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9. Dezember 2024Lesedauer 4 Minuten

Restrukturierung

Legal Roadmap 2025

Die nachfolgenden Themen finden Sie untenstehend detailliert im Überblick.

 
Kryptowerte in der Insolvenz

Worum geht es bei diesem Thema?

Vor dem Hintergrund zunehmender Regulierung des Marktes für Kryptowerte und der Insolvenz einiger Kryptoverwahrer in der jüngeren Vergangenheit entwickelt sich ein „Kryptoinsolvenzrecht“.

Die Verordnung (EU) 2023/1114 vom 31. Mai 2023 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (Markets in Crypto Assets Regulation – MiCAR) gilt ab dem 30. Dezember 2024 und soll einen harmonisierten europäischen Regulierungsrahmen für Kryptowerte schaffen. In diesem Zusammenhang trifft sie auch Regelungen zu Kryptowerten in der Insolvenz.

Der Gesetzentwurf für das Finanzmarktdigitalisierungsgesetz (FinmadiG) liegt derzeit dem Bundestag in Form einer Beschlussempfehlung des Finanzausschusses vor. Es dient der Durchführung bzw. Umsetzung von EU-Recht, unter anderem der MiCAR, sowie der Anpassung bereits geltenden nationalen Rechts an die neuen europäischen Vorgaben.

Was gilt es zu beachten?

Kryptoverwahrer trifft die Pflicht, die Eigenbestände an Kryptowerten von den Kundenbeständen getrennt und gesondert gekennzeichnet zu verwahren. Sie dürfen nicht an gleicher Stelle auf der Blockchain eingetragen sein. Die für die Kundinnen und Kunden verwahrten Kryptowerte sind außerdem im Einklang mit der jeweils geltenden Rechtsordnung auch rechtlich vom Vermögen des Kryptoverwahrers zu trennen, sodass dessen Gläubiger in der Insolvenz nicht auf Kryptowerte der Kundinnen und Kunden zugreifen können.

Derzeit gilt ein im Rahmen eines Kryptoverwahrgeschäfts verwahrter Kryptowert als dem Kunden oder der Kundin gehörig. Dies bedeutet, dass dem Kunden oder der Kundin in der Insolvenz des Kryptoverwahrers ein Aussonderungsrecht zusteht. Dadurch kann der Kryptowert des Kunden oder der Kundin im Fall der Insolvenz herausverlangt werden und ist somit abgesichert. Das FinmadiG soll dafür sorgen, dass dies auch dann noch der Fall ist, wenn die MiCAR gilt.

 

HARMONISIERUNG DES INSOLVENZRECHTS IN EUROPA

Worum geht es bei diesem Thema?

Die Europäischen Kommission hat 2022 den Entwurf einer Richtlinie zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts vom 7. Dezember 2022 (2022/0408 (COD); „Insolvency III“) vorgelegt. Er ist Teil des Aktionsplans zur Etablierung einer Kapitalmarktunion zur Förderung grenzüberschreitender Investitionen. In der Europäischen Union soll das Insolvenzrecht, jedenfalls teilweise, harmonisiert werden, um grenzüberschreitende Investitionen zu erleichtern und damit zu fördern.

Der Ministerrat hat nun am 13. Dezember 2024 eine partielle allgemeine Ausrichtung angenommen, d.h. vier der ursprünglich sieben Aspekte des Vorschlags sollen umgesetzt werden. Im nächsten Schritt wird nun das Europäische Parlament seinen Standpunkt festlegen, bevor sich Europäisches Parlament und Ministerrat – gegebenenfalls im Trilog mit der Europäischen Kommission – mit dem Vorschlag beschäftigen.

Was gilt es zu beachten?

Das deutsche Insolvenzrecht könnte in Teilen aufgrund einer Harmonisierung durch die EU-Richtlinie geändert werden. Grenzüberschreitende Transaktionen werden aber dadurch erleichtert. Nachdem die Harmonisierung nur teilweise erfolgt, ist jedoch aufgrund der weiterhin bestehenden Abweichungen und unterschiedlichen Insolvenzregime Vorsicht geboten.

Der Richtlinienvorschlag in Form der partiellen allgemeinen Ausrichtung umfasst folgende Aspekte:

Insolvenzanfechtung:

Es wird ein Mindestbestand an Anfechtungsmöglichkeiten von Rechtshandlungen vorgesehen, wenn sie einzelne Gläubiger bevorteilen, ohne dass adäquate Gegenleistungen erbracht werden und/oder die Gläubiger absichtlich in ihrer Gesamtheit benachteiligen. Dabei sollen Sanierungskredite privilegiert behandelt werden und nicht der Anfechtung unterfallen. Rechtsfolge soll die gerichtlich festgestellte Nichtigkeit der jeweiligen Rechtshandlung und die Pflicht zur Ausgleichung des Fehlbetrags sein.

„Asset tracing“:

Des Weiteren sollen Insolvenzgerichte und Insolvenzverwalter Zugang zu bestimmten nichtöffentlichen Datenbanken und Registern erhalten, um (im Ausland befindliche) Vermögenswerte auffinden zu können.

Insolvenzantragspflicht:

Der Vorschlag sieht außerdem eine Insolvenzantragspflicht für Geschäftsleiter juristischer Personen im Falle der Zahlungsunfähigkeit vor. Die Frist beträgt längstens drei Monate ab (vermuteter) Kenntnis. Bei Ignoranz oder Verschleppung droht eine zivilrechtliche Haftung.

Informationen über Insolvenzordnungen in anderen Mitgliedstaaten:

Schließlich sollen auf dem europäisches Justizportal Merkblätter zu den nationalen Insolvenzregimen veröffentlicht werden, um einen schnellen Überblick über die Rechte, Pflichten und Verfahrensabläufe im jeweiligen Mitgliedstaat zu erhalten.

Die Umsetzungsfrist der Richtlinie beträgt zwei Jahre. Sollte sie im Jahr 2025 verabschiedet werden, hat der deutsche Gesetzgeber Anpassungen bis spätestens Anfang 2028 vorzunehmen.

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