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18. Juli 2024Lesedauer 3 Minuten

Informationspflichten für Betreiber von Rechenzentren – Datenmeldung im Rechenzentrumsregister freigeschaltet

Energieeffizienz ist eines der wichtigsten Themen unserer Zeit und ist für eine nachhaltige und klimaschonende Wirtschaft unerlässlich. Unterschiedlichste Wirtschaftssektoren müssen sich mit neuen Regelungen und Verpflichtungen vertraut machen. Rechenzentren in Deutschland bilden davon keine Ausnahme.

Die überarbeitete Energieeffizienzrichtlinie (EU) 2023/1791 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 (EED) (ABl. 2023 L 231, 1) setzt neue Maßstäbe für europäische Rechenzentren.

Mit dem deutschen Energieeffizienzgesetz (EnEfG) (BGBl. 2023 I Nr. 309), das am 18. November 2023 in Deutschland in Kraft getreten ist, werden die europäischen Vorgaben umgesetzt. Das EnEfG nimmt u.a. Betreiber von Rechenzentren in die Pflicht. Aufgrund ihres besonders hohen Energieverbrauchs unterliegen Rechenzentren nach dem EnEfG weitreichenden Pflichten. Eine dieser Pflichten ist die in § 13 Abs. 1 EnEfG normierte Informationspflicht für Betreiber von Rechenzentren, wonach bestimmte Informationen veröffentlicht und übermittelt werden müssen.

Daneben verpflichtet die am 6. Juni 2024 in Kraft getretene Delegierte Verordnung (EU) 2024/1364 über die erste Phase der Einrichtung eines gemeinsamen Bewertungssystems der Union für Rechenzentren (Abl. 2024 L 2024/1364) zur Übermittlung von näher festgelegten Informationen und wesentlichen Leistungsindikatoren.

 

EnEfG

Betreiber von Rechenzentren (mit einer nicht redundanten Nennanschlussleistung von mindestens 300 kW) sind verpflichtet, bis zum 31. März eines jeden Jahres die in Anlage 3 des EnEfG festgelegten Informationen über ihr Rechenzentrum für das vorangegangene Kalenderjahr zu veröffentlichen und an den Bund zu übermitteln. Der Übermittlungspflicht muss dabei durch Übermittlung der Informationen an das von der Bundesstelle für Energieeffizienz (BfEE) betriebene Energieeffizienzregister/Rechenzentrumsregister (§ 14 EnEfG) nachgekommen werden. In diesem Zuge kann zugleich die Freigabe zur Publikation der Daten erteilt werden.

Nachdem die Frist zur erstmaligen Meldung verlängert worden ist, sind Betreiber von Rechenzentren ab einer nicht redundanten Nennanschlussleistung von 500 kW nunmehr verpflichtet, die Informationen erstmals spätestens zum 15. August 2024 zu übermitteln sowie zu veröffentlichen. Wie die BfEE kürzlich bekannt gegeben hat (s. Mitteilung vom 3. Juli 2024), ist die Datenmeldung inzwischen freigeschaltet. Betreiber von Rechenzentren mit einer nicht redundanten Nennanschlussleistung ab 300 kW und bis unter 500 kW müssen die Informationen weiterhin spätestens zum 1. Juli 2025 übermitteln sowie veröffentlichen.

 

Delegierte Verordnung (EU) 2024/1364

Zu der nationalen Informationspflicht nach dem EnEfG tritt eine aus der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1364 resultierende Informationspflicht, die allerdings nur für Rechenzentren mit einem Leistungsbedarf für die installierte Informationstechnologie (IT) von mindestens 500 kW gilt. Demnach müssen die in den Anhängen I und II der Delegierten Verordnung spezifizierten Informationen und wesentlichen Leistungsindikatoren an die Europäische Datenbank übermittelt werden, wobei der Umfang der zu übermittelnden Informationen deutlich über denjenigen des EnEfG hinausgeht.

Die Übermittlung wird nicht durch den jeweiligen Betreiber des Rechenzentrums selbst vorgenommen. Vielmehr melden diese ihre Daten ausschließlich an das Rechenzentrumsregister. Die Übertragung an die Europäische Datenbank erfolgt sodann über die BfEE.

Eine entsprechende Verknüpfung des EnEfG und der Delegierten Verordnung sieht der Gesetzentwurf zur Änderung des Energieeffizienzgesetzes (Drucksache 20/11852) vor. Demnach soll in Anlage 3 des EnEfG u.a. ein Verweis auf die Delegierte Verordnung aufgenommen werden.

 

Handlungsempfehlung

Betreiber von Rechenzentren müssen sich mit den aufgezeigten Informationspflichten vertraut machen. Dabei darf insbesondere der Aufwand in Bezug auf die Zusammenstellung der Informationen nicht unterschätzt werden, die häufig erst noch von den Kunden abgefragt werden müssen. Etwaige Verstöße sind zudem gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 EnEfG bußgeldbewährt.