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10. Juli 2024Lesedauer 1 Minute

De-Risking: "Die reine Beitragszusage als wirksamer Konzeptbaustein"!

*Dieser Beitrag wurde zuerst im Betriebs-Berater veröffentlicht und wird hier mit der Zustimmung des Verlags verwendet.

 

Die reine Beitragszusage ist damit ein wichtiger De-Risking-Baustein in der betrieblichen Altersversorgung.

Zinsvolatilitäten und starke Teuerungsraten sowie als starr geltende Versorgungssysteme in der betrieblichen Altersversorgung in Unternehmen mit bewegter M&A-Historie bestimmen das Marktumfeld der betrieblichen Altersversorgung und setzen Unternehmen unter Druck.

Aus handelsrechtlicher (“HGB”) sowie internationaler Rechnungslegungssicht (“IFRS”) führt dies oft zu bilanziell kaum planbaren Versorgungssystemen. Mit den sog. “De-Risking”-Ansätzen sucht man dem Herr zu werden. Hierhinter verbergen sich verschiedene Strategien, eine höhere wirtschaftliche und bilanzielle Planbarkeit zu erreichen. Hierzu zählen beispielsweise die inhaltliche Umstellung der nach § 16 Abs. 1 BetrAVG geschuldeten Rentenanpassungsprüfung, der Durchführungswegwechsel auf einen Pensionsfonds zur handelsbilanziellen Entkopplung der Versorgungsverpflichtungen oder auch die umwandlungsrechtliche Ausgliederung von Versorgungsverpflichtungen auf eine “Rentnergesellschaft” mit dem Ziel einer bilanziellen “Entkonsolidierung” nach HGB und IFRS. Dies sind alles, an der richtigen Stelle eingesetzt, sinnvolle und wirksame “De-Risking-Maßnahmen” für bereits erdiente Versorgungsverpflichtungen, dem “Past Service”. Entscheidend ist aber nicht nur der Umgang mit der Vergangenheit, sondern eine nachhaltige Aufstellung für die Zukunft. Hierzu eignet sich die zum 1.1.2018 durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) eingeführte Zusageform der reinen Beitragszusage i. S. d § 1 Abs. 2 Nr. 2a BetrAVG.