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20. Juni 2024Lesedauer 2 Minuten

Wegbereiter für den digitalen Arbeitsvertrag: Bundeskabinett beschließt Formulierungshilfe für einen Änderungsantrag zum Vierten Bürokratieentlastungsgesetz

Das Bundeskabinett hat in seiner Sitzung am 19. Juni 2024 eine von dem Bundesjustizminister vorgelegte Formulierungshilfe zur Ergänzung des Regierungsentwurfs für das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) beschlossen. Das BEG IV beinhaltet u.a. Änderungen des Nachweisgesetzes. Gemäß der Formulierungshilfe sollen Arbeitgeber künftig auch in Textform, also per E-Mail, über die wesentlichen Bedingungen ihrer Arbeitsverträge informieren sowie Altersgrenzenvereinbarungen treffen können.

Die wesentlichen Änderungen sind Folgende:

 

Digitaler Arbeitsvertrag
  • Der Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen des Arbeitsverhältnisses kann auch in Textform abgefasst und elektronisch übermittelt werden.
  • Unter die Textform (§ 126b BGB) fallen auch E-Mails. Eine elektronisch qualifizierte Signatur (§ 126a BGB) ist nicht erforderlich.
  • Voraussetzung ist, dass der digitale Arbeitsvertrag für den Arbeitnehmer zugänglich ist, gespeichert und ausgedruckt werden kann.
  • Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer mit der Übermittelung auffordern, einen Empfangsnachweis zu erteilen.
  • Sofern Arbeitnehmer ausdrücklich einen schriftlichen Nachweis ihrer Arbeitsbedingungen verlangen, müssen Arbeitgeber die Informationen auf Papier übersenden.
  • Auch jede Änderung der Arbeitsbedingungen darf in Textform erfolgen.
  • Die Formerleichterungen gelten nicht für Arbeitnehmer, die in einem Wirtschafsbereich oder Wirtschaftszweig tätig sind, die besonders von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung bedroht sind (§ 2a Abs. 1 Schwarzarbeitsgesetz). Hier bleibt es beim verpflichtenden Nachweis in Papierform.
 
Altersgrenzenvereinbarungen

Weitere Änderungen betreffen Vereinbarungen über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Erreichen der Regelaltersgrenze. Derzeit bedarf eine arbeitsvertragliche Vereinbarung, wonach das Arbeitsverhältnis mit Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung endet, der Schriftform (§ 14 Abs. 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz). Der Arbeitgeber soll künftig auch diese Vereinbarung in Textform treffen dürfen. Für andere Formen der Befristung bleibt es bei der Schriftform.

 

Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG)

Darüber hinaus ist in dem Formulierungsvorschlag eine Änderung des AÜG (§ 12 Abs. 1) vorgesehen. Hiernach soll für den Überlassungsvertrag zwischen Verleiher und Entleiher die Textform ausreichen.

 

Fazit und Ausblick

Mit der Formulierungshilfe stellt die Bundesregierung einen Änderungsantrag zu dem bisherigen Gesetzesentwurf des BEG IV, der noch keine Textform vorsieht. Inhaltlich setzt die Formulierungshilfe damit die seitens des Bundesjustizministers angekündigten Änderungen des Nachweisgesetzes (wir berichteten hier) um.

Die Änderungen sind durchweg zu begrüßen. Sie stellen enorme Erleichterungen für Arbeitgeber dar, ohne den Arbeitnehmerschutz aus dem Blick zu verlieren. Es steht zu hoffen, dass das Nachweisgesetz nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens mit den im Formulierungsvorschlag angekündigten Änderungen in Kraft treten wird.