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4. Juli 2024Lesedauer 1 Minute

Globale Vergütungssysteme und deutsches Arbeitsrecht

*Dieser Beitrag wurde zuerst in Recht der Internationalen Wirtschaft veröffentlicht und wird hier mit der Zustimmung des Verlags verwendet.

Global agierende Konzerne bevorzugen weltweit einheitliche Vergütungssysteme. Gerne wird für entsprechende Bonus- und Incentivepläne das Recht des Sitzes der Konzernmutter vereinbart. Dadurch erhofft man sich einen größeren Gestaltungsspielraum. Denn häufig sind flexible Regelungen nach ausländischem Recht möglich, die nach deutschem Recht unwirksam wären. Doch was passiert, wenn solche Fälle dennoch vor einem deutschen Arbeitsgericht landen?

Grundsätzlich gilt auch für den Arbeitsvertrag das Prinzip der freien Rechtswahl nach Art. 3 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 S. 1 Rom I-VO. Allerdings darf die Rechtswahl der Parteien nicht dazu führen, dass dem Arbeitnehmer der Schutz entzogen wird, der ihm durch Bestimmungen derjenigen Rechtsordnung gewährt wird, die bei Fehlen einer Rechtswahl anwendbar wäre. Im Arbeitsrecht ist das praktisch immer das Recht des Arbeitsortes. Neben den genuin arbeitsrechtlichen Normen gehört dazu auch das zwingende Arbeitsvertragsrecht einschließlich der AGB-Kontrolle.