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9. Dezember 2024Lesedauer 13 Minuten

Steuerrecht

Legal Roadmap 2025

Die nachfolgenden Themen finden Sie untenstehend detailliert im Überblick.

 

Ausdehnung der Wegzugsbesteuerung auf Investmentfondsanteile

Worum geht es?

Im Zuge des Jahressteuergesetzes 2024 wurde die sog. Wegzugsbesteuerung (§ 6 AStG) auf Investmentfondsanteile und Anteile an Spezial-Investmentfonds nach dem Investmentgesetz (InvStG) erweitert. Die Wegzugsbesteuerung unterstellt eine fiktive Veräußerung der Anteile zum gemeinen Wert, wodurch eine Steuer auf den fiktiven Veräußerungsgewinn erhoben wird. Bislang unterfielen die oben genannten Anteile nicht dem Tatbestand des § 6 AStG. Daher führte der Wegzug eines Investors nicht zu einer Besteuerung der stillen Reserven in den Fondsanteilen.

Nach Ansicht des Gesetzgebers wurde dieser Umstand in der Vergangenheit teilweise missbräuchlich ausgenutzt. Um solche Umgehungskonstellationen in Zukunft zu verhindern, werden im Investmentsteuergesetz zwei Absätze ergänzt, welche die Regelung der Wegzugsbesteuerung aus § 6 AStG nachbilden und an die Besonderheiten des Investmentsteuerrechts anpassen. Erfasst werden dann auch von natürlichen Personen im Privatvermögen gehaltene Anteile an Investmentfonds.

Was ist zu beachten?

Anwendbar sind die neuen Regelungen auf natürliche Personen, die in Deutschland mindestens sieben der letzten zwölf Jahre unbeschränkt steuerpflichtig waren. Eine fiktive Veräußerung erfolgt, wenn diese unbeschränkte Steuerpflicht durch Aufgabe des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts endet, die Anteile auf eine in Deutschland nicht unbeschränkt steuerpflichtige Person unentgeltlich übertragen werden oder wenn das Besteuerungsrechts Deutschlands aus sonstigen Gründen beschränkt wird.

Die Regelung ist auf alle Wegzüge ab dem Jahr 2025 Anwendung finden. Erfasst werden  allerdings nur „gewichtige“ Fälle. Ein solcher Fall liegt vor, wenn in den letzten fünf Jahren vor dem Wegfall der unbeschränkten Steuerpflicht mindestens ein Prozent der ausgegebenen Anteile and dem Investmentfonds gehalten wurden oder aber die Anschaffungskosten je Beteiligung mindestens 500.000 Euro betrugen. Mehrere Beteiligungen an verschiedenen Investmentfonds werden dabei nicht addiert.

 

Umsatzsteuer: Ausweitung der Kleinunternehmerregelung im Umsatzsteuergesetz

Worum geht es?

Mit dem Jahressteuergesetz 2024 ist s der Anwendungsbereich der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung deutlich ausgeweitet worden. Die Umsatzgrenze ist zum 1. Januar 2025 von bisher 22.000 Euro (Vorjahr) und 50.000 Euro (lfd. Kalenderjahr) auf 25.000 Euro und 100.000 Euro angehoben worden. Zudem entfällt nun mit Überschreiten der oberen Grenze unmittelbar die Steuerfreiheit künftiger Umsätze . Bisherige Rechtsfolge der Überschreitung der Umsatzgrenze war der Eintritt der Umsatzsteuerpflicht ab dem Folgejahr.

Was gilt es zu beachten?

Kleinunternehmerinnen und -unternehmer müssen keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen und ab dem Besteuerungszeitraum 2024 aufgrund des Wachstumschancengesetzes  keine Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuerjahreserklärungen mehr abgeben. Die Befreiung von der Abgabepflicht gilt jedoch nur insoweit als die Kleinunternehmerregelung zur Anwendung kommt, kein Fall des § 18 Abs. 4a UStG vorliegt und das Finanzamt den betroffenen Unternehmer oder die betroffene Unternehmerin auch nicht zur Abgabe aufgefordert hat.

Gleichzeitig besteht für Kleinunternehmerinnen und -unternehmer auch kein Recht zum Vorsteuerabzug. Aus diesem Grund ist es ratsam, die Optierung zur Kleinunternehmerregelung gut zu überlegen. Etwa in Fällen hoher Anfangsinvestitionen erweist sich die Anwendung der Kleinunternehmerregelung zumeist nicht als wirtschaftlich sinnvoll.

 

Pflicht zur Ausstellung elektronischer Rechnungen

Worum geht es?

Die Pflicht zur Ausstellung von elektronischen Rechnungen (E-Rechnungspflicht) ist anwendbar auf alle Rechnungen, die ein Unternehmer oder eine Unternehmerin an eine andere unternehmerisch tätige Person ausstellt, sofern die Leistung in Deutschland steuerbar ist und beide Personen in Deutschland ansässig sind. Die Ansässigkeit wird durch den Sitz, die Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte im Inland begründet. Liegt kein Sitz im Inland vor, reicht ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt aus. Die Betriebsstätte muss am betreffenden Umsatz beteiligt sein, damit die E-Rechnungsverpflichtung greift. Ein Unternehmer, der in Deutschland zwar umsatzsteuerlich registriert, aber nicht hier ansässig ist, fällt damit nicht unter die E-Rechnungspflicht.

Dies E-Rechnungspflicht für inländische B2B-Umsätze wird ab dem 1. Januar 2025, also weiterhin vor dem ursprünglich von der Europäischen Kommission gesetzten Zeitrahmen, eingeführt. Hierfür erhielt Deutschland im Vorgriff eine Ermächtigung durch den Rat der Europäischen Union. Es sind zwar grundsätzlich alle Rechnungen für inländische B2B-Umsätze zwischen inländischen Unternehmern als E-Rechnungen auszustellen. Bis zum 31. Dezember 2026 bleiben Papier- und PDF-Rechnungen im Anwendungsbereich der E-Rechnungspflicht für vor dem 1. Januar 2027 ausgeführte Umsätze aber weiterhin zulässig. Für die Rechnungstellung haben Unternehmerinnen und Unternehmer weiterhin sechs Monate Zeit ab Ausführung der Leistung. Dennoch müssen sämtliche in Deutschland ansässige Unternehmerinnen und Unternehmer ab dem 1. Januar 2025 in der Lage sein, E-Rechnungen zu empfangen. Eine Ausnahme von der E-Rechnungspflicht gilt nur für Rechnungen über Leistungen, die nach § 4 Nummer 8 bis 29 UStG steuerfrei sind, sowie Rechnungen über Kleinbeträge bis 250 Euro (§ 33 UStDV) und Fahrausweise (§ 34 UStDV).

Was gilt es zu beachten?

In den Jahren 2025 und 2026 haben Unternehmen noch die Wahl, Rechnungen auf Papier oder in anderen elektronischen Formaten zu versenden. Für den Versand von Rechnungen in anderen elektronischen Formaten ist jedoch die Zustimmung des Empfängers erforderlich. Unternehmen, die mit der Einführung der vollumfänglichen elektronischen Rechnungsstellung noch zögern, müssen daher ein Verfahren einrichten, um die Zustimmung ihrer Kundinnen und Kunden einzuholen. Unternehmen, die im Vorjahr mehr als 800.000 Euro Umsatz erzielt haben, müssen ab dem Jahr 2027 elektronische Rechnungen ausstellen.

 

Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) – Reduzierung der Aufbewahrungsfristen

Worum geht es?

Mit dem vierten Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV), das im Oktober 2024 verabschiedet wurde, will die Bundesregierung Bürokratieabbau und die Modernisierung der Unternehmenslandschaft vorantreiben. Die neuen Regelungen erleichtern viele administrative Anforderungen, indem sie Dokumentationspflichten reduzieren und den Übergang zur Digitalisierung fördern. Wesentliche Neuerungen betreffen unter anderem das Gesellschafts-, Arbeits-. Steuer- und Immobilienrecht, wobei das Gesetz durch kürzere Aufbewahrungsfristen, eine Vereinfachung von Formvorgaben und eine bessere Nutzung digitaler Formate Erleichterungen für Unternehmen schaffen soll. Diese Änderungen sollen größtenteils zum 1. Januar 2025 in Kraft treten.

Was gilt es zu beachten?

Die neue Regelung der kürzeren Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege gilt für Unterlagen, deren Aufbewahrungsfrist nach der alten Rechtslage am Tag vor dem Inkrafttreten der neuen Rechtslage noch nicht abgelaufen ist. Überdies gilt die verkürzte Aufbewahrungsfrist für Personen und Gesellschaften, die der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegen, erst mit einer Verzögerung von einem Jahr.

Unternehmen sind nunmehr gehalten, ihre internen Datenschutzmanagementsysteme einschließlich der Löschkonzepte sowie Speicherfristen zu überprüfen und ggf. zu aktualisieren. Für Buchungsbelege besteht die allgemeine datenschutzrechtliche Pflicht zur Löschung, wenn die weitere Speicherung der Buchungsbelege nicht mehr erforderlich ist, weil die Frist zur Speicherung zur Erfüllung der Aufbewahrungspflicht abgelaufen ist.

 

 

Weitere steuerrechtlichen Änderungen im Überblick

Stromsteuer

Ab dem 1. Januar 2024 bis einschließlich 31. Dezember 2025 beträgt der Entlastungssatz bei der Stromsteuer für produzierendes Gewerbe 20 Euro je Megawattstunde (MWh). Bereits vor dem 1. Januar 2024 wurde die Stromsteuer auf Antrag in Höhe von 5,13 Euro je MWh für nachweislich zum Regelsteuersatz versteuerten Strom entlastet. Die Entlastung wird durch das jeweils zuständige Hauptzollamt gewährt, soweit der Entlastungsbetrag im Kalenderjahr den Betrag von 250 Euro übersteigt. Außerdem ist eine Verlängerung der bisher bis 2028 befristeten Strompreiskompensation bis 2030 vorgesehen, sofern die Gegenfinanzierung gesichert werden kann.

Förderung der Elektromobilität

Mit Hinblick auf die Förderung der Nutzung der Elektromobilität soll es zu mehreren steuerlichen Verbesserungen kommen. Unternehmen sollen durch eine Sonderabschreibung für neu zugelassene vollelektrische und vergleichbare Nullemissionsfahrzeuge entlastet werden. Solche Fahrzeuge können über einen Zeitraum von sechs Jahren, beginnend mit einem Satz von 40 %, von der Steuer abgeschrieben werden. Die Regelung soll rückwirkend und befristet für Neuzulassungen für den Zeitraum vom 1. Juli 2024 bis Dezember 2028 gelten. Allerdings ist aufgrund der für Februar 2025 angesetzten Neuwahlen derzeit nicht sicher, ob diese beabsichtigte Förderung der Elektromobilität, welche im Steuerfortentwicklungsgesetz aufgenommen wurde, noch verabschiedet wird.

Zudem soll die Dienstwagenbesteuerung für Elektro-Fahrzeuge erweitert werden. Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen versteuern die private Nutzung eines Elektro-Firmenwagens vergünstigt. Die Grenze für diese vergünstigte Besteuerung soll von derzeit 70.000 Euro auf 95.000 Euro des Bruttolistenpreises angehoben werden. Dies gilt ebenfalls für Firmenwagen, die ab Juli 2024 angeschafft wurden. Auch diese Maßnahme ist im Steuerfortentwicklungsgesetz enthalten und deshalb ist auch hier die Verabschiedung nicht gesichert.

Verlängerung der Zugangsfiktion

Grundsätzlich gelten Steuerbescheide – wie auch andere Verwaltungsakte – dem Adressaten drei Tage nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben. Es handelt sich hierbei um eine sog. Zugangsfiktion, welche in § 122 Abs. 2 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) geregelt ist. Relevant ist der Tag der Bekanntgabe, da die Einspruchsfrist ab dem Tag der tatsächlichen Bekanntgabe zu laufen beginnt. Ab 2025 kann es aufgrund der Änderungen durch das Postrechtsmodernisierungsgesetz zu verlängerten Postlaufzeiten kommen. Der Gesetzgeber trägt diesem Umstand Rechnung und verlängert ab dem 1. Januar 2025 die gesetzliche Zugangsfiktion von drei auf vier Tage.

 

Transfer Pricing: Gesetzliche Neuerungen bei Konzerndarlehen

Worum geht es bei diesem Thema? 

Bereits seit Längerem stehen grenzüberschreitende Finanzierungsbeziehungen im Konzern im Fokus der deutschen Betriebsprüfung. In der Vergangenheit wurden diese nicht selten als Instrument verwendet, um die steuerliche Bemessungsgrundlage in Deutschland zu reduzieren. Mit den Vorschriften in § 1 Abs. 3d und 3e AStG gelten nun verschärfte Regelungen, die es für Steuerpflichtige notwendig machen, ein stärkeres Augenmerk auf die Dokumentation von Konzernfinanzierungsbeziehungen und die Beachtung des Fremdvergleichsgrundsatzes zu legen. 

Was gilt es zu beachten? 

Um die Korrektur des Zinsabzugs (§ 1 Abs. 3d AStG) bei Konzerndarlehen in Zukunft zu verhindern, müssen Steuerpflichtige: 

  • die Schuldentragfähigkeit der darlehensaufnehmenden Gesellschaft; 
  • die wirtschaftliche Notwendigkeit der Finanzierung; sowie 
  • die Verwendung des Kapitals für den Unternehmenszweck (Business Purpose Test) 

glaubhaft machen. Zudem soll sich der vereinbarte Zinssatz für das Darlehen grundsätzlich am Refinanzierungszinssatz für die gesamte Unternehmensgruppe orientieren (maßgeblich ist daher das Gruppenrating); soll davon abgewichen werden, greifen weitere Nachweispflichten. 

Erfreulicherweise hat die Finanzverwaltung aber klargestellt, dass auch folgende Finanzierungsbeziehungen grundsätzlich anzuerkennen sind: 

  • Kapitalüberlassungen, bei denen eine Anschlussfinanzierung notwendig ist; 
  • Darlehen, die für Zwecke einer Gewinnausschüttung ausgereicht werden; 
  • Hoch risikobehaftete Finanzierungsbeziehungen (bspw. im Start-up-Bereich) 

Darüber hinaus ist in Zukunft darauf zu achten, dass insb. ausländische Treasury-Center und Cash-Pool-Leader lediglich eine Routinevergütung in Höhe von C+ 5-10 % erwirtschaften (§ 1 Abs. 3e AStG). Bei einer höheren Vergütung müsste die Fremdüblichkeit gesondert nachgewiesen werden. 

Jedes inländische Unternehmen mit Darlehensbeziehungen zum Ausland sollte daher diese jede bestehende Darlehensbeziehung daraufhin überprüfen, ob sie die härteren Anforderungen erfüllt und diese ggf. durch neue Darlehen mit entsprechender Dokumentation ersetzen.

 

Befristete Wiedereinführung der degressiven AfA

Worum geht es?

Als Teil ihrer Wachstumsinitiative möchte die Bundesregierung die Möglichkeit, Wirtschaftsgüter degressiv abzuschreiben (§ 7 Abs. 2 S. 1 EstG), bis 2028 verlängern. Allerdings ist aufgrund der für Februar 2025 angesetzten Neuwahlen derzeit nicht sicher, ob die degressive AfA, welche im Steuerfortentwicklungsgesetz aufgenommen wurde, noch verabschiedet wird. Die Möglichkeit der degressiven Abschreibung wurde als Teil eines Maßnahmenpakets während der Covid-19-Pandemie eingeführt. Im Rahmen des Wachstumschancengesetzes wurde diese degressive Abschreibungsmöglichkeit zum ersten Mal verlängert. Nun steht eine erneute Verlängerung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, welche nach dem 31. Dezember 2024 und vor dem 1. Januar 2029 angeschafft oder hergestellt worden sind, im Raum. Zudem soll der Abschreibungssatz für die degressive Abschreibung von bisher 20 % auf 25 % angehoben werden.

Was gilt es zu beachten?

Grundsätzlich werden bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens linear, also gleichmäßig verteilt, über ihre betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben. Eine degressive Abschreibung ermöglicht grundsätzlich in den ersten Jahren nach der Anschaffung eine höhere Abschreibungsmöglichkeit im Vergleich zur linearen Abschreibung.

Unternehmern steht für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ein Wahlrecht zwischen linearer und degressiver AfA zu. Entscheiden sie sich für eine lineare Abschreibung, ist ein nachträglicher Wechsel von der linearen zur degressiven Abschreibung nicht zulässig. Wird hingegen die degressive Abschreibungsmethode gewählt, kann jederzeit zur linearen Abschreibungsmethode gewechselt werden. Zur vollständigen Abschreibung des Wirtschaftsgutes muss spätestens im letzten Jahr der Nutzungsdauer zur linearen Abschreibung gewechselt werden. Wirtschaftlich sinnvoller ist es hingegen meist, einen Wechsel schon zu dem Zeitpunkt vorzunehmen, in dem der lineare Abschreibungsbetrag den degressiven Abschreibungsbetrag übersteigt.

 

Reformbericht der Expertenkommission zur Unternehmensteuer

Worum geht es?

Nach neunmonatiger Arbeit hat die vom Bundesfinanzministerium eingesetzte Expertenkommission im Sommer 2024 ihren Bericht zur Strukturreform des Unternehmenssteuerrechts veröffentlicht. Zusammenfassend empfiehlt die Expertenkommission eine Verschlankung des deutschen Unternehmenssteuerrechts. Vorschiften, welche unternehmerisches Handeln erschweren und innovative Unternehmensstrategien behindern, sollen abgeschafft werden. Insbesondere kritisiert wird eine Steuerpolitik, welche Unternehmen unter permanenten Missbrauchsverdacht stellt. Zusätzlich zu Änderungen des materiellen Rechts müsse auch das Verfahrensrecht vereinfacht und verschlankt werden, um Hindernisse für Unternehmen abzubauen.

Was gilt es zu beachten?

Im Folgenden werden ausgewählte Reformvorschläge im Einzelnen vorgestellt. Dabei ist stets zu beachten, dass es sich derzeit leidglich um Vorschläge handelt. Das generelle „Ob“ und das konkrete „Wie“ der Umsetzung ist derzeit noch fraglich. Dennoch hat die Bundesregierung im Rahmen ihrer Wachstumsinitiative angekündigt, die Vorschläge zu prüfen und diese bei positivem Ergebnis noch 2024 in einem Gesetzesvorhaben umzusetzen.

Die Expertenkommission schlägt zum einen vor, dass sowohl Personen- als auch Kapitalgesellschaften in Zukunft ein Wahlrecht zwischen der Besteuerung auf Ebene der Körperschaft oder der Zurechnung des Unternehmensgewinns an die Gesellschafter haben sollen.

Zum anderen wird empfohlen, Umstrukturierungen von Unternehmen in weit größerem Umfang als bisher steuerneutral zu ermöglichen, um den Prozess von Umwandlungen oder notwendigen Sanierungen zu vereinfachen und zu beschleunigen.

Zudem fordert die Expertenkommission eine generelle Bürokratieentlastung. Freistellungs- und Erstattungsverfahren aller Art sollen deutlich vereinfacht werden. Insbesondere schlägt die Expertenkommission ein „Once-Only“-Verfahren vor. Demnach soll jede Information nur einmal an staatliche Instanzen übermittelt werden müssen und sodann bei allen zuständigen Stellen verfügbar sein.

 

US-Zölle

Worum geht es?
Es besteht die Möglichkeit, dass der zukünftige wirtschaftspolitische Kurs der US-Regierung Deutschland und die Europäische Union mit großen Schwierigkeiten konfrontiert. Die zukünftige US-Regierung vertritt eine stark protektionistische Strategie, die darauf abzielt, Importzölle zu erhöhen und den internationalen Handel stärker einzuschränken, vor allem gegenüber China und möglicherweise auch Europa. Die zukünftige US-Regierung spricht derzeit davon künftig Basiszöllen von 10 bis 20 % auf US-Importe aus der EU und 60 % auf Importe aus China erheben zu wollen.

Was ist zu beachten?
Deutsche Unternehmen, für die die USA der größte Absatzmarkt außerhalb der EU sind, müssen mit empfindlichen Einbußen rechnen, sollte die US-Regierung die angekündigten Zölle realisieren. Dies würde vor allem die deutsche Pharma-Industrie, den Export von Maschinen sowie die deutsche Automobil- und Zulieferindustrie betreffen. Nach Berechnungen des ifo Instituts würde allein in Deutschland ein erheblicher wirtschaftlichen Schaden von 33 Milliarden Euro entstehen. Nach Schätzungen desselben Instituts könnten die deutschen Exporte in die USA damit um etwa 15 % zurückgehen. Zusätzlich würden nach Schätzungen des Instituts die Ausfuhren nach China um 10 % sinken, weil chinesische Exporte in die USA ebenfalls massiv zurückgehen würden.

Es bleibt abzuwarten, ob die künftige US-Regierung die angekündigten Zölle umsetzen wird. Deutsche Exporteure sollten sich jedenfalls bestmöglich auf die höhere Importzölle und stärkere Beschränkungen des internationalen Handels vorbereiten. Zunächst gilt es, die mögliche Einführung der Zölle weiterhin im Blick zu behalten und Alternativen, insbesondere hinsichtlich der Lieferketten aber natürlich auch der Absatzmärkte, zu prüfen. Sollte die US-Regierung ihre Zollvorhaben realisieren, so gilt es Lieferketten an die neuen Rahmenbedingungen anzupassen und Produktionsstandorte gegebenenfalls zu verlagern oder neu zu eröffnen.

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