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15. Januar 2024Lesedauer 2 Minuten

Neues zum Nachweisgesetz

Referentenentwurf zum Bürokratieentlastungsgesetz sieht (ein wenig) Digitalisierung im Nachweisgesetz vor

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Bitte sehen Sie unser Update zum Nachweisgesetz hier.

Das Bundesjustizministerium (BJM) hat am 11. Januar 2024 einen Referentenentwurf für das Bürokratieentlastungsgesetz in den Bundestag eingebracht. Teil des Entwurfs ist eine Änderung des Nachweisgesetzes (NachwG): Die qualifizierte elektronische Signatur soll – unter bestimmten Voraussetzungen - den Anforderungen an die Nachweispflicht genügen.

Ein Arbeitsvertrag in elektronischer Form (§ 126a BGB), der die wesentlichen Vertragsbedingungen sowie die weiteren im NachwG geforderten Angaben (§ 2 Abs. 1 bis 4 NachwG) enthält und in ausdruckbarem Format an den Arbeitnehmer übermittelt wurde, soll nach dem Gesetzesentwurf die Anforderungen des Nachweisgesetzes erfüllen. Es wäre in diesem Fall künftig nicht erforderlich, die Arbeitsbedingungen zusätzlich in schriftlicher Form nachzuweisen. Die elektronische Form ist ausgeschlossen für Personen, die in den in § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Wirtschaftsbereichen und Wirtschaftszweigen tätig sind.

Anders als der Gesetzesentwurf der CDU-/CSU Fraktion ist der Entwurf des BJM ein deutliches Weniger an Digitalisierung. Denn er macht nur dann eine Ausnahme von dem Schriftzwang, wenn die Vertragsparteien einen Arbeitsvertrag mit qualifizierter elektronischer Signatur geschlossen haben, der die wesentlichen Vertragsbedingungen gem. § 2 Abs. 1 sowie die weiteren im NachwG geforderten Angaben (§ 2 Abs. 1 bis 4 NachwG) festhält.

Haben die Vertragsparteien bislang einen Vertrag geschlossen, der nicht die wesentlichen Bedingungen gem. § 2 Abs. 1 NachwG enthält – und zwar unabhängig davon, ob dieser in schriftlicher, (qualifiziert) elektronischer Form oder formlos vorliegt – darf der Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen (§ 2 Abs. 1 NachwG) noch immer nicht elektronisch erfolgen. Hier bleibt es stattdessen bei dem Schriftformzwang.

Im Hinblick darauf, dass der Entwurf deutlich weniger Fortschritt und Bürokratieentlastung bedeutet, als der Gesetzesentwurf der CDU-/CSU Fraktion, bleibt zu hoffen, dass er im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens nicht unverändert bleibt.

Den vollständigen Referentenwurf finden Sie hier.