Kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats beim Verbot der privaten Handynutzung
Wenn Unternehmen die private Nutzung von Mobiltelefonen während der Arbeitszeit verbieten wollen, sind sie nicht auf die Zustimmung des Betriebsrats angewiesen. Das Bundesarbeitsgericht hat endlich klargestellt, dass die private Handynutzung das Arbeitsverhalten betrifft und damit nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegt.
Kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats beim Verbot der privaten Handynutzung
Unternehmen dürfen die private Nutzung von Mobiltelefonen während der Arbeitszeit untersagen, ohne hierfür die Zustimmung des Betriebsrats einholen zu müssen. Das hat das Bundesarbeitsgericht am 17. Oktober 2023 (Az. 1 ABR 24/22) entschieden. Es bestätigt damit einen Beschluss des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 13. Oktober 2022 (Az. 3 TaBV 24/22), wonach das Verbot der privaten Handynutzung nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegt. In dem zugrundeliegenden Sachverhalt hatte ein Unternehmen aus der Automobilzuliefererindustrie seinen Beschäftigten per Aushang mitgeteilt, dass die Nutzung von Mobiltelefonen und Smartphones zu privaten Zwecken während der Arbeitszeit nicht gestattet sei. Der Betriebsrat hielt dieses Vorgehen für rechtswidrig, weil das Verbot ohne die vorherige Zustimmung des Betriebsrats erlassen wurde.
Private Handynutzung während der Arbeitszeit betrifft Arbeitsverhalten
Mit seiner Entscheidung sorgt das Bundesarbeitsgericht für mehr Klarheit bei der Frage, inwiefern Arbeitgeber die private Nutzung von Mobiltelefonen am Arbeitsplatz regeln können und ob sie dabei auf die Zustimmung des Betriebsrats angewiesen sind. Zuvor war diese Frage von den Instanzgerichten unterschiedlich beantwortet worden. Während die Landesarbeitsgerichte Hessen und Rheinland-Pfalz ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats abgelehnt hatten, hielt das Arbeitsgericht München die Zustimmung des Betriebsrats für erforderlich.
Die rechtliche Beurteilung hängt maßgeblich davon ab, ob die private Nutzung des Mobiltelefons dem Arbeitsverhalten und dem Ordnungsverhalten der Beschäftigten zuzuordnen ist. Während nämlich Regelungen, die die konkrete Ausgestaltung der Arbeitspflicht betreffen, mitbestimmungsfrei sind, unterliegt die Ordnung des Betriebs der zwingenden Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Selbstverständlich lassen sich Arbeits- und Ordnungsverhalten nicht immer eindeutig voneinander trennen. Dann kommt es darauf an, welcher Regelungszweck der jeweiligen Maßnahme zugrunde liegt.
Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen und nun auch das Bundesarbeitsgericht gehen zutreffend davon aus, dass sich das Verbot der privaten Handynutzung während der Arbeitszeit auf das Arbeitsverhalten bezieht. Das Verbot soll verhindern, dass die Beschäftigten während ihrer Arbeitszeit privaten Interessen nachgehen, anstatt ihrer Arbeitspflicht nachzukommen. Damit wird sichergestellt, dass die Beschäftigten sich während der Arbeitszeit ausschließlich auf ihre Arbeit konzentrieren und diese nicht wiederholt unterbrechen. Dagegen wird die Ordnung des Betriebs, das heißt, das betriebliche Miteinander, von der Anweisung nicht maßgeblich berührt. Folgerichtig muss der Betriebsrat in dieser Angelegenheit nicht beteiligt werden.
Praxishinweis
Die Entscheidung darüber, ob die Beschäftigten während der Arbeitszeit privaten Tätigkeiten nachgehen dürfen, obliegt allein dem Arbeitgeber. Dies gilt auch in Betrieben, in denen ein Betriebsrat besteht. Will der Arbeitgeber die Nutzung privater Mobiltelefone und Smartphones während der Arbeitszeitverbieten, ist er dafür nicht auf die Zustimmung des Betriebsrats angewiesen. Das Gleiche gilt auch, wenn ein Unternehmen seine Beschäftigten anweist, die ihnen zur Verfügung gestellten mobilen Arbeitsmittel während der Freizeit nicht zu dienstlichen Zwecken zu nutzen (Stichwort: digitale Auszeit). Auch darin liegt nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts eine mitbestimmungsfreie Konkretisierung des Arbeitsverhaltens (Az. 1 ABR 52/14).
*Dieser Artikel wurde zuerst im Betriebs Berater veröffentlicht und wird hier mit der Zustimmung des Verlags verwendet: