Financial Services Regulatory
Legal Roadmap 2025Die nachfolgenden Themen finden Sie untenstehend detailliert im Überblick.
- Alternative Fund Managers Directive (AIFMD II)
- Zweites Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG II)
- EU-Paket zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (EU-AML-Paket)
- Verordnung über Märkte für Kryptowerte (Markets in Crypto Assets Regulation – MiCAR)
- Digital Operational Resilience Act (DORA)
- Capital Requirements Regulation (CRR III) und Capital Requirements Directive (CRD VI)
Alternative Fund Managers Directive (AIFMD II)
Worum geht es bei diesem Thema?
Durch die AIFMD II wird die das Investmentrecht regulierende AIFMD (Alternative Fund Managers Directive – Richtlinie 2011/61/EU) erstmalig nach mehr als zehn Jahren ihrer Geltung reformiert. Darüber hinaus wird auch die sog. OGAW-Richtlinie (Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren – Richtlinie 2009/65/EG) angepasst. Damit soll sichergestellt werden, dass die Bedingungen für OGAW-Verwaltungsgesellschaften mit denen für AIFM vergleichbar sind, soweit es keinen Grund für die Beibehaltung unterschiedlicher Regelungen für OGAW und AIFM gibt. Im Wesentlichen betreffen die Neuregelungen nur einzelne Aspekte, ohne dabei das regulatorische Umfeld für Investmentfonds und ihre Verwalter tiefgreifend zu verändern.
Wesentliche Anpassungen erfolgen im Hinblick auf die Kreditvergabe durch AIF. Die AIFM enthielt hierzu bisher keine Vorgaben und aufgrund der bestehenden Divergenz nationaler Regeln und der Bedeutung von kreditgewährenden AIF wurde nun ein harmonisierter Ansatz gewählt, welcher neben der Vergabe von Krediten im Namen eines AIF auch die Verwaltung von Verbriefungszweckgesellschaften für AIFM erlaubt. Des Weiteren wurden einheitliche Regeln zum Liquiditätsmanagement für offene AIF und OGAW bestimmt. Diese sollen künftig bestimmte, in der Richtlinie aufgelistete Liquiditätsmanagement-Instrumente (grundsätzlich zwei) wählen, um auch unter angespannten Marktbedingungen in der Lage zu sein, dem Rückgabedruck zu begegnen. Eine weitere wesentliche Neuerung der AIFMD II ist die Aufhebung der Notwendigkeit des Sitzes der Verwahrstelle im Herkunftsmitgliedstaat des AIF.
Was gilt es zu beachten?
Kreditvergebende Fonds müssen wirksame Strategien, Verfahren und Prozesse für die Bewertung des Kreditrisikos errichten. Diese Vorgabe wird aus deutscher Sicher vermutlich nur zu wenig Anpassungsbedarf führen, da das KAGB bereits vergleichbare Anforderungen stellt. Die Neuregelung zu grenzüberschreitenden Tätigkeiten von Verwahrstellen ist nicht als ein vollwertiges Passportregime für Verwahrstellen zu verstehen, sondern vielmehr als eine Ausnahmeregelung nach dem Notwendigkeitsprinzip, die nur in bestimmen Fällen greifen wird.
Die Richtlinie ist am 15. April 2024 in Kraft getreten; die Umsetzungs- und Anwendungspflicht für die Mitgliedstaaten ist der 16. April 2026 (mit Ausnahme von Reporting-Pflichten). Wir empfehlen Kapitalverwaltungsgesellschaften und Verwahrstellen, sich mit den neuen Vorgaben frühzeitig vertraut zu machen.
Zweites Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG II)
Worum geht es bei diesem Thema?
Durch das ZuFinG II soll, wie schon beim ersten ZuFinG, insbesondere die Wettbewerbsfähigkeit und Attraktivität des Finanzstandortes Deutschland gestärkt und Finanzierungsoptionen für junge Unternehmen verbessert werden. Das ZuFinG II dient der Umsetzung der vom Bundeskabinett im Juli 2024 beschlossenen Wachstumsinitiative, welche insgesamt 49 Maßnahmen aus unterschiedlichen Bereichen umfasst. Der Referentenentwurf des ZuFinG II beinhaltet insgesamt Änderungen von mehr als 35 Gesetzen, unter anderem HGB, WpHG, WpPG, BörsG, VermAnlG, AktG, eWpG, InvStG, EStG, GewO, KWG, KAGB, ZAG, GroMiKV, VAG und WpIG.
Das ZuFinG II soll die Wirtschaft spürbar entlasten. Den Schwerpunkt bildet die Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen, aber auch aus regulatorischer Sicht sind zahlreiche Änderungen zu erwarten. Die finale Fassung des ZuFinG II liegt noch nicht vor, das Inkrafttreten ist im zweiten Quartal 2025 geplant.
Was gilt es zu beachten?
Wenn das ZuFinG II wie geplant verabschiedet wird, wird das Universum der zulässigen Vermögensgegenstände für offene Immobilienfonds um Beteiligungen an Infrastruktur-Projektgesellschaften erweitert, deren Unternehmensgegenstand darauf beschränkt ist, Anlagen zur Bewirtschaftung von erneuerbaren Energien zu errichten, zu erwerben oder zu halten. Darüber hinaus werden zahlreiche steuerrechtliche Anreize für Investmentfonds gesetzt, in erneuerbare Energien, Infrastruktur und Venture Capital zu investieren.
Weitere wesentliche Anpassungen durch das ZuFinG II:
- WpPG: Gleichsetzung der englischen Sprache im Rahmen des Sprachenregimes für Prospekte, wodurch künftig das Erfordernis der deutschen Zusammenfassung entfallen wird
- KWG: Anhebung der Grenze für die der Deutschen Bundesbank anzuzeigenden Kredite von 1 Million Euro auf 2 Millionen Euro
- ZAG: Anpassung der Sicherungsanforderungen für die Entgegennahme von Geldbeträgen im Rahmen der Erbringung von Zahlungsdiensten und des Betreibens des E-Geld Geschäfts, wodurch sichergestellt werden soll, dass die entgegengenommenen Geldbeträge kraft Gesetzes geschützt sind
- AktG: künftige Zulässigkeit von Nennbetragsaktien mit einem geringeren Nennwert als dem derzeit erforderlichen Wert von 1 Euro (mindestens ein Eurocent)
- Arbeitsrecht: Lockerung des Kündigungsschutzes für Bezieher sehr hoher Einkommen im Finanzsektor, indem die schon bestehenden Regelungen für Risikoträger systemrelevanter Banken auch auf nicht-systemrelevante Banken sowie Versicherungen, Wertpapierinstitute und Kapitalanlagegesellschaften ausgeweitet werden
EU-Paket zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (EU-AML-Paket)
Worum geht es bei diesem Thema?
Das AML-Paket ist ein ambitioniertes Paket von mehreren EU-Rechtsakten, die einer effektiven Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung innerhalb der EU dienen sollen. Das zentrale Herzstück des AML-Pakets bildet die Verordnung zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung (Verordnung (EU) 2024/1624, „AML Verordnung“), welche erstmalig EU-weit die Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche umfassend harmonisiert und somit Schlupflöcher für Betrüger schließen soll. Die Verordnung beinhaltet zahlreiche Vorgaben, welche bisher primär auf Basis der erlassenen Geldwäscherichtlinien durch nationales Recht geregelt wurden und bei denen sich trotz der europarechtlichen Grundlage weitreichende Unterschiede auf Ebene der Mitgliedstaaten ergeben. Insbesondere wird der Kreis der Verpflichteten im Sinne des Geldwäscherechts ausgeweitet, bspw. auf Händler von hochwertigen Gütern, auf Fußballvereine sowie auf einen großen Teil des Krypto-Sektors. Die Verordnung regelt umfassend die internen Verfahren und Kontrollen der Verpflichteten. Darüber hinaus werden erweiterte Anforderungen an die Sorgfaltspflichten gestellt. Einen weiteren Rechtsakt des AML-Pakets bildet die sog. 6. AML-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2024/1640), die unter anderem Bestimmungen zur Einrichtung von Registern wirtschaftlicher Eigentümer und von Bankkontenregistern und dem Zugang zu diesen Registern enthält. Darüber hinaus werden Regeln für die Zusammenarbeite der zentralen Meldestellen festgelegt. Das AML-Paket wird schließlich durch die Verordnung zur Errichtung der Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (Verordnung (EU) 2024/1620) abgerundet. Durch diese wird eine EU-Geldwäschebehörde (sog. AMLA) errichtet, die Aufsichtsbefugnisse über Verpflichtete aus dem Finanzsektor, die ein hohes Risiko aufweisen, haben wird.
Was gilt es zu beachten?
Für die Bestimmungen der AMLR bedarf es keiner nationalen Umsetzung, die meisten Regeln werden jedoch erst ab dem 10. Juli 2027 gelten. Die 6. AML-Richtlinie muss zunächst ins nationale Recht umgesetzt werden, wobei den Mitgliedsstaaten gleichlautende Umsetzungsfrist eingeräumt wurde. Die AMLA mit Sitz in Frankfurt wird ihre Tätigkeit voraussichtlich Mitte 2025 aufnehmen.
Da sich die Änderungen des AML-Pakets umfassend auf die internen geldwäscherechtlichen Prozesse von Verpflichteten (sowohl auf Ebene des einzelnen Verpflichteten, aber auch auf Gruppenebene) auswirken, sollte die dreijährige Umsetzungsfrist genutzt werden, um die neuen Anforderungen rechtzeitig in die internen Vorgaben zu implementieren.
Verordnung über Märkte für Kryptowerte (Markets in Crypto Assets Regulation – MiCAR)
Worum geht es bei diesem Thema?
Die Verordnung über Märkte für Kryptowerte (MiCAR) soll laut eigener Aussage der BaFin neue Spielregeln für einen neuen Markt schaffen. Es kommt erstmals EU-einheitlich zur stärkeren Regulierung von Kryptowährungen und digitalen Vermögenswerten. Bereits seit dem 30. Juni 2024 finden die Regelungen über Emittenten von Kryptowerten Anwendung. Ab Januar 2025 finden die weiteren erstmalig ganzheitlich europäischen Regelungen zu Kryptowerten Anwendung.
Ziel der MiCAR ist die Schaffung eines harmonisierten europäischen Regulierungsrahmens für Kryptowährungen zur Förderung von Innovationen und zur Nutzung des Potenzials von Kryptowährungen unter Wahrung der Finanzstabilität und des Anlegerschutzes. Geregelt werden im Wesentlichen die Emission von Kryptowerten, sowie die Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen. Die Regelungen zur MiCAR sollen im Bereich der Finanzdienstleistungen dem digitalen Zeitalter entsprechen und zu einer zukunftsfähigen Wirtschaft beitragen.
Was gilt es zu beachten?
Ab dem 30. Dezember 2024 unterliegen alle Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen nach der MiCAR der Aufsicht. Wer solche Dienstleistungen im Zusammenhang mit Kryptowerten erbringen möchte, benötigt eine Zulassung. Nach einer erfolgten Zulassung unterliegen die Dienstleister der laufenden Aufsicht durch die BaFin.
Die durch die neuen Regelungen entstehenden Geldwäsche- und IT-Risiken werden durch die EU mit der Novellierung der DORA begrenzt. Ein Restanwendungsbereich der bisherigen nationalen Regulierung von Kryptowährungen verbleibt im Hinblick auf solche kryptographischen Instrumente, die keine Kryptowährungen im Sinne der MiCAR sind, aber unter die bisherige Definition des KWG fallen.
Mehr zu Kryptowerten in der Insolvenz lesen Sie hier.
Digital Operational Resilience Act (DORA)
Worum geht es bei diesem Thema?
Mit der DORA-Verordnung (Digital Operational Resilience Act) strebt die Europäische Kommission an, einen EU-weit einheitlichen Rahmen für das Management von Cybersicherheits- und IKT-Risiken im Finanzsektor zu etablieren. Ziel ist es, die betriebliche Resilienz im Finanzsektor zu stärken und sicherzustellen, dass Finanzunternehmen und ihre Dienstleister in der Lage sind, auch bei schweren Betriebsunterbrechungen weiterhin sicher und stabil zu operieren. Die Notwendigkeit für einen solchen Standard ergibt sich insbesondere aus der steigenden Zahl an Cyberangriffen sowie der zunehmenden Abhängigkeit des europäischen Finanzsektors von großen IT-Dienstleistungsanbietern.
DORA betrifft eine Vielzahl an Finanzunternehmen sowie deren IKT-Dienstleister und soll gewährleisten, dass Cybersicherheits- und Resilienzstandards in der gesamten EU einheitlich angewendet werden. Diese Regelungen müssen bis spätestens 17. Januar 2025 umgesetzt sein.
Was gilt es zu beachten?
- Management von IKT-Risiken: Finanzunternehmen müssen umfassende Governance- und Kontrollrahmen schaffen, um IKT-Risiken zu steuern und die Sicherheit der Informationssysteme zu gewährleisten. Dabei ist die Etablierung von Testprogrammen zur Überprüfung der digitalen Resilienz ihrer IKT-Systeme verpflichtend, inklusive der Möglichkeit, erweiterte Penetrationstests durchzuführen.
- Berichts- und Meldepflichten: Finanzunternehmen müssen IKT-Vorfälle melden, die gemäß DORA als schwerwiegend eingestuft werden. Die Definition solcher Vorfälle folgt spezifischen Kriterien der Verordnung.
- Anforderungen an IKT-Drittdienstleister: Vor der Zusammenarbeit mit externen IT-Dienstleistern ist eine gründliche Risikoanalyse erforderlich, um deren Eignung zu beurteilen. Zudem müssen Verträge mit IKT-Dienstleistern Mindestanforderungen erfüllen, und es muss eine Strategie zum Management der Risiken durch diese Dienstleister entwickelt werden. Darüber hinaus werden bestimmte kritische IKT-Drittdienstleister durch die Europäischen Aufsichtsbehörden (ESAs) überwacht, wenn sie als essenziell für die Sicherheit und Stabilität des europäischen Finanzsektors gelten.
Einzelne Instrumente, die die BaFin bereits in der Vergangenheit angewendet hat, um die IKT Sicherheit des deutschen Finanzsektors zu erhöhen, wie etwa die harmonisierten Anforderungen an das IKT Risikomanagement für einzelne Finanzsektoren, vereinheitlichte Auslagerungsanzeigen, Überwachungsrahmen für IT-Mehrmandantendienstleister und vereinheitlichte Strukturen für das Meldewesen von IKT-bezogenen Vorfällen finden sich in DORA wieder, allerdings sind die Vorgaben teils konkreter ausgestaltet.
In Deutschland erfolgt die Einreichung etwaiger Meldungen über das BaFin Portal zur Melde- und Veröffentlichungsplattform (MVP-Portal). Nach der Registrierung im MVP-Portal müssen die Melder grundsätzlich die Freischaltung für das spezielle DORA-Fachverfahren beantragen, die zum Start von DORA über einen gesonderten Prozess (die sog. initiale Melderfreischaltung) erfolgt. Mit diesem möchte die BaFin der erwarteten großen Zahl an Meldern eine fristgerechte Freischaltung gewähren.
Capital Requirements Regulation (CRR III) und Capital Requirements Directive (CRD VI)
Worum geht es bei diesem Thema?
Die Capital Requirements Regulation (CRR) und die Capital Requirements Directive (CRD) sind zentrale Bestandteile des EU-Bankenpakets, das darauf abzielt, die Bankenregulierung zu stärken und die Finanzstabilität zu erhöhen.
Die CRR legt die Mindestkapitalanforderungen für Banken in der EU fest. Die überarbeitete Fassung, CRR III, enthält die letzten Elemente der Basel-III-Standards, die darauf abzielen, die Methode zur Berechnung der Eigenkapitalanforderungen anzupassen und die Widerstandsfähigkeit der Banken zu stärken. Die CRD ergänzt die CRR und muss in nationales Recht umgesetzt werden.
Mit den letzten Elementen soll das Rahmenwerk nun durch die Anpassung der Berechnungsmethodik der Eigenkapitalanforderungen vervollständigt werden. Neben der Umsetzung internationaler Standards werden auch Neuerungen in der Bankenregulierung in Bezug auf Umwelt-, Sozial- und Governance-Risiken sowie klare Regeln für die Tätigkeit von Drittstaatenbanken eingeführt. Die Bankenaufsicht soll gestärkt, neue Risiken besser überwacht und den Banken eine wichtige Rolle bei der Erreichung der EU-Klimaziele bis 2025 zugewiesen werden.
Was gilt es zu beachten?
Während die Regelungen der CRR bereits am 1. Januar 2025 in Kraft treten, gelten die Regelungen der CRD erst ab dem 11. Januar 2026. Die Institute sind gefordert, ihre internen Prozesse, Risikomanagementverfahren und das Meldewesen neu auszurichten, um den neuen Anforderungen gerecht zu werden. Darüber hinaus sollten bereits jetzt Maßnahmen ergriffen werden, um alle neuen Anforderungen an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu erfüllen, die betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über die neuen Regelungen zu informieren und entsprechend zu schulen sowie die Einhaltung der Regelungen sicherzustellen.