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Solar_Panels_and_Wind_Turbine_S_0313
9. Dezember 2024Lesedauer 9 Minuten

Energy

Legal Roadmap 2025

Die folgenden Themen finden Sie unten detailliert im Überblick.

 

Solarpakete I und II

Worum geht es bei diesem Thema?

Das sog. „Solarpaket I“ ist im Frühjahr 2024 in Kraft getreten. Das Gesetzespaket, durch das u.a. das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2023) und das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) geändert wurden, soll den Rahmen für einen deutlich schnelleren Ausbau der Solarenergie auf über 215 GW installierte Leistung bis 2030 setzen. Ein weiteres „Solarpaket II“ wird derzeit erarbeitet und soll weitere Maßnahmen umsetzen, die im bisherigen Solarpaket I noch ausgespart wurden.

Neben der ausgeweiteten Flächenbereitstellung für Freiflächenanlagen liegt ein Schwerpunkt des Solarpaket I auf dem stärkeren Ausbau von Solaranlagen auf Gebäuden. So wird die Förderung für größere Anlagen ab 40 kW installierter Leistung auf Dächern erhöht, um den steigenden Material- und Lohnkosten Rechnung zu tragen. Betreiber von Anlagen bis 200 kW installierter Leistung, die zuvor der Direktvermarktungspflicht unterlagen, können nun Überschussmengen ohne Vergütung, aber auch ohne Direktvermarktungskosten an den Netzbetreiber weitergeben.

Zudem führt das Gesetzespaket das neue Modell der sog. „gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung“ ein, das den Anlagenbetreiber bei Lieferung des Stroms an Mieterinnen und Mieter oder Eigentümerinnen und Eigentümer im selben Gebäude weitestgehend von Lieferantenpflichten und der Pflicht zur Reststromlieferung befreit. Das daneben weiter fortbestehende Modell des geförderten Mieterstroms findet nun auch bei gewerblich genutzten Gebäuden Anwendung.

Was gilt es zu beachten?

Aufgrund der an vielen Stellen vorgenommenen Erleichterungen bietet sich ggf. die Entwicklung neuer Versorgungsmodelle oder eine Änderung der bestehenden Nutzung und Vermarktung der in Ihrer Anlage erzeugten Strommengen an. Bspw. könnte die Möglichkeit der unkomplizierten (und kostenfreien) Abgabe von Überschussmengen in das Netz bei größeren Anlagen und die Umstellung auf Eigenverbrauch vor Ort an Attraktivität gewinnen. Auch stellt sich der „Onsite“-Verkauf von Strommengen an einen Dritten aufgrund der weitgehenden Regulierungsfreistellung nun als leichter umsetzbar dar. Sprechen Sie unser erfahrenes Team gern in Bezug auf die Beratung zu Förderungsmöglichkeiten im Bereich der Erneuerbaren Energien sowie die Gestaltung von Versorgungs- und Vermarktungsmodellen an.

 

 

Entwicklung der Wasserstoffregulierung (37. BImSchV)

Worum geht es bei diesem Thema?

Wasserstoff gilt als großer Hoffnungsträger zum Gelingen der Energiewende und Erreichen der Treibhausgasneutralität. Deutschland strebt im Bereich Wasserstoff eine weltweite Vorreiterrolle an. 

Der deutsche Gesetzgeber hat im Mai 2024 neue Regelungen zum Aufbau eines für den Wasserstoff-Hochlauf dringend erforderlichen Wasserstoffkernnetzes verabschiedet. Insbesondere ist nun der rechtliche Rahmen der Finanzierung des geplanten Wasserstoffkernnetzes geklärt. Im Grundsatz soll das Kernnetz über die Entgelte der Netznutzerinnen und -nutzer finanziert werden; ein von der Bundesnetzagentur festzulegendes Hochlaufentgelt wird dabei zunächst gedeckelt und die darüberhinausgehenden Kosten werden langfristig über ein Amortisationskonto ausgeglichen und gestreckt. Am 22. Oktober 2024 hat die Bundesnetzagentur schließlich den Bau des deutschlandweiten Wasserstoffkernnetzes genehmigt. Bis 2032 soll das größte Wasserstoffnetz Europas und damit ein wichtiger Pfeiler des klimaneutralen Energiesystems der Zukunft entstehen. 

Zudem hat der deutsche Gesetzgeber mit der Novellierung der 37. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (37. BImSchV) europarechtliche Vorgaben unter den Delegierten Rechtsakten (EU) 2023/1184 und (EU) 2023/1185 zur Erneuerbaren-Energien-Richtlinie „RED II“ umgesetzt, mit denen insbesondere die Anforderungen an die Strombeschaffung für die Erzeugung von „grünem Wasserstoff“ spezifiziert werden. Streng genommen gelten die Regelungen bisher lediglich für die Anforderungen an erneuerbare bzw. alternative Kraftstoffe, die auf die Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung von Inverkehrbringern von Kraftstoffen zur Treibhausgasminderung (sog. „THG-Quote“) angerechnet werden können. Allerdings ist davon auszugehen, dass die geregelten Anforderungen an die Stromlieferverträge auch über diesen spezifischen Zweck hinaus generell zur Bestimmung von grünem Wasserstoff zur Anwendung kommen.

Das Umweltbundesamt (UBA) wird künftig als zuständige Behörde ein zentrales Register zur Nachweisführung gemäß der 37. BImSchV für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs führen. Dieses Register soll dabei neben ein auf Basis des Herkunftsnachweisregistergesetzes (HkNRG) und der Gas-Wärme-Kälte-Herkunftsnachweisregister-Verordnung (GWKHV) einzuführendes Herkunftsnachweisregister treten. Nachdem schließlich im Strombereich schon seit vielen Jahren ein Herkunftsnachweisregister etabliert ist, wird im Laufe des nächsten Jahres auch ein entsprechendes Register für Gas/Wasserstoff und für Wärme/Kälte beim UBA seinen Betrieb aufnehmen. Herkunftsnachweise machen die Herkunft eines Energieträgers für Erzeuger, Versorger und Endkunden transparent und stellen einen Mehrwert der erneuerbaren oder kohlenstoffarmen Erzeugungsart her. Anlagenbetreiber können künftig mit Herkunftsnachweisen Handel treiben und sie zur Refinanzierung ihrer Investitionen einsetzen. Hiervon wird eine unterstützende Wirkung für den Markthochlauf von Wasserstoff in einer Phase erwartet, in der das Wasserstoffnetz noch nicht zur Verfügung steht.

Was gilt es zu beachten?

Die Wasserstoffregulierung wird stetig weiterentwickelt. Die neuen Anforderungen insbesondere an die Strombeschaffung zur Erzeugung von grünem Wasserstoff sind komplex und bei der Vertragsgestaltung dringend zu beachten. Gleichzeitig sind Fortentwicklungen des Rechtsrahmens zu monitoren. Hierzu hat sich Robert Habeck an die EU-Kommission gewendet, um eine Lockerung der Anforderungen an die ‘Zusätzlichkeit’ und ‘zeitliche Korrelation’ zu erwirken, die durch die 37. BImSchV in deutsches Recht übernommen wurden. Diese stellen für Projektentwicklungen häufig hohe Hürden dar. Gleichzeitig müssen sich Marktteilnehmerinnen und -teilnehmer mit den Mechanismen zum Handel und Einsatz von Herkunfts- und sonstigen Nachweisen vertraut machen. 

 

Investitionskostenförderung bei erneuerbaren Energien

Worum geht es bei diesem Thema?

Die Bundesregierung hat mit der Veröffentlichung der sog. „Wachstumsinitiative“ ein Maßnahmenpaket vorgestellt, das den Wirtschaftsstandort Deutschland und dessen Wettbewerbsfähigkeit stärken soll. Dieses beinhaltet auch die Absicht, das Förderregime für den Ausbau erneuerbarer Energien grundlegend umzustellen. So soll die Förderung in ihrer jetzigen Form mit dem Ende der Kohleverstromung auslaufen und perspektivisch ein eigener Kapazitätsmechanismus in Form der Investitionskostenförderung für den Anlagenneubau eingeführt werden.

Wie die Förderung künftig aussehen wird, ist derzeit noch unklar. Das Bundeswirtschaftsministerium hat in seiner Veröffentlichung „Strommarktdesign der Zukunft“ aus August 2024 für eine Kapazitätszahlung mit produktionsunabhängigem Refinanzierungsbeitrag plädiert. Gleichzeitig müsse ein Fördersystem mit Rückzahlungsinstrument („Claw-Back“) eingeführt werden für Einnahmen, die über den Förderbedarf hinausgehen. Auch die Umstellung von einer Zeit- auf eine Mengenabsicherung wird diskutiert.

Was gilt es zu beachten?

Auch wenn die Umstellung des Fördersystems für den Ausbau erneuerbarer Energien noch Zeit in Anspruch nehmen wird, ist – neben der ständigen und kleinteiligen Fortschreibung des Rechtsrahmens für Erneuerbare Energien – eine tiefgreifende Änderung des bisherigen Förderregimes bereits absehbar. Projektentwickler können sich langsam, aber sicher auf eine Umstellung des Fördermechanismus einstellen.

 

BVerfG-Urteil zur Überschusserlösabschöpfung

Worum geht es bei diesem Thema?

Ende 2022 beschloss der Bundestag angesichts der stark gestiegenen Strompreise das Strompreisbremsegesetz (StromPBG), welches auch an die Notfall-Verordnung der EU zur Senkung der hohen Energiepreise (Verordnung (EU) 2022/1854) anknüpft. Die Notfall-Verordnung sah u.a. die Möglichkeit der Abschöpfung von Überschusserlösen von Erzeugern erneuerbarer Energien vor, welche schließlich vom nationalen Gesetzgeber zur Finanzierung der Entlastung der Letztverbraucherinnen und -verbraucher unter dem StromPBG umgesetzt und bis Ende Juni 2023 angewendet wurde.

Gegen die Verfassungsmäßigkeit der Abschöpfung von Überschusserlösen richten sich Verfassungsbeschwerden von zahlreichen Betreibern von Erneuerbare-Energien-Anlagen, die bei dem Bundesverfassungsgericht unter den Az: 1 BvR 460/23, 1 BvR 611/23 anhängig sind. Die Beschwerdeführer beanstanden, dass die Abschöpfung der Überschusserlöse nicht verfassungsgemäß gewesen sei, insbesondere im Hinblick auf die Eigentumsgarantie nach Art. 14 Abs. 1 Grundgesetzt (GG) sowie auch der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 und der Allgemeinen Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG. Die Betreiber treffe keine besondere Verantwortung für die Entlastung der Stromverbraucherinnen und -verbraucher, vielmehr sei dies eine gesamtgesellschaftliche und daher aus Steuermitteln zu finanzierende Aufgabe. Die hohen Stromkosten seien gerade nicht durch die Erneuerbare-Energien-Anlagen, sondern wegen des kriegsbedingten Anstiegs der Gaspreise vor allem durch die Gaskraftwerke verursacht worden, die jedoch von der Abschöpfung ausgenommen seien.

Was gilt es zu beachten?

Der Erste Senat beim Bundesverfassungsgericht verhandelte am 24. September 2024 die Verfassungsbeschwerden. Ein Urteil wird in den nächsten Monaten erwartet. Anlagenbetreiber sollten für den Fall des Erfolgs der Beschwerden prüfen, inwieweit sie von der Abschöpfung von Überschusserlösen betroffen waren und ob ihnen ggf. etwaige Rückforderungsansprüche zustehen könnten.

 

Gesetzentwurf zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts

Worum geht es bei diesem Thema?

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat im August 2024 einen Gesetzesentwurf vorgestellt, die umfangreichen Änderungen in vielen Bereichen des Energiewirtschaftsrechts vorsieht. Ein Schwerpunkt des Entwurfs liegt auf Novellen des EnWG und des EEG. Auf dem Gebiet der Endkundenmärkte werden u.a. Regelungen der novellierten Strombinnenmarktrichtlinie (Richtlinie (EU) 2024/1711) insbesondere zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Preisschwankungen in nationales Recht umgesetzt. Stromlieferanten werden beispielsweise verpflichtet, angemessene Absicherungsstrategien zu entwickeln und einzuhalten sowie ab einer größeren Kundenzahl Verträge mit Festpreistarifen anzubieten. Darüber hinaus werden auch Regelungen in das EnWG aufgenommen, die das sogenannte „Energy Sharing“ stärken sollen. Hierunter versteht man die gemeinschaftliche Stromerzeugung und den Verbrauch in räumlichem Zusammenhang, jedoch einschließlich der Nutzung des öffentlichen Stromnetzes.

Für Projektentwickler besonders relevante Änderungen betreffen den Netzanschluss. Bisher sind Netzanschlussverfahren zum Teil immer noch durch fehlende Transparenz, Standardisierung und Unterschiede zwischen den Netzbetreibern geprägt. Hier setzt der Gesetzentwurf an: Netzbetreiber sollen nach dem EnWG verpflichtet werden, verfügbare und reservierte Netzanschlusskapazitäten auf digitalem Wege zu veröffentlichen sowie Anschlussbegehrenden die Möglichkeit zu verschaffen, über ein elektronisches Verfahren unmittelbar eine unverbindliche Netzanschlussauskunft zu erhalten. Zudem sollen Netzbetreiber innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Netzanschlussbegehrens den Bearbeitungsstand mitteilen müssen. Schließlich ist ab 1. Januar 2026 eine Verpflichtung der Netzbetreiber zur Standardisierung der von Seiten des Anschlussbegehrenden zu übermittelnden Informationen vorgesehen. Auch im Anwendungsbereich des EEG sollen den Netzbetreibern ähnliche Informationspflichten und Standardisierungs- sowie Digitalisierungsvorgaben für den Anschluss von Erneuerbaren-Energien-Anlagen auferlegt werden.

Mit dem Ziel, den Herausforderungen temporärer Erzeugungsüberschüsse zu begegnen, enthält der Gesetzesentwurf zudem Regelungen, welche die Flexibilität im Stromsystem erhöhen sollen. Die Schwelle zur verpflichtenden Direktvermarktung soll auf 25 kW installierter Leistung heruntergesetzt werden.  Zugleich soll in Zeiträumen negativer Spotmarktpreise die sog. Marktprämie zur Förderung von Strom aus Erneuerbare-Energien-Anlagen für viele Anlagen unmittelbar auf null sinken. Nach bisheriger Rechtslage tritt die Absenkung (in den Jahren 2024 und 2025) erst ein, nachdem die Spotmarktpreise für drei aufeinanderfolgende Stunden negativ sind. Als Ausgleich für die Absenkung soll jedoch ein Mechanismus zur Verlängerung des Vergütungszeitraums eingeführt werden.

Was gilt es zu beachten?

Es bleibt abzuwarten inwieweit der Referentenentwurf, der zum Teil auf Kritik gestoßen ist, im weiteren Gesetzgebungsverfahren umgesetzt werden wird. Insbesondere mit Blick auf die aktuellen politischen Entwicklungen sollte das Verfahren von Marktteilnehmerinnen und Marktteilnehmern  beobachtet und gerade bei Projektentwicklungen berücksichtigt werden.

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