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21. Oktober 2024Lesedauer 2 Minuten

Update zum Bürokratieentlastungsgesetz: Digitaler Arbeitsvertrag ab 1. Januar 2025

Der Bundesrat hat dem Bürokratieentlastungsgesetz IV (BEG IV) am 18. Oktober 2024 zugestimmt. Zu den beschlossenen Maßnahmen gehört u.a. der digitale Arbeitsvertrag. Ab dem 1. Januar 2025 können Arbeitgeber auch per E-Mail über wesentliche Vertragsbedingungen des Arbeitsverhältnisses informieren. Ein schriftlicher Nachweis ist nicht mehr erforderlich.

Der Bundestag hatte das Gesetz am 26. September 2024 verabschiedet.

Die wesentlichen Änderungen sind Folgende:

 

Digitaler Arbeitsvertrag
  • Der Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen des Arbeitsverhältnisses kann auch in Textform abgefasst und elektronisch übermittelt werden.
  • Unter die Textform (§ 126b BGB) fallen auch E-Mails. Eine elektronisch qualifizierte Signatur (§ 126a BGB) ist nicht erforderlich.
  • Voraussetzung ist, dass der digitale Arbeitsvertrag für den Arbeitnehmer zugänglich ist, gespeichert und ausgedruckt werden kann.
  • Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer mit der Übermittelung auffordern, einen Empfangsnachweis zu erteilen.
  • Sofern Arbeitnehmer ausdrücklich einen schriftlichen Nachweis ihrer Arbeitsbedingungen verlangen, müssen Arbeitgeber die Informationen auf Papier übersenden.
  • Auch jede Änderung der Arbeitsbedingungen darf in Textform erfolgen.
  • Die Formerleichterungen gelten nicht für Arbeitnehmer, die in einem Wirtschafsbereich oder Wirtschaftszweig tätig sind, die besonders von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung bedroht sind (§ 2a Abs. 1 Schwarzarbeitsgesetz). Hier bleibt es beim verpflichtenden Nachweis in Papierform.

 

Altersgrenzenvereinbarungen

Weitere Änderungen betreffen Vereinbarungen über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Erreichen der Regelaltersgrenze. Derzeit bedarf eine arbeitsvertragliche Vereinbarung, wonach das Arbeitsverhältnis mit Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung endet, der Schriftform (§ 14 Abs. 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz). Der Arbeitgeber soll künftig auch diese Vereinbarung in Textform treffen dürfen (Neufassung § 41 Abs. 2 SGB VI). Für andere Formen der Befristung bleibt es bei der Schriftform.

 

Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG)

Darüber hinaus ist in dem Formulierungsvorschlag eine Änderung des AÜG (§ 12 Abs. 1) vorgesehen. Hiernach soll für den Überlassungsvertrag zwischen Verleiher und Entleiher die Textform ausreichen.

 

Weitere Formerleichterungen

Weitere Formerleichterungen sind die Erteilung des Arbeitszeugnisses in elektronischer Form bei Einwilligung des Arbeitnehmers (Neufassung § 109 Abs. 3 GewO), die Ermöglichung der Textform für schriftliche Handlungen im Jugendarbeitsschutzgesetz und die elektronische Informationsmöglichkeit in Bezug auf die Aushangpflicht im Arbeitszeitgesetz (§ 16 Abs. 1 ArbZG).

 

Ausblick

Das Gesetz kann nun ausgefertigt und verkündet werden. Die oben genannten Änderungen treten zum 1. Januar 2025 in Kraft.