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8. Jänner 2024Lesedauer 8 Minuten

Legal Roadmap 2024 – Wir navigieren Sie durch die maßgeblichen Änderungen im Bereich Litigation & Regulatory

Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)

Worum geht es bei diesem Thema?

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG), kurz Lieferkettengesetz, regelt die unternehmerische Verantwortung für die Einhaltung von Menschenrechten in globalen Lieferketten. Hierzu gehören u.a. der Schutz vor Kinderarbeit, Ausbeutung und Diskriminierung, das Recht auf faire Löhne und der Schutz der Umwelt. Das Gesetz gilt seit 2023 zunächst für Unternehmen mit mindestens 3.000 Beschäftigten. Am 1. Januar 2024 tritt das Lieferkettengesetz für Unternehmen mit mindestens 1.000 Beschäftigten im Inland in Kraft.

Was gilt es zu beachten?

Das Lieferkettengesetz verpflichtet Unternehmen mit Hauptverwaltung, Hauptniederlassung, Verwaltungssitz, satzungsmäßigem Sitz oder Zweigniederlassung in Deutschland zur Achtung von Menschenrechten durch die Umsetzung definierter Sorgfaltspflichten. Die Sorgfaltspflichten beziehen sich auf den eigenen Geschäftsbereich, auf das Handeln eines Vertragspartners und das Handeln weiterer (mittelbarer) Zulieferer. Damit endet die Verantwortung der Unternehmen nicht länger am eigenen Werkstor, sondern besteht entlang der gesamten Lieferkette. Zu den Kernelementen der Sorgfaltspflichten gehört die Einrichtung eines Risikomanagements, um die Risiken von Menschenrechtsverletzungen und Schädigungen der Umwelt zu identifizieren, zu vermeiden oder zu minimieren. Das Gesetz legt dar, welche Präventions- und Abhilfemaßahmen notwendig sind, verpflichtet zu Beschwerdeverfahren und regelmäßiger Berichterstattung. Kommen Unternehmen ihren gesetzlichen Pflichten nicht nach, können Bußgelder verhängt werden. Diese können bis zu EUR 8 Mio. oder bis zu 2 % des weltweiten Jahresumsatzes betragen. Der umsatzbezogene Bußgeldrahmen gilt nur für Unternehmen mit mehr als EUR 400 Mio. Jahresumsatz. Außerdem ist es bei einem verhängten Bußgeld ab einer bestimmten Mindesthöhe möglich, von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen zu werden.

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Prof. Dr. Ludger Giesberts LL.M.

Guido Kleve

 

CSDDD – Corporate Sustainability Due Diligence Directive

Worum geht es bei diesem Thema?

Das Europaparlament hat sich gemeinsam mit EU-Staaten auf ein Lieferkettengesetz geeinigt, das an mehreren Stellen deutlich strengere Regelungen im Vergleich zum deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) aufweist. Darin werden Unternehmen zur Einhaltung von Menschenrechts- und Umweltstandards entlang ihrer globalen Wertschöpfungsketten verpflichtet und das Gesetz legt umfassende Sorgfaltspflichten für Umwelt- und Menschenrechtsaspekte fest.

Was gilt es zu beachten?

Der Anwendungsbereich soll gegenüber des deutschen Lieferkettengesetzes erweitert werden und EU- und ausländische Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten und mehr als EUR 150 Mio. Nettoumsatz jährlich erfassen. Bereits ab 250 Beschäftigten und mehr als EUR 40 Mio. Nettoumsatz jährlich soll die Richtlinie für Unternehmen in Risikosektoren gelten. Unternehmen müssen Risiken für Menschenrechtsverletzungen, Umweltschäden und andere ESG-bezogene Probleme in ihren Lieferketten identifizieren, verhindern, mildern und darüber berichten. Außerdem ist vorgesehen, dass sie Pläne entwickeln, um sicherzustellen, dass ihre Geschäftsmodelle und Strategien einer nachhaltigen Wirtschaft und den Zielen des Pariser Klimaabkommens entsprechen. Bei Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten der Richtlinie sind sowohl Sanktionen gegen das betreffende Unternehmen als auch eine zivilrechtliche Haftung vorgesehen.

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Prof. Dr. Ludger Giesberts LL.M.

 

Die neue EU-Batterieverordnung

Worum geht es bei diesem Thema?

Die neue Batterieverordnung erweitert die Pflichten aus der bisherigen EU-Batterie-Richtlinie erheblich und tritt ab dem 18. Februar 2024 schrittweise in Kraft.

Was gilt es zu beachten?

Unternehmen mit einem Nettoumsatz von EUR 40 Mio. und mehr, die Batterien auf den Markt bringen, müssen nun konkrete Sorgfaltspflichten einhalten sowie eine Sorgfaltspflichtregelung für Batterien aufstellen und umsetzen. Dazu gehört unter anderem die Errichtung eines internen Managementsystems, die Mitteilung einer Unternehmensstrategie zur Einhaltung der Pflichten, eine Risikobewertung der Lieferkette sowie die Einrichtung eines Beschwerdemechanismus.

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Prof. Dr. Ludger Giesberts LL.M.

Guido Kleve

 

Foreign Subsidies Regulation (FSR): EU-Meldepflicht für M&A-Transaktionen

Worum geht es bei diesem Thema?

Die FSR ist eine europäische Verordnung, die insbesondere die Beihilfevorschriften der EU ergänzt und Zusammenschlüsse und Vergabeverfahren innerhalb der EU regelt. Sie ist neben den jeweiligen Fusionskontrollregimen sowie den FDI-Regelungen die dritte regulatorische Hürde für internationale Transaktionen. Die FSR ist zwar seit dem 12. Juli 2023 anwendbar, eine Meldepflicht für entsprechende Transaktionen besteht jedoch erst seit dem 12. Oktober 2023.

Was gilt es zu beachten?

Der Europäischen Kommission räumt die FSR neue Ermittlungsbefugnisse ein, um prüfen zu können, ob Subventionen, die direkt oder indirekt von Nicht-EU-Ländern geleistet werden, den fairen Wettbewerb im europäischen Binnenmarkt verfälschen. Die FSR verpflichtet die an einem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen insbesondere zu Angaben bezüglich der Finanzierung der Transaktion, sofern zuvor drittstaatliche Subventionen bezogen wurden. Den Zusammenschluss müssen die beteiligen Unternehmen melden, wenn eines der Unternehmen in der EU niedergelassen ist und u.a. die beiden nachfolgenden Schwellenwerte erfüllt sind:

  • Das in der EU niedergelassene Unternehmen hat im vorangegangenen Wirtschaftsjahr einen Nettoumsatz von mindestens EUR 500 Mio. auf dem EU-Binnenmarkt erzielt;
  • Eines der am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen hat in den drei Jahren vor dem Zusammenschluss drittstaatliche Subventionen von mehr als EUR 50 Mio. erhalten.

Bei Verstößen und Missachtung der FSR drohen Geldbußen in Höhe von bis zu 10 % des jährlichen Gesamtumsatzes.

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Daniel Colgan

Prof. Dr. Ludger Giesberts LL.M.

Dr. Justus Herrlinger

Semin O

Dr. Thilo Streit

Dr. Nils Krause

 

Deforestation Regulation – EU-Verordnung für entwaldungsfreie Lieferketten

Worum geht es bei diesem Thema?

Mit der EU-Entwaldungsverordnung will die Europäische Union einen Beitrag zur Eindämmung der weltweiten Entwaldung und zur Verringerung von Waldschädigung leisten. Die Verordnung ist Teil des europäischen „Green-Deals“ und reiht sich damit in eine Vielzahl anderer Maßnahmen ein, um Lieferketten weltweit nachhaltiger zu gestalten.

Was gilt es zu beachten?

Die Verordnung stellt für derzeit sieben Rohstoffe (Rindfleisch, Kakao, Kaffee, Kautschuk, Soja, Holz und Palmöl), die mit der Abholzung von Wäldern in Verbindung stehen, ein generelles Verkehrsverbot auf, wobei es irrelevant ist, ob die Abholzung auf legale oder illegale Weise erfolgt. Das Inverkehrbringen der relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse ist nur gestattet, wenn Unternehmen einem spezifischen Pflichtenprogramm nachgekommen sind, wobei das Kernelement der Nachweis darstellt, dass das Produkt entwaldungsfrei ist. Die Behörden müssen verbindliche Prozentsätze von Marktteilnehmerinnen und -teilnehmern, Händlerinnen und Händlern sowie relevanten Erzeugnissen überprüfen, sodass jedes Unternehmen potenziell von einer Kontrolle betroffen sein könnte. Bei Nichteinhaltung der Vorgaben drohen unter anderem Geldbußen oder -strafen bis zu vier Prozent des jährlichen unionsweiten Gesamtumsatzes des Mutterkonzerns sowie vorübergehende Verkehrsverbote für relevante Rohstoffe oder Erzeugnisse. Große Unternehmen müssen die Verordnung bis zum 30. Dezember 2024 umsetzen. Für KMU gilt eine Umsetzungsfrist bis zum 30. Juni 2025.

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Prof. Dr. Ludger Giesberts LL.M.

Guido Kleve

 

Critical Raw Materials Act (CRMA) – Europäisches Gesetz zu kritischen Rohstoffen

Worum geht es bei diesem Thema?

Das Gesetz wurde im März 2023 von der EU-Kommission vorgeschlagen und zielt darauf ab, die Rohstoffversorgung sicherzustellen, insbesondere von Rohstoffen, die für die Wirtschaft der EU von entscheidender Bedeutung sind und deren Versorgung als gefährdet angesehen wird. Viele dieser kritischen Rohstoffe werden aus Drittstaaten importiert. Ziel ist es, die inländischen Lieferketten zu stärken, die Einfuhren der EU zu diversifizieren, um strategische Abhängigkeiten zu verringern, das Risiko, dass die Versorgung unterbrochen wird zu minimieren und Win-win-Partnerschaften mit Nicht-EU-Ländern zu forcieren.

Was gilt es zu beachten?

Die EU strebt an, nicht mehr als 65 % ihres jährlichen Bedarfs an einem strategischen Rohstoff in jedem relevanten Verarbeitungsstadium aus einem einzigen Nicht-EU-Land zu beziehen. Dazu sollen mit wirtschaftlichen Anreizen europäische Kapazitäten aufgebaut werden, etwa durch schnelle und einfache Genehmigungsverfahren sowie leichteren Zugriff auf Finanzmittel. Außerdem soll die Entwicklung von relevanten Technologien in diesem Bereich durch Investitionen stärker als bisher vorangetrieben werden.

Am 13. November 2023 erzielten die gesetzgebenden Organe eine vorläufige Einigung über den Vorschlag. Der vereinbarte Text, der noch formell von beiden Organen angenommen werden muss, wird voraussichtlich im Plenum im Dezember 2023 zur Abstimmung gestellt.

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Prof. Dr. Ludger Giesberts LL.M. 

Guido Kleve

 

General Product Safety Regulation (GPSR) – EU-Produktsicherheitsverordnung

Worum geht es bei diesem Thema?

Durch die Verordnung wird die Produktsicherheitsrichtlinie aus dem Jahre 2001 ersetzt, was eine umfassende Modernisierung mit sich bringt, die insbesondere aufgrund der Digitalisierung von Produkten sowie weiteren aktuellen Herausforderungen, wie beispielsweise dem Online-Handel, notwendig war.

Was gilt es zu beachten?

Die Verordnung soll sicherstellen, dass Produkte, die in der Europäischen Union in den Markt gebracht werden, für Verbraucherinnen und Verbraucher, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die Umwelt sicher sind. Ihr Hauptziel ist es, den Schutz der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit zu gewährleisten, indem sie Mindestanforderungen an die Sicherheit von Produkten festlegt, bevor sie auf dem EU-Markt angeboten werden. In den Anwendungsbereich fallen nun auch Fulfillment-Provider sowie Online-Marktplätze. Außerdem gilt die Verordnung für alle in der EU verkauften Non-Food-Verbraucherprodukte, mithin auch wenn diese über Online-Kanäle von außerhalb direkt in die EU vertrieben werden. Die Verordnung ist am 12. Juni 2023 in Kraft getreten und gilt nach einer Übergangsfrist ab dem 13. Dezember 2024.

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Prof. Dr. Ludger Giesberts LL.M.

Guido Kleve