Update Wachstumsinitiative der Bundesregierung: Kabinett beschließt erleichterte Bedingungen und Anreize für die Beschäftigung von Arbeitnehmern in Rente
Die Bundesregierung will Anreize schaffen, um für ältere Arbeitnehmende die Berufstätigkeit über das Renteneintrittsalter hinaus attraktiver zu machen und damit dem Fachkräftemangel entgegenzuwirken. Hierfür hat sie entsprechende rechtliche Änderungen mit arbeitsrechtlichen und rentenpolitischen Implikationen in Form einer Formulierungshilfe beschlossen. Die geplanten Maßnahmen sind Teil der Wachstumsinitiative der Bundesregierung.
Die wesentlichen arbeitsrechtlichen Inhalte des Änderungsantrags haben wir für Sie zusammengefasst:
Einschränkung des Vorbeschäftigungsverbots
Die Formulierungshilfe sieht unter anderem die Einschränkung des Vorbeschäftigungsverbots ab Erreichen der Regelaltersgrenze vor. Dem Arbeitgeber wird es damit erleichtert, Arbeitnehmende ab Erreichen der Regelaltersgrenze erneut zu beschäftigen, indem er mit diesen einen sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag abschließt. Das Vorbeschäftigungsverbot (§ 14 Abs. 2 S. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz) ist die Unzulässigkeit der sachgrundlosen Befristung, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Es soll künftig nicht für Arbeitnehmer gelten, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, soweit sachgrundlose Befristungen bei demselben Arbeitgeber insgesamt eine Höchstdauer von acht Jahren oder eine maximale Anzahl von zwölf befristeten Arbeitsverträgen nicht überschreiten.
Zu beachten ist, dass es bereits jetzt möglich ist, das Arbeitsverhältnis, dessen Beendigung mit Erreichen der Regelaltersgrenze im Arbeitsvertrag vereinbart wurde, ohne sachlichen Grund über das Renteneintrittsalter hinaus zu verlängern (Verlängerungsabrede). Voraussetzung ist, dass die Verlängerungsabrede während des bestehenden Arbeitsverhältnisses vereinbart wird. Mithin erleichtert die geplante Einschränkung des Vorbeschäftigungsverbots die Rückkehr von älteren Arbeitnehmenden in den Betrieb; die sachgrundlose Weiterbeschäftigung (bei Verlängerungsabrede während des bestehenden Arbeitsverhältnisses) ist bereits jetzt möglich (§ 41 S. 3 SGB VI).
Arbeitgeberbeiträge zur Arbeitsförderung und Rentenversicherung
Anstelle der Arbeitgeberbeiträge zur Arbeitsförderung und Rentenversicherung, die für versicherungsfreie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Rentenalter zu entrichten sind, sollen Arbeitgeber diese Beträge künftig zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn auszahlen können.
Ausblick
Noch ist nicht absehbar, wie lange der Gesetzgebungsprozess dauern wird. Laut Formulierungshilfe sollen die Einschränkung des Vorbeschäftigungsverbots spätestens im April 2025 in Kraft treten; es wird sogar geprüft, ob ein Inkrafttreten zum 1. Januar 2025 ermöglicht werden kann. Die Regelungen zur Auszahlungsmöglichkeit der genannten Arbeitgeberbeiträge an Beschäftigte sollen am 1. Juli 2025 in Kraft treten, sodass Arbeitgeber ausreichenden zeitlichen Vorlauf zur Anpassung ihrer Entgeltabrechnungssoftware haben.