenzwert noch bei 200 Kilowatt.
Auf Basis der Änderungen der Beschlussvorlage des Ausschusses für Klimaschutz und Energie werden zudem von der Begriffsbestimmung „Rechenzentrum“ im Sinne des EnEfG solche Rechenzentren ausgenommen, die dem Anschluss oder der Verbindung von anderen Rechenzentren dienen und die überwiegend keine Verarbeitung der Daten vornehmen (Netzknoten).
Bisher sollten Unternehmen mit einem jährlich durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch innerhalb der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre von mehr als 15 Gigawattstunden dazu verpflichtet werden, ein Energie- oder Umweltmanagementsystem einzurichten. Diese Verpflichtung soll gem. dem angepassten § 8 I EnEfG bereits Unternehmen mit einem Gesamtendenergieverbrauch von 7,5 Gigawattstunden treffen.
Darüber hinaus gab es auch einige Änderungen der spezielleren Regelungen über Energie- und Umweltmanagementsysteme in Rechenzentren. Diese finden sich in § 12 EnEfG. Unbeschadet der allgemeinen Vorschriften des § 8 EnEfG sind Betreiber von Rechenzentren verpflichtet, bis zum 1. Juli 2025 ein Energie- oder Umweltmanagementsystem einzurichten.
Für Rechenzentren mit einer nicht redundanten Nennanschlussleistung ab 1 Megawatt und für Rechenzentren, die im Eigentum öffentlicher Träger stehen oder für diese betrieben werden, mit einer nicht redundanten Nennanschlussleistung ab 300 Kilowatt, besteht ab dem 1. Januar 2026 die Pflicht zur Validierung oder Zertifizierung des Energie- oder Umweltmanagementsystems. Auch hier lag der Grenzwert der Nennanschlussleistung für öffentliche Rechenzentren noch zuvor bei 200 Kilowatt. Zudem sollte die Pflicht zur Validierung oder Zertifizierung ursprünglich bereits ab dem 1. Januar 2025 greifen.
Rechenzentren, deren wiederverwendete Energie zur Nutzung über ein Wärmenetz zu einem Anteil von mindestens 50 Prozent aufgenommen wird, sind von der Pflicht zu Einrichtung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems befreit, wenn ihr jährlicher durchschnittlicher Gesamtenergieverbrauch die Schwelle von 7,5 Gigawattstunden nicht überschreitet. Zuvor sollte diese Ausnahme bis zu einem Gesamtenergieverbrauch von 15 Gigawattstunden greifen.
Die Pflicht zur Errichtung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems gilt auch für Betreiber von Informationstechnik. Bei einer nicht redundanten Nennanschlussleistung ab 500 Kilowatt besteht für diese ab dem 1. Januar 2026 die Pflicht zur Validierung oder Zertifizierung des Systems. Ursprünglich war dies bereits für 2025 geplant. Für Betreiber von Informationstechnik im Auftrag öffentlicher Träger besteht diese Pflicht bereits ab einer nicht redundanten Nennanschlussleistung von 300 Kilowatt, bisher lag der Grenzwert bei 200 Kilowatt.
Auch die Anforderungen an die von Rechenzentren zu erreichende Energieverbrauchseffektivität wurden erhöht - vermutlich die weitreichendste Änderung im neuen Gesetz. Der ursprüngliche Gesetzesentwurf sah für Rechenzentren, die ab dem 1. Juli 2026 den Betrieb aufnehmen, das Erfordernis einer Energieverbrauchseffektivität von kleiner oder gleich 1,3 vor. Das verabschiedete EnEfG verlangt eine Energieverbrauchseffektivität von kleiner oder gleich 1,2. Fraglich ist, was „den Betrieb aufnehmen“ in diesem Kontext bedeutet. Eine gesetzliche Definition des Begriffs existiert nicht; ebenso fehlt es an einem allgemeingültigen Verständnis des Begriffs. Die Gesetzesbegründung erläutert jedoch zumindest, dass die „Inbetriebnahme“ die erstmalige Inbetriebnahme und keine reine Erweiterung des Rechenzentrums meint.
Die im ursprünglichen Entwurf vorgesehenen Regelungen bezüglich der minimalen Eintrittstemperatur der Luftkühlung, die zunächst in § 11 V bis VII EnEfG-E zu finden waren, entfallen vollständig. Ausweislich der Gesetzesbegründung möchte man den Betreibern überlassen, welche technischen Optionen und Optimierungen genutzt werden.
Bisher war geplant, dass die Bundesregierung ein Energieeffizienzregister für Rechenzentren errichtet, in dem die von den Rechenzentren übermittelten Informationen gespeichert werden. Gemäß dem neu gefassten § 14 I EnEfG sollen die Informationen zusätzlich in eine Europäische Datenbank über Rechenzentren übertragen werden. Während die im EnEfG-E noch vorgesehene Veröffentlichung von entsprechend übermittelten Informationen durch die Bundesregierung entfällt, treffen nunmehr die Betreiber von Rechenzentren selbst gemäß § 13 EnEfG Veröffentlichungspflichten.
Die in § 15 I EnEfG-E zunächst vorgesehenen Informations- und Beratungspflichten für Betreiber von Rechenzentren wurden vereinfacht. So sollen Betreiber von Rechenzentren, die Dienstleistungen für Kunden anbieten ab dem 1. Januar 2024 lediglich dazu verpflichtet sein, die direkt den Kunden zuzuordnenden Energieverbräuche pro Jahr gegenüber diesem Kunden darzustellen. Das Erfordernis, den entsprechend der Verbrauchsanteile zuzuordnenden Energieverbrauch der technischen Infrastruktur des Rechenzentrums darzustellen, entfällt. Separate Anforderungen für Co-Lokation Betreiber wurden gestrichen.
Die Vorschriften des § 16 I EnEfG zur Vermeidung und Verwendung von Abwärme durch Unternehmen wurden gegenüber dem Gesetzesentwurf geringfügig dadurch abgeschwächt, dass der Anteil der technisch unvermeidbaren Abwärme zwar zu reduzieren ist, aber nur, soweit dies möglich und zumutbar ist. Im Rahmen der Zumutbarkeit sind technische, wirtschaftliche und betriebliche Belange zu berücksichtigen.