Sanierungsrichtlinie für Versicherungsunternehmen
Worum geht es bei diesem Thema?
Die Solvency II Richtline gibt den aufsichtsrechtlichen Rahmen für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen vor. Unter Solvency II fallende (Rück-)Versicherungsgruppen und unabhängige (Rück-)Versicherungsunternehmen sollen künftig grundsätzlich verpflichtet werden, präventive Sanierungspläne zu erstellen und regelmäßig zu aktualisieren. Die verpflichteten Unternehmen sollen mit ihren Plänen zusammen 60 % in den Sparten Nicht-Leben, Leben und Rückversicherung eines nationalen Marktes abdecken. Die Sanierungspläne müssen Kriterien enthalten, ab wann Abhilfemaßnahmen zur Wiederherstellung der finanziellen Stabilität geprüft werden sollen und solche Maßnahmen beschreiben. Der Inhalt ist in der Richtlinie festgelegt und soll durch technische Regulierungsstandards der EIOPA weiter konkretisiert werden. Eine neu zu schaffende Abwicklungsbehörde beurteilt die Angemessenheit der Sanierungspläne und ist befugt, Änderungen zu verlangen. Diese Behörde erstellt ihrerseits Abwicklungspläne, die 40 % des Marktes in den genannten Sparten abdecken sollen. Sie ist befugt, im Rahmen der Beurteilung die Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit eines Unternehmens zu verlangen. Das EU-Parlament hat die Richtlinie im April 2024 angenommen. Mit ihrer Veröffentlichung im Europäischen Amtsblatt ist jederzeit zu rechnen. Sie tritt 20 Tage danach in Kraft und ist innerhalb von zwei Jahren umzusetzen.
Was gilt es zu beachten?
Als Unternehmen, das den Vorgaben von Solvency II unterliegt, sollten Sie sich frühzeitig auf die Erstellung von Sanierungsplänen einstellen. Dies gilt auch für sog. „small and non-complex undertakings”, die grundsätzlich ausgenommen sind, allerdings dann nicht, wenn die nationale Aufsichtsbehörde der Auffassung ist, dass ein solches Unternehmen ein besonderes Risiko auf nationaler oder lokaler Ebene darstellt.