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8. Januar 2024Lesedauer 3 Minuten

Neues zum Nachweisgesetz – Umdenken zwecks Praxistauglichkeit?

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Bitte sehen Sie unser Update zum Nachweisgesetz hier.

Seit dem 1. August 2022 gilt das neue Nachweisgesetz (NachwG) in seiner überarbeiteten Form und setzt so die zugrundeliegende europäische Richtlinie1 in nationales Recht um. Die letzten Änderungen im NachwG standen wegen der strikten Schriftformregelungen massiv in der Kritik. Arbeitgeber sahen insbesondere aufgrund des expliziten Ausschlusses der elektronischen Form für den Nachweis wesentlicher Arbeitsbedingungen sowie deren Änderungen hohe Papierberge und viel Arbeit auf sich zukommen. Begründet wurden die schriftlichen Nachweise mit dem bezweckten Schutz von Arbeitnehmern im Niedriglohnsektor, die mit spärlichen oder gar keinen Arbeitsverträgen beschäftigt werden.

Das NachwG könnte schon bald erneut geändert werden. Diesmal wären die Änderungen zum Vorteil der Arbeitgeber. Im November 2023 hat die Bundestagsfraktion der CDU/CSU einen Entwurf zur Gesetzesänderung eingebracht, der im Wesentlichen vorsieht, neben der Schriftform auch die elektronische Form zu ermöglichen.

 

Bisherige Rechtslage zur Form beim Nachweis der wesentlichen Arbeitsbedingungen

Arbeitsverhältnisse können grundsätzlich formlos zustande kommen. Allerdings sind Arbeitgeber derzeit verpflichtet, ein handschriftlich unterzeichnetes Hinweisschreiben mit den wesentlichen Arbeitsbedingungen oder deren Änderungen gemäß den Vorschriften des NachwG auszuhändigen. Statt also Arbeitsverträge elektronisch signieren und etwa auch per E-Mail versenden zu können, verlangt der Gesetzgeber eine Papierversion. Digitalisierung und Nachhaltigkeit gehen anders.

 

Eine neue Hoffnung?

Neuen Schwung bringt an dieser Stelle der Antrag der CDU/CSU-Fraktion aus November 2023. Der auch derzeit immer noch größte Kritikpunkt am NachwG könnte neu diskutiert und das strenge Schriftformgebot überarbeitet werden. Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass neben der Schriftform nun doch auch die elektronische Form ausreichen kann. Dies soll möglich sein, wenn die Vertragsbedingungen für den Arbeitnehmer zugänglich sind, gespeichert und ausgedruckt werden können und der Arbeitgeber hierfür einen Übermittlungs- oder Empfangsnachweis erhält. Der Verstoß gegen diese arbeitgeberseitigen Pflichten aus dem NachwG ist weiterhin bußgeldbewehrt, sodass auch ein Aufweichen des Schriftformerfordernisses die Arbeitnehmer nicht schutzlos zurücklässt.

Arbeitgeberverbände und Unternehmen hatten bereits im Vorfeld des Inkrafttretens des NachwG im Sommer 2022 kritisiert, dass das Gesetz nicht zum Bürokratieabbau beitragen werde. Die Einwände waren aber erfolglos. Daher ist es wenig überraschend, dass diese bei abermaliger Befragung zum neuen Entwurf die Überarbeitung des strikten Schriftformerfordernisses mit enormer praktischer Wichtigkeit benannten.

 

Ausblick

Der Gesetzesentwurf zum NachwG wurde bereits vor zwei Monaten in den Bundestag eingebracht. Ob dieser von den Regierungsparteien angenommen wird, ist bei der aktuellen politischen Lage in Deutschland allerdings fraglich. Für die praktische Arbeitswelt könnte die vorgeschlagene Änderung des NachwG jedenfalls kurzfristig zu einem großen Vorteil werden.


1Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union