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5. April 2023Lesedauer 4 Minuten

Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) – alles, was Sie zum Sorgfaltspflichtengesetz wissen müssen

Nun ist es so weit. Die Sorgfaltspflichten zum neuen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) sind am 1. Januar 2023 in Kraft getreten. Das LkSG zielt auf die Verhinderung von Menschenrechtsverletzungen, die Einhaltung angemessener Arbeitsstandards und die Vermeidung von Umweltbelastungen entlang der gesamten Lieferkette beim Handeln deutscher Unternehmen ab. Auch wenn die Unionsfraktion die Verschiebung des Inkrafttretens des LkSG um zwei Jahre beantragt hatte und der Antrag auch in den Ausschuss für Arbeit und Soziales zur federführenden Beratung überwiesen wurde, müssen die Sorgfaltspflichten seit dem 1. Januar 2023 umgesetzt werden. Hinzu kommt, dass die EU-Kommission am 23. Februar 2022 einen Vorschlag für eine eigene Richtlinie zu unternehmerischen Sorgfaltspflichten für Nachhaltigkeit (Corporate Sustainability Due Diligence) veröffentlicht hat. Auch wenn sich im europäischen Entwurf einige Parallelen zum deutschen LkSG zeigen, übertrifft der Vorschlag die Regelungen des LkSG in vielen Bereichen.

 

Was regelt das LkSG?

Mit dem LkSG sollen die bislang freiwilligen Maßnahmen nach dem „Nationalen Aktionsplan für Menschenrechte“, der auf den Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte beruht, künftig verpflichtend von den Unternehmen umzusetzen sein. Somit normiert das LkSG die Pflicht für große Unternehmen sich mit den Produktionsbedingungen und Produktionsstandards entlang der Lieferkette auseinanderzusetzen und das über die eigenen Landesgrenzen hinaus. Denn bezieht ein großes deutsches Unternehmen Produkte oder auch nur Bestandteile von Produkten aus dem Ausland, ist das Unternehmen zukünftig verpflichtet, sicherzustellen, dass auch beim ausländischen Zulieferer Menschenrechts- und Umweltstandards eingehalten werden. Größere Unternehmen sollen ihren Einfluss somit nutzen und die Arbeitsbedingungen bei ausländischen Fabriken und Herstellern verbessern und so zur Schaffung eines menschenwürdigen Arbeitsklimas und umweltverträglicher Produktionsweisen beitragen.

 

Risikomanagement und Risikoanalyse

Zwecks Überwachung und Einhaltung der Sorgfaltspflichten müssen betroffene Unternehmen ein angemessenes und wirksames Risikomanagement einrichten, welches durch angemessene Maßnahmen zu verankern ist. Dies betrifft menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken, die vom deutschen Unternehmen hervorgerufen werden oder durch seine Handlung zu der Entstehung oder Verstärkung des Risikos beitragen können. Hierbei müssen von den Unternehmen jedoch auch stets die Risiken berücksichtigt werden, die beim Zulieferer liegen können. Um Risiken frühzeitig zu erkennen und zu beheben, müssen adäquate Präventions- und Abhilfemaßnahmen ergriffen und Beschwerdeverfahren eingerichtet werden. Sofern im Rahmen der Risikoanalyse ein Risiko festgestellt wird, muss eine entsprechende Grundsatzerklärung entwickelt werden, welche die Selbstverpflichtung und das Engagement des Unternehmens zur Achtung der Menschenrechte und der umweltbezogenen Pflichten zum Ausdruck bringt. Sollte es trotzdem zu einer Verletzung einer menschenrechts- oder umweltbezogenen Pflicht im eigenen Geschäftsbereich oder bei einem unmittelbaren Zulieferer kommen, muss unverzüglich eine angemessene Abhilfemaßnahmen ergriffen werden, um diese Verletzung zu beenden oder das Ausmaß der Verletzung zu minimieren.

 

Implementierung der Sorgfaltspflichten

Die Umsetzung der Sorgfaltspflichten durch die Unternehmen im eigenen Geschäftsbereich (insbesondere gegenüber Führungskräften und Mitarbeitenden) und gegenüber Zulieferern macht Maßnahmen notwendig, die sich nicht unmittelbar aus dem LkSG ergeben. Um die Beschäftigten an die Einhaltung der Sorgfaltspflichten zu binden, ist bspw. an den Erlass unternehmensinterner Regelungen (Stichwort: Code of Conduct), die Einführung einer Betriebsvereinbarung und die Änderung von Arbeitsverträgen und Stellenbeschreibungen sowie die Erstellung von Schulungsunterlagen und die Durchführung von Trainings zu denken.

 

Behördliche Kontrolle und Durchsetzung

Ob ein Unternehmen seinen (Sorgfalts-)Pflichten in angemessener Weise nachkommt, wird von den zuständigen Behörden geprüft. Sollte das Unternehmen den Sorgfaltspflichten sowie der entsprechenden Dokumentation nicht angemessen nachkommen, kann die zuständige Behörde eine Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist verlangen. Sollte das Unternehmen dem dennoch nicht nachkommen, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar, welche die Behörde mit einem Bußgeld von bis zu 800.000 EUR ahnden kann. In bestimmten Fällen kann die zuständige Behörde jedoch eine Geldbuße in Höhe von bis zu 8 Mio. EUR festsetzen. Eine Verschärfung sieht das LkSG für juristische Personen oder Personenvereinigungen mit einem durchschnittlichen Jahresumsatz von mehr als 400 Mio. EUR vor, hier kann die Geldbuße bis zu 2 % des weltweiten Konzernumsatzes betragen.

 

Haftungserweiterung durch das LkSG

Auf eine unmittelbare zivilrechtliche Haftungserweiterung durch das LkSG zielt der Gesetzgeber nicht ab. Eine von dem LkSG unabhängig begründete zivilrechtliche Haftung bleibt dagegen unberührt. Die – schon seit jeher – anwendbaren Vorschriften des Privatrechts können weiterhin eine Haftung der Unternehmen begründen. Hier kommen insbesondere deliktische Ansprüche nach den §§ 823 ff. BGB in Betracht, da in der Regel keine direkten vertraglichen Beziehungen zwischen einem deutschen Unternehmen und einer in ihren Menschenrechten verletzten Person bestehen.

Hier finden Sie alles was Sie jetzt wissen müssen.

 

Unsere Rechtsexpertinnen und -experten zum Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz

Gerne erläutern Ihnen Prof. Dr. Ludger Giesberts und Guido Kleve die Sorgfaltspflichten im Allgemeinen und die damit verbundenen rechtlichen Implikationen. Die Sorgfaltspflichten des LkSG wirken sich umfassend und vielfältig auf die unterschiedlichen Bereiche innerhalb der Lieferkette aus. Aufgrund unserer breiten Expertise können unsere Anwältinnen und Anwälte aus den unterschiedlichen Rechtsgebieten die Beratung entlang der gesamten Lieferkette lückenlos gewährleisten. Sollten Sie spezifische Fragen zu ausgewählten rechtlichen Fragen haben, wenden Sie sich gerne an unsere Expertinnen und Experten.